Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4013-W/02
Hälftesteuersatz bei Entnahme einer Liegenschaft bei Einbringung nach Art III UmgrStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4013-W/02vom 17.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art. III UmgrStG unter Buchwertfortführung entsteht kein Veräußerungsgewinn, wie er in § 24 EStG 1988 geregelt ist. § 37 Abs. 5 EStG erfasst aber ausschließlich Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Der Gewinn aus der Entnahme von Wirtschaftsgütern im Zuge der Einbringung ist daher nicht nach § 37 Abs. 5 EStG begünstigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WS., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Einkommensteuer 2000 vom 26.2.2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Zunächst
wird festgehalten, dass sich die Berufung rein formell auch gegen den zugleich
mit dem Einkommensteuerbescheid 2000 ergangenen Anspruchszinsenbescheid richtet.
Da die Berufung diesbezüglich nicht begründet war, somit die
Zinsenberechnung selbst nicht bekämpft wurde, kann davon ausgegangen
werden, dass bloß eine Anpassung der Anspruchszinsen an die begehrten
neuen Besteuerungsgrundlagen für den Fall der Stattgabe der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000 erfolgen sollte. Ein formeller Abspruch
über diesen offenbar bloß irrtümlich als Berufung bezeichneten
Antrag musste daher nicht erfolgen.
Hinsichtlich des
Einkommensteuerverfahrens 2000 ist folgender Sachverhalt
unstrittig:
Der Berufungswerber (Bw.) HS
hat seinen Einzelbetrieb unter Anwendung der Bestimmungen des Art. III UmgrStG
in eine GmbH eingebracht, an der er nur mehr zu 25% beteiligt ist und keine
Geschäftsführertätigkeit mehr ausübt. Für die
Wirtschaftsgüter des in die GmbH eingebrachten Betriebes sind die Buchwerte
fortgeführt worden, es erfolgte also keine Gewinnrealisierung.
Anlässlich der Einbringung
wurde von HS ein Betriebsgrundstück entnommen. Die Höhe des
Entnahmegewinnes wurde im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung
(ebenfalls unstrittig) mit ATS 1,990.304 ermittelt.
Dieser Entnahmegewinn wurde vom
Finanzamt - den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, die sich v.a.
auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.1.1998, 97/15/0197 stützt - nicht
begünstigt besteuert.
Dagegen richtet sich die
eingebrachte Berufung, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, es läge der
Tatbestand der Betriebsaufgabe vor, bei der es wie bei der
Betriebsveräußerung unmaßgeblich sei, was mit den
Wirtschaftsgütern des beendeten Betriebes weiter geschehe.
Da im Übrigen alle
Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG vorlägen, werde beantragt, auf
den Entnahmegewinn des Betriebsgebäudes den Hälftesteuersatz
anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der steuerlichen Vertretung des Bw. war
bei Verfassung ihrer Berufungsschrift das VwGH-Erkenntnis vom 29.1.1998,
97/15/0197 bekannt; dieses sei aber wegen des Vorliegens einer Betriebsaufgabe
nicht anwendbar.
Dem ist entgegen zu halten, dass das zitierte Erkenntnis
einen völlig identen Sachverhalt betrifft; wörtlich wird vom
Gerichtshof ausgeführt: "Der Beschwerdeführer hat seinen
einzelunternehmerischen Betrieb zum 31. Dezember 1992 gemäß Art. III
UmgrStG in eine GmbH eingebracht, dabei aber die bis dahin betrieblich genutzten
Gebäude zurückbehalten und in sein Privatvermögen entnommen.
Soweit das Einkommen 1992 auf die stillen Reserven aus der Entnahme der
Gebäude entfällt, wollte der Beschwerdeführer den
begünstigten Steuersatz nach § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 angewendet
wissen."
Der Gerichtshof hat sodann die Rechtsansicht der belangten
Behörde, der begünstigte Steuersatz stehe nicht zu, mit folgenden
Argumenten bestätigt:
"Gemäß
§ 24 Abs. 2 leg. cit. ist
Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der
Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen übersteigt.
Für den Fall der Betriebsaufgabe ergibt sich aus
§ 24 Abs. 3 leg. cit., daß die Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der
Entnahme in das Privatvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen
sind.
Gemäß
§ 24 Abs. 7 erster Satz leg. cit. ist
ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln, soweit das
Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht.
Gemäß
§ 6 Z. 14 lit. b leg. cit. gilt die
Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen
in eine Körperschaft als Tausch, wenn sie nicht unter das
Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz
dies vorsieht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte
Behörde habe zu Unrecht verneint, daß der Gewinn aus der
Zurückbehaltung von Gebäuden als Veräußerungsgewinn
aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 mit dem
begünstigten Steuersatz zu erfassen sei.
Aus der Vorschrift betreffend die Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes in § 24 Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich,
daß im Falle der Veräußerung des ganzen Betriebes der
Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des
Veräußerungserlöses einerseits und des Wertes des
Betriebsvermögens andererseits (unter Abzug der
Veräußerungskosten) zu ermitteln ist (vgl. Hofstätter/Reichel,
EStG 1988, § 24 Tz 40). Im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine
Kapitalgesellschaft unter Buchwertfortführung kommt es nicht zu der in
§ 24 Abs. 2 EStG 1988 geregelten Ermittlung eines
Veräußerungsgewinnes durch Ansatz des
Veräußerungserlöses (bzw. der gemeinen Werte nach § 24 Abs.
3 EStG 1988).
Dazu kommt, daß
§ 24 Abs. 7 erster Satz EStG
1988 ausdrücklich normiert, bei der durch das UmgrStG angeordneten
Buchwertfortführung sei ein Veräußerungsgewinn nicht zu
ermitteln. Doralt führt hiezu in
EStG3, § 24 Tz
241, aus, daß es nur dann zu einem Veräußerungsgewinn iSd
§ 24 EStG 1988 kommt, wenn die Buchwertfortführung entweder aufgrund
der Bestimmungen des UmgrStG nicht möglich ist oder das UmgrStG ein
Wahlrecht einräumt und im Rahmen dessen auf die Buchwertfortführung
verzichtet wird (vgl. hiezu § 16 Abs. 2 und 3 UmgrStG).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich,
daß im Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft
nach Art. III UmgrStG unter Buchwertfortführung ein
Veräußerungsgewinn, wie er in § 24 EStG 1988 geregelt ist, nicht
entsteht. § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG erfaßt aber ausschließlich
Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Schon deshalb kann es nicht
als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde den Gewinn
aus der Entnahme von Wirtschaftsgütern nicht als solchen iSd § 37 Abs.
2 Z. 1 EStG 1988 angesehen hat."
Der unabhängige Finanzsenat sieht keinerlei
Veranlassung, von diesen klaren und schlüssigen Rechtsausführungen
abzuweichen, weshalb die Berufung abgewiesen werden musste.
Wien,
17. Februar2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4013-W/02
- Stammnummer
- 2882
- Gültig
- 17.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF