Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2780-W/02
Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang steuerfreien Beteiligungserträgen iSd § 10 KStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2780-W/02vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der B-GmbH. als RNF der A Gesellschaft
m.b.H., Adresse, vertreten durch X, vom 10. August und 12. Oktober 1995
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften vom
13. Juli und 22. September 1995 betreffend Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer 1991 bis 1993 entschieden:
Die Berufungen
betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991 und 1992 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide
betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der
Veranlagungen der A GesmbH für die Jahre 1991 bis 1993 wurden vom Finanzamt
der Abzug von Aufwendungen, die mit dem Erwerb von Schachtelbeteiligungen im
Zusammenhang standen, unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 KStG 1988 und die
diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versagt.
Es handelte
sich dabei um folgende Aufwendungen:
|
1991
|
ATS
1,304.000,- für ein Gesellschafterdarlehen zum Erwerb von 25% der Anteile
an der C Ges.m.b.H.
|
1992
|
ATS 22.400,-
Kreditvertragsgebühr im Zusammenhang mit einem Gesellschafterdarlehen zum
Erwerb von 17% der Anteile an der D Ges.m.b.H.
|
1993
|
ATS
20,202.971,- Zinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von weiteren 27% der Anteile
an der D Ges.m.b.H.
Dagegen erhob
die Berufungswerberin Berufung und führte aus,
Während
sich das Finanzamt auf die ältere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes,
Erkenntnis vom 16. Februar 1988, 87/14/0051 beziehe, sei diese durch die
jüngere Rechtssprechung bereits überholt. So werde bereits im
Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 89/14/0064, die Steuerwirksamkeit einer
ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung bestätigt und habe sich
damit ein Wandel in der Rechtsprechung abgezeichnet. Der VwGH führe darin
ausdrücklich aus, dass ebenso wie die Veräußerung einer
Schachtelbeteiligung als Veräußerung von Vermögenswerten
steuerpflichtig wäre, auch eine Wertminderung der Beteiligung als
Vermögensminderung steuerlich zu berücksichtigen sei. Beides
würde nicht mit der Ertrags-, sondern mit der Vermögenskomponente der
Beteiligung zusammenhängen. In dem weiteren Erkenntnis vom
16. November 1993, 13/14/0124 habe der Verwaltungsgerichtshof
schließlich ausdrücklich ausgesprochen, dass anschaffungsbedingte
Aufwendungen mit der Vermögens- und nicht mit der Ertragskomponente einer
Beteiligung zusammenhängen. Zwar sei diese Judikatur zu den
außerbetrieblichen Veräußerungsgewinnen des § 30 EStG
ergangen, doch habe der Verwaltungsgerichtshof seine geänderte
Rechtsprechung ausdrücklich auf die sprachliche Neufassung des
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 gestützt und dadurch die Ermittlung
der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im
betrieblichen Bereich angenähert. Daher würden auch im betrieblichen
Bereich anschaffungsbedingte Aufwendungen mit der Vermögenskomponente einer
Beteiligung zusammenhängen und seien daher auch Darlehensgebühren, die
der Finanzierung einer Beteiligung dienen, abzugsfähig. Bestätigt
werde diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch den
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 1994,
B 1297/93. Darin vertrete der VfGH die Meinung, dass dann, wenn der
Gesetzgeber den Veräußerungsgewinn besteuere, er aus
gleichheitsrechtlichen Gründen verpflichtet sei, auch die aus der
Anschaffung des Wirtschaftgutes entstandenen Aufwendungen zum Abzug zuzulassen.
Da bei der Veräußerung der Anteile an der C GesmbH ein
allfälliger Erlös der Steuerpflicht unterliege, sei es aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die durch die Anschaffung der
Beteiligung bedingten Aufwendungen steuerwirksam abzuziehen.
Im Zuge des
Berufungsverfahren wurden vom Berufungssenat IIIa der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland hinsichtlich des Jahres 1993
der Nichtabzug der Zinsen zusätzlich auf eine alternative Begründung
gestützt, weitere Abänderungen zu Lasten der Berufungswerberin
vorgenommen und die Berufung ansonsten als unbegründet abgewiesen
Aufgrund einer
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser die Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion mit Erkenntnis vom 17.10.2001, Zl. 99/13/0112 wegen
Unzuständigkeit der belangten Behörde (rechtswidrige Mitwirkung eines
Stellvertreters bei der Entscheidung) auf, ohne inhaltlich auf das
Beschwerde-vorbringen einzugehen.
Mit
Verschmelzungsvertrag vom 30. März 2000 wurde die A GesmbH als
übertragende Gesellschaft auf die B-GmbH . verschmolzen. Diese ist somit
Rechtsnachfolgerin der A GesmbH im gegenständlichen
Berufungsverfahren.
Im
fortgesetzten Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist nunmehr
ausschließlich die Frage der Zulässigkeit des Abzuges von
Aufwendungen, die mit dem Erwerb von Schachtelbeteiligungen im Zusammenhang
stehen, strittig.
Mit Schreiben
vom 26. März 2007 an das Finanzamt Wien 1/23 und 11. April 2007 an die
Berufungswerberin wurde von der Abgabenbehörde II Instanz unter
Zugrundelegung der aktuellen Rechtssprechung und Lehre zu dieser Rechtsfrage
eine Berechnung der sich im gegenständlichen Fall sich daraus ergebenden
Körperschaft- und Gewerbesteuer übermittelt.
Mit Schreiben
vom 2. April 2007 teilte das Finanzamt Wien 1/23 mit, mit der beabsichtigten
Vorgangsweise einverstanden zu sein, ebenso teilte die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 31. Mai 2007 mit, dass ihrerseits hinsichtlich der dargestellten
Rechtsansicht und vorgenommenen Berechnungen keine Einwände bestehen.
Weiters wurden von der Berufungswerberin die Anträge auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der
Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen
Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne
des § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sind Gewinnanteile jeder Art
aufgrund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und
Genossenschaftsanteilen von der Körperschaftsteuer befreit.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der zu § 12 Abs. 2
KStG 1988 korrespondierenden Bestimmung des § 17 erster Satz KStG 1966
dürfen Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit
steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen. Die Bestimmung des § 17 erster Satz KStG 1966 ist Ausdruck des
allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach der fehlenden Steuerpflicht
auf der einen das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (vgl.
VwGH 16.2.1988, Zl. 87/14/0051).
Ein
unmittelbarer wirtschaftlicher, nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzender
Zusammenhang besteht zwischen gemäß
§ 10 KStG steuerfreien
Gewinnanteilen aus Schachtelbeteiligungen und den Zinsen, die für eine zum
Erwerb der Schachtelbeteiligung eingegangene Schuld zu entrichten sind. Zinsen,
welche den Bezug von Schachteldividenden ermöglichen, stehen mit keinen
anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang als mit den Schachtelgewinnen
(vgl. VwGH 8.6.1988, Zl. 87/13/0068; 20.9.1989, 88/13/0072; 10.12.1991, Zl.
89/14/0064; 10.10.1996, Zl. 94/15/0187).
Der objektive
Zusammenhang zwischen Schachtelgewinnen und Zinsen, die auf Grund der
Fremdfinanzierung des Erwerbes der Schachtelbeteiligung anfallen, geht auch
nicht verloren, wenn in einem Veranlagungszeitraum neben den Schuldzinsen keine
Schachtelgewinne anfallen. Dabei kommt es nur auf einen unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang an. Auf die allfällige Absicht der
Obergesellschaft, die Beteiligung unter Vermeidung von Schachtelgewinnen zu
veräußern, kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 10.10.1996, Zl.
94/15/0187). Die für den Geltungsbereich des
Körperschaftsteuergesetzes 1966 geäußerte Rechtsauffassung
hält der Verwaltungsgerichtshof im zeitlichen Geltungsbereich des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 aufrecht (vgl. VwGH 20.11.1996, Zl.
96/15/0188).
Eine andere
Betrachtung ist geboten, wenn der wirtschaftliche Vorteil, der aus dem Erwerb
einer Beteiligung gezogen werden kann, ausschließlich in einem
(körperschaftsteuerpflichtigen) Veräußerungsgewinn und nicht in
einem (körperschaftsteuerfreien) Beteiligungsertrag im Sinne des
§ 10 KStG bestehen kann. In diesem Fall ist es aus Sicht des
Gleichheitssatzes geboten, § 12 Abs. 2 KStG 1988 so zu verstehen,
dass zwischen Aufwendungen zur Fremdfinanzierung dieses Beteiligungserwerbes und
dem Veräußerungserlös ein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht. Denn es wäre durch nichts zu rechtfertigen, dass ein
Veräußerer, der das Wirtschaftsgut Beteiligung mit Fremdkapital
angeschafft hat, ebenso besteuert wird, wie ein Veräußerer, der dazu
eigenes Vermögen verwenden konnte (vgl. VfGH 11.3.1994, B 1297/93;
7.3.1997, B 2370/94; 25.6.1998, B 125/97).
In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass erst im Zeitpunkt der Veräußerung
definitiv feststeht, ob neben den laufenden Beteiligungserträgen ein
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus der Wertsteigerung der
Beteiligung erzielt wird. Für den Fall, dass steuerfreie
Beteiligungserträge neben einem steuerpflichtigen
Veräußerungserlös erzielt werden, hat der Verfassungsgerichtshof
eine Aufteilung der Fremdkapitalzinsen auf allfällige
Beteiligungserträge und den Veräußerungserlös für
sachgerecht angesehen und ausgesprochen, dass für den Fall eines
Veräußerungsgewinnes der Grundsatz der periodenrichtigen Zuordnung
der Zinsen nicht in Betracht kommt (vgl. VfGH 27.9.2000, Zl. B 2031/98).
In den Jahren
des Haltens der Beteiligung ist das in § 12 Abs. 2 KStG 1988
normierte Abzugsverbot weiterhin zu beachten (vgl. VwGH 20.11.1996, Zl.
96/15/0188).
Diese
Auffassung vertreten auch die KStR (Rz 1212) sowie Teile der Literatur (Lang,
SWK 2002, S 235). Demnach sind vom Veräußerungsgewinn jene
Aufwendungen (Zinsen) abzuziehen, die den Gesamtbetrag der steuerfreien
Beteiligungserträge übersteigen.
Für die
einzelnen Beteiligungen stellt sich demnach die Sachlage wie folgt dar
(Beträge in ATS):
|
17%
Anteil an D Ges.m.b.H
|
Jahr
|
|
Aufwand
|
steuerfreier
Ertrag
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
|
1989
|
Erwerb
des Anteiles Nominale 1,377.000
|
|
-
|
-
|
|
0,8%
Kreditgebühr
|
2,784.000,-
|
|
|
1990
|
-
|
-
|
3,187.500,-
|
-
|
1991
|
-
|
-
|
4,420.000,-
|
-
|
1992
|
0,8%
Kreditgebühr
|
22.400,-
|
5,100.000,-
|
-
|
1993
|
Veräußerung
der Bet. zum Kurs 294,6914:
|
-
|
5,610.000,-
|
45.799.653,41
|
BW
|
359.990.404,39
|
VKP
|
405.790.057,80
|
|
|
2,806.400
|
18,317.500
|
45.799.653,41
|
1992
ist kein Aufwand zu berücksichtigen. Da die steuerfreien
Beteiligungserträge die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Beteiligung übersteigen ist auch kein Aufwand im Jahr der
Veräußerung 1993 zu berücksichtigen.
|
|
|
|
|
45.799.653,41
|
27%
Anteil an D Ges.m.b.H
|
Jahr
|
|
Aufwand
|
steuerfreier
Ertrag
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn/verlust
|
1993
|
Erwerb
des Anteiles Nominale 2,187.000
|
-
|
-
|
-
|
|
Zinsenaufwand
|
20,202.971,-
|
|
-
|
1993
|
Veräußerung
der Bet. zum Kurs 294,6914:
|
-
|
|
-16.189.198,20
|
BW
|
660,679.290,00
|
VKP
|
405.790.057,80
|
|
|
20,202.971,-
|
|
-16.189.198,20
|
Da
keine steuerfreien Beteiligungserträge vorliegen sind die Zinsen für
den Erwerb im Jahr der Veräußerung (1993) voll zu
berücksichtigen.
|
|
|
20,202.971,-
|
|
-36.392.169,20
|
14,81%
Anteil an D Ges.m.b.H
|
Jahr
|
|
Aufwand
|
steuerfreier
Ertrag
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn/verlust
|
1993
|
Erwerb
des Anteiles Nominale 1,200.000
|
-
|
-
|
-
|
|
Zinsenaufwand
|
2,794.629,-
|
|
-
|
Da
die Beteiligung nicht veräußert wurde, sind Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung im Jahr 1993 nicht
abzugsfähig
|
25%
Anteil an C GmbH
|
Jahr
|
|
Aufwand
|
steuerfreier
Ertrag
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
|
1991
|
Erwerb
des Anteiles Nominale 30,000.000
|
|
-
|
-
|
|
0,8%
Kreditgebühr
|
1,304.000,--
|
|
|
1992
|
-
|
-
|
1,200.000,-
|
-
|
1993
|
-
|
-
|
1,800.000,-
|
-
|
Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung sind im Jahr 1991 nicht
abzugsfähig.
|
100%
Anteil an E-GmbH
|
Jahr
|
|
Aufwand
|
steuerfreier
Ertrag
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
|
1991
|
Erwerb
der Gesellschaft Nominale 500.000,-
|
|
-
|
-
|
1992
|
-
|
-
|
-
|
-
|
1993
|
-
|
-
|
3,900.000,-
|
-
|
im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung wurden keine Aufwendungen
abgezogen
Aufgrund
dieser Darstellungen sind die Berufungen betreffend Körperschaft- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1991 und 1992 abzuweisen.
Hinsichtlich des Jahres 1993
ist der Berufung teilweise wie folgt stattzugeben:
|
Gewinn
lt. Bilanz
|
|
10.256.981
|
Gewerbesteuerrückstellung
|
|
-233.969
|
Gewinn
neu
|
|
|
10.023.013
|
629
|
|
|
225.465
|
630
|
|
|
2.794.629
|
631
|
|
|
-11.310.000
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
1.733.107
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
am 11. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2780-W/02
- Stammnummer
- 28818
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF