Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0441-L/05
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-L/05vom 08.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Kauf eines Wirtschaftsgutes unter Eigentumsvorbehalt ist Anschaffungszeitpunkt und Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums iSd. § 24 Abs.1 lit. d BAO nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, sondern der Zeitpunkt der vollständigen Entrichtung des Kaufpreises. Da die Investitionszuwachsprämie nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden kann und hier der Kaufvertrag zwar im Dezember des Berufungsjahres unter Eigentumsvorbehalt abgeschlossen wurde, die Bezahlung des Kaufpreises jedoch erst im Jänner des dem Berufungsjahr folgenden Jahres erfolgt ist, ist die Berücksichtigung der Investitionsprämie im Berufungsjahr gem. § 108e EStG 1988 unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Huber
Treuhand WT-GmbH & CoKG, 5020 Salzburg, Fürstenallee 1, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 10. November 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
In der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2003 beantragte der Bw. die Berücksichtigung einer
Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 iHv.
24.777,62 €, darin enthalten die Investitionszuwachsprämie
für einen Kippsattelauflieger iHv. 2.100,00 €.
In der Niederschrift vom 10. November 2004
stellte der Prüfer fest, dass die geltend gemachte Prämie iHv.
24.777,62 € um 2.100,00 € auf 22.677,62 € zu
kürzen sei.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und setzte mit Bescheid vom 10. November 2004 die
Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 mit
22.677,62 € fest. Begründet wurde der Bescheid damit, dass gem.
§ 108e EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie für
gebrauchte Wirtschaftsgüter nicht möglich sei (siehe Niederschrift vom
10. November 2004).
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom
6. Dezember 2004 Berufung und beantragte die
Investitionszuwachsprämie für 2003 entsprechend der eingereichten
Erklärung mit 24.777,62 € festzusetzen. Bei dem im Jahr 2003
um 21.000,00 € angeschafften Kippsattelauflieger handle es sich um ein
ungebrauchtes Wirtschaftsgut iSd. § 108e Abs. 2 EStG 1988
iVm. Rz. 8219 EStRL 2000. Der Auflieger sei direkt vom Hersteller, der
Firma X-GmbH.., erworben worden, ohne dass dieser zuvor vom Hersteller
anderweitig verwendet worden sei. Die leihweise Zurverfügungstellung an das
Unternehmen des Bw. vor der Anschaffung stehe in direktem Zusammenhang mit dem
Kauf des Aufliegers. Im Sinne einer Vorbereitungshandlung für den Kauf sei
die Überlassung lediglich dazu bestimmt, dem Bw. die Gelegenheit zu bieten,
sich von der Eignung des Aufliegers für die konkreten Anforderungen seines
Betriebes zu überzeugen. Die Feststellung, dass es sich bei dem Auflieger
um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handle, sei somit nicht zutreffend, weil der
Auflieger im Unternehmen des Bw. erstmals dem Anlagevermögen zugeführt
worden sei. Der Auflieger sei daher in die Bemessungsgrundlage für die
Investitionszuwachsprämie für 2003 miteinzubeziehen.
Der Berufung beigelegt wurde eine Kopie der Rechnung vom
16. Dezember 2003, ausgestellt von der Firma X-GmbH. ., mit folgendem
Inhalt: "Hinsichtlich des am 9. Mai 2004 vom Bw. übernommenen
Aufliegers ist ein Fixpreis von 21.000,00 € vereinbart. Das Fahrzeug
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum."
In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2004
führte der Betriebsprüfer aus, dass der Bw. den gegenständlichen
Kippsattelauflieger von Mai 2003 bis zum endgültigen Kauf von der
Firma X-GmbH. . angemietet habe. Laut eingeholten Auskünften von Vertretern
der Firma des Bw. habe es sich um eine kurzfristige Kaufentscheidung gehandelt,
da ein Erwerb ursprünglich nicht geplant gewesen sei. Der Auflieger sei
zwar vom Hersteller nicht anderweitig verwendet worden, es müsse jedoch
festgehalten werden, dass der gegenständliche Auflieger bereits am
10. März 2003 von der Firma X-GmbH. . auf eigenen Namen
angemeldet worden sei und auch der Kaufpreis erheblich unter dem Neupreis eines
neuen gleichwertigen Aufliegers gelegen sei. Die erstmalige Zuordnung zum
Betriebsvermögen des Vermieters sei dadurch gegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2005
wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für 2003 als unbegründet abgewiesen.
Nach einer Eintragung der Zulassungsstelle der VersicherungA, sei der Auflieger
am 10. März 2003 auf die Firma X-GmbH. . zugelassen worden und am
30. Dezember 2003 durch die Zulassungsstelle der VersicherungB, wieder
abgemeldet worden. Die Zulassung auf den Bw. sei erst im Jahr 2004 erfolgt.
Der Kippsattelauflieger sei nach Auskunft des Betriebsprüfers bzw. der
Buchhaltung von Mai bis Dezember 2003 angemietet worden. Gem.
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 seien prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Angeschaffte Wirtschaftsgüter seien
jedenfalls dann ungebraucht, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs fabriksneu seien.
Gebraucht sei ein Wirtschaftsgut, wenn es bereits eine wertmindernde Verwendung
erfahren habe. Durch die lange Mietdauer (Mai bis Dezember 2003) könne
von einer vorhandenen Wertminderung bzw. nicht mehr erstmaligen Zuführung
zum Anlagevermögen ausgegangen werden. Eine Vorbereitungshandlung für
den Kauf könne ebenfalls nicht erblickt werden, da die Eignung des
Aufliegers für die Anforderungen des Betriebes innerhalb eines
kürzeren Zeitraumes herauszufinden gewesen wäre. Der Kaufpreis sei
nach Auskunft des Betriebsprüfers gegenüber gleichartigen, neuen
Aufliegern niedriger, sodass auch dieser Umstand für eine Wertminderung
spreche. Der Kippsattelauflieger sei als gebraucht zu qualifizieren und die
Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie iHv. 2.100,00 € zu
versagen.
Der steuerliche Vertreter beantragte mit Schreiben vom
11. Mai 2005 die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat. Auf die Begründung in der Berufung vom
6. Dezember 2004 werde verwiesen. Da das gegenständliche
Gerät unbestrittenerweise ausschließlich vom Bw. genutzt worden sei,
könne von einer Wertminderung nicht gesprochen werden. Auf Grund des
Erwerbes durch den Bw. habe für das Gerät eine Bewertung auf dem Markt
stattgefunden. Von einer langen Mietdauer könne keinesfalls gesprochen
werden. Beim Erwerb derartiger Geräte sei nicht nur die Eignung der
entsprechenden Gerätetype zu überprüfen, sondern auch die
Qualität und Funktionsfähigkeit des Gerätes. In einer gewissen
Anzahl von Fällen seien nämlich bei vom Bw. erworbenen neuen
Geräten nach einiger Zeit Mängel- und Funktionsstörungen
aufgetreten, die auf Produktionsfehler zurückzuführen seien und einen
wirtschaftlichen Einsatz eines Gerätes unmöglich gemacht hätten.
Der Kaufpreis für den Bw. habe sich dadurch ergeben, dass der
ursprüngliche Kaufpreis um die im Mietzeitraum entrichteten Mieten
vermindert worden sei. Dass der Kaufpreis gegenüber neuen Aufliegern
niedriger gewesen sei, sei nicht darauf zurückzuführen, dass es sich
um ein gebrauchtes Gerät gehandelt habe, sondern ausschließlich
darauf, dass die Mietzahlungen auf den Kaufpreis angerechnet worden seien.
Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der Teleologie der gesetzlichen
Bestimmung zur Investitionszuwachsprämie anzuführen, dass der vom
Gesetzgeber angestrebte Förderungszweck nicht dadurch vereitelt werde, dass
ein Wirtschaftsgut vor seiner Anschaffung vom Erwerber bereits genutzt worden
sei. Insgesamt liege somit im Fall der Anschaffung durch den Bw. eine
förderungswürdige Anschaffung vor. Der Ausschluss gebrauchter
Wirtschaftsgüter von der Investitionszuwachsprämie diene
ausschließlich dem Zweck eine mehrfache Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie zu vermeiden. Die Gefahr einer mehrfachen
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für den
gegenständlichen Sattelauflieger sei im vorliegenden Fall zweifelsfrei
nicht gegeben und werde auch vom Finanzamt nicht behauptet.
Der Unabhängige Finanzsenat forderte mit Schreiben vom
19. Februar 2007 den Bw. auf, durch Vorlage des Mietvertrages und des
nachfolgenden Kaufvertrages nachzuweisen, dass der Kauf des
berufungsgegenständlichen Kippsattelaufliegers von allen Anfang an, also
bereits im Mai 2003, vereinbart gewesen sei.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 1. März 2007
führte der steuerliche Vertreter aus, dass nie behauptet worden sei, dass
der Kauf des berufungsgegenständlichen Kippsattelaufliegers von Anfang an,
also bereits im Mai 2003, vereinbart gewesen sei. Es sei beabsichtigt
gewesen, das Gerät hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und sonstiger
Eigenschaften, insbesondere der Reparaturanfälligkeit, kennen zu lernen.
Mit dem Erzeuger sei vereinbart worden, dass im Falle eines Kaufes die bezahlte
Miete auf den Kaufpreis angerechnet werde.
Beigelegt wurde ein Schreiben der Firma X-GmbH. . vom
1. März 2007, aus dem hervorgeht, dass der Kippsattelauflieger
von der Firma X-GmbH. . an die Firma des Bw. leihweise zum marktüblichen
Mietpreis überlassen worden sei. Sollte der Kippsattelauflieger den
Anforderungen und Vorstellungen des Bw. entsprechen und vom Bw. angekauft
werden, so vermindere sich der Kaufpreis um die bezahlte Miete. Die von der
Firma X-GmbH. . vorgenommene Anmeldung des Kippsattelaufliegers sei in
Zusammenhang mit der Überlassung an den Bw. vorgenommen worden. Für
den gegenständlichen Kippsattelauflieger sei keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden.
Mit Telefonat vom 7. Mai 2007 ergänzte der steuerliche
Vertreter, dass der vollständige Kaufpreis für den
gegenständlichen Kippsattelauflieger am 26. Jänner 2004 entrichtet
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter iSd
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens....
Die Investitionszuwachsprämie kann nur im Jahr der
Anschaffung geltend gemacht werden. Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der
Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen
Eigentums), also der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit
iSd faktischen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut (VwGH
3. Juli 1991, 91/14/0062; VwGH 8. März 1994,
93/14/0179; VwGH 25. Februar 1997, 97/14/0006).
Für das gegenständliche Verfahren bedarf es der
Klärung der Frage, wann der Bw. an dem Auflieger das wirtschaftliche
Eigentum erworben hat. Es ist dies der Zeitpunkt, ab dem er entsprechend §
24 Abs.1 lit. d BAO über den Kippsattelauflieger die Herrschaft gleich
einem Eigentümer ausüben konnte. Wirtschaftlicher Eigentümer ist,
wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind
(Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der
Lage ist und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich
den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem
zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen
Nutzung geltend machen kann (VwGH 21.9.2006, 2003/15/0053).
Die Rechnung über den gegenständlichen
Kippsattelauflieger vom 16. Dezember 2003 weist neben dem vereinbarten Fixpreis
von 21.000 € noch den Zusatz aus, dass das Fahrzeug bis zur
vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers, also der Firma
X-GmbH.., verbleibt (Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes).
Grundsätzlich erwirbt der Käufer mit der
Übergabe auch das Eigentum am Kaufgegenstand, und zwar auch dann, wenn er
den Kaufpreis nicht sofort zahlt (§ 1063 ABGB). Bei Kreditgeschäften
wird allerdings von den Parteien regelmäßig vereinbart, dass der
Verkäufer auch nach Übergabe der Sache bis zur vollständigen
Zahlung des Preises Eigentümer bleiben soll: sog.
Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer
ist hier nur verpflichtet, dem Käufer aufschiebend bedingtes Eigentum zu
übertragen; der Käufer erwirbt erst mit Bedingungseintritt, also der
Kaufpreiszahlung Eigentum (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen
Rechts, 10. Auflage, Bd. I, S. 327).
Zweck des Eigentumsvorbehaltes ist es daher die
eigentumsbegründende Wirkung der Übergabe aufzuschieben. Der
Eigentumsvorbehalt verpflichtet etwa den Vorbehaltskäufer, die Sache vor
Bezahlung des Kaufpreises nicht zu veräußern.
Nach Angabe des steuerlichen Vertreters ist die
vollständige Entrichtung des Kaufpreises durch den Bw. am 26. Jänner
2004 erfolgt.
Der Bw. hat daher das wirtschaftliche Eigentum an dem
gegenständlichen Kippsattelauflieger erst im Jahr 2004 erworben. Der
Anschaffungszeitpunkt bzw. der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums liegt
außerhalb des Berufungsjahres 2003.
Für den gegenständlichen Kippsattelauflieger ist
daher im Jahr 2003 die Berücksichtigung einer
Investitionszuwachsprämie iHv. 2.100 € nicht zulässig.
Weiters war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages
im Dezember 2003 der Kippsattelauflieger zumindest sechs Monate in
Verwendung, laut Angaben des Bw. vollkommen bestimmungsgemäß um
diesen auf Qualität und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Der Kippsattelauflieger war daher nicht mehr als ein "ungebrauchtes"
Wirtschaftsgut iSd. § 108e Abs.2 EStG 1988 zu qualifizieren.
Aus den oben angeführten Gründen hat das
Finanzamt daher bei der Berechnung der Investitionszuwachsprämie
für 2003 völlig korrekt die Prämie iHv. 2.100,00 €
nicht gewährt.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 8.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Investitionszuwachsprämiewirtschaftliches EigentumEigentumsvorbehaltAnschaffungszeitpunktungebraucht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-L/05
- Stammnummer
- 28813
- Gültig
- 08.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF