Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0033-W/05
Schätzung mangels Mitwirkung im Abgaben- und Finanzstrafverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-W/05vom 06.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen JK, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 10. Februar 2005 gegen
das Erkenntnis des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
14. Februar 2005, SN 2004/00179-001,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 14. Februar 2005,
SN 2004/00179-001, hat das Finanzamt für den 8., 16. und 17.
Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil sie im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 2-7/2003 in Höhe von
€ 3.960,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten hat.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 2.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 200,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 10. Februar 2005, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass sie keine gewerblichen Tätigkeiten in der Zeit
2-7/2003 ausgeführt habe. Sie habe das Gewerbe abgemeldet und nicht
ausgeübt, sonst wüsste sie sehr wohl, dass sie Abgaben zu zahlen habe.
Sie sei oft krank gewesen und habe nicht erscheinen können. Es wird
ersucht, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 lit. a UStG (Umsatzsteuergesetz) 1994 hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Laut Aktenlage ist die Bw. seit Jahren als Unternehmerin
mit dem Betriebsgegenstand Handel mit Altwaren tätig. Mit Bericht vom
22. Juli 2004 wurde eine Außenprüfung betreffend die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2003-4/2004 abgeschlossen. Trotz
wiederholter Aufforderung seitens der Betriebsprüfung wurden weder
Buchhaltungsunterlagen vorgelegt, noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Von der Bw. wurde lediglich bekannt gegeben, dass sie im Jahr 2003 keine
Einnahmen mehr erzielt habe und anhand einer kopierten Bestätigung
angezeigt, dass ab Oktober 2003 Sozialhilfe an die Bw. ausbezahlt wird.
Darüber hinaus erfolgte seitens der Bw. keinerlei Mitwirkung, insbesondere
erfolgte keine Stellungnahme, warum noch immer drei Gewerbeberechtigungen
aufrecht waren und wann tatsächlich der Betrieb in der K geschlossen worden
sei, wann ein Abverkauf der Waren erfolgt sei und wovon vor Auszahlung der
Sozialhilfe der Lebensunterhalt bestritten worden sei. Zudem wurde laut Angaben
der Lokalbesitzerin der Schlüssel erst im Jahr 2003 abgegeben. Der Umsatz
2-7/2003 wurde daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO, unter der Annahme der Betriebsaufgabe in der
Kalvarienberggasse und dass die gesamten Waren veräußert worden sind,
ermittelt.
Unbestritten ist, dass die Bw. für die
abgabenrechtlichen Belange und daher auch für die Meldung und Bezahlung der
Umsatzsteuerzahllasten an die Abgabenbehörde verantwortlich war und ihr
auch die Fälligkeiten für die Umsatzsteuer bekannt waren.
Tatsächlich wurde auch bis auf die verfahrensgegenständlichen
Zeiträume diesbezüglich von der Bw. gesetzeskonform
vorgegangen.
Wie sich aus der oben angeführten Gesetzesbestimmung
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergibt, ist für die
Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung Eventualvorsatz im Hinblick auf die
nicht zeitgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Wissentlichkeit in
Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
erforderlich. Eine derartige Verkürzung ist nach der Bestimmung des
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG schon dann bewirkt, wenn die
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
zeitgerecht entrichtet werden. Ein Vorsatz in Richtung endgültiger
Vermeidung der Umsatzsteuerschuld ist für eine Tatbestandsverwirklichung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht
erforderlich.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz führt im
angefochtenen Erkenntnis zutreffend aus, dass der Bw. als langjährig
erfahrener Geschäftsfrau die sie treffenden steuerlichen Verpflichtungen
ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken
von Abgabenverkürzungen bekannt war.
Wie im Abgabenverfahren war auch im gesamten
Finanzstrafverfahren seitens der Bw. keine Mitwirkung erkennbar, da diese weder
von der Möglichkeit der Rechtfertigung Gebrauch gemacht hat, zumal sie die
Vorladungen für den 29. September 2004 und 19. Oktober 2004
nicht befolgte, noch der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den
11. Jänner 2005 und nach deren Vertagung für den
4. Februar 2005 Folge geleistet hat.
Das gegenständliche Vorbringen der Bw., sie habe das
Gewerbe abgemeldet und nicht ausgeübt, kann daher lediglich als
Schutzbehauptung gewertet werden kann.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird
die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Dies wäre im gegenständlichen Fall ein Betrag in der Höhe von
€ 7.920,00.
Grundlage
für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1
FinStrG die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die
§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe
auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu Recht die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand.
Die ausgesprochene Geldstrafe entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-W/05
- Stammnummer
- 28803
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF