Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0221-F/07
Da nach dem studienvorbereitenden Kurs nicht das spezifische Studium begonnen wurde, war eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu verneinen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-F/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch VT,vom
2. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirchvom
24. Juli 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. August 2005
bis 31. Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 wurden vom Berufungswerber
(Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom 1.
August 2005 bis 31. Juli 2006 betreffend das Kind m in Höhe von insgesamt
€ 2.749,20 gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 in Verbindung mit
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c EstG 1988 rückgefordert. Nach Ansicht
des Finanzamtes stellt das Vorstudium g im vorliegenden Berufungsfall keine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, da die Tochter des Bw die
Studienrichtung g nicht weiterstudiert und einen Studienwechsel zu n an der Uni
e vornahm.
Laut Bescheinigung der y vom 25. Juli 2005 hat die Tochter
des Bw ab 15. August 2005 an der namentlich genannten Akademie im Fachbereich
Gestaltung einen studienvorbereitenden Kurs im Fach "g" belegt. Die Ausbildung
daure 11 Monate und ende am 14. Juli 2006. Es handle sich dabei um ein
praxisorientiertes Vollzeitstudium mit Ganztagsunterricht. Die Kursgebühr
betrage € 355 pro Monat. Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 gab der rechtliche
Vertreter des Bw ua an, dass die Tochter des Bw nach Absolvierung des
Vorstudiums im Fachbereich g zum Studium der n an der Universität e
wechsle. Ein Nachweis der Inskription bzw der erfolgreich abgelegten
Aufnahmeprüfung werde sofort nach Vorliegen nachgereicht.
Mit Eingabe vom 4. August 2006 berief der rechtliche
Vertreter des Bw gegen obgenannten Bescheid rechtzeitig und wandte hiezu ein,
dass für die Meinung des Finanzamtes weder in § 2 Abs 1 lit b FLAG
noch in den FLAG-DR ein Anhaltspunkt zu finden sei. Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe nach dieser Bestimmung für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dann, wenn sie
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden und ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufes nicht möglich ist. Die Tochter des Bw habe keinen Beruf
erlernt, Fortbildung sei daher schon begrifflich nicht möglich. Die
Bescheinigung über die Absolvierung des studienvorbereitenden Kurses im
Fachbereich g sei am 11. Juli 2005 übermittelt worden. Dass dieses
Vorstudium für das Universitätsstudium in einem künstlerischen
Fachbereich, i.e. n, äußerst vorteilhaft ist, stehe wohl außer
Zweifel. Aber selbst einen "Studienwechsel" lasse das FLAG in § 2 Abs 1 lit
b ausdrücklich zu. Da insgesamt aus Sachverhalt und Begründung nicht
erkennbar ist, dass und gegebenenfalls welche Bestimmungen des FLAG verletzt
worden wären, werde beantragt, der Berufung stattzugeben und den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Feber 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass im Zuge der
Bearbeitung des Antrages des Bw auf Gewährung von Familienbeihilfe für
seine Tochter ein Sachbearbeiter laut Aktenvermerk vom 24. August 2005 die
Ehegattin des Bw telefonisch darüber befragt habe, welche Studienrichtung
die Tochter nach Absolvierung des studienvorbereitenden Kurses weiterstudieren
wolle und dabei die Antwort erhalten, sie wolle an einer Fachhochschule in d o
studieren (deshalb sei die Familienbeihilfe mit nachträglicher
Überprüfung gewährt worden - siehe
Überprüfungsschreiben - aber letztendlich habe die Tochter eine ganz
andere Richtung als vorerst geplant eingeschlagen s.u.). Laut Bescheinigung der
"y" in f habe die Tochter in der Zeit ab 15. August 2005 an der genannten
Akademie im Fachbereich Gestaltung einen studienvorbereitenden Kurs im Fach "g"
belegt. Die Ausbildung daure 11 Monate und ende am 14. Juli 2006. Es handle sich
dabei um ein praxisorientiertes Vollzeitstudium mit Ganztagsunterricht. Im
Schreiben vom 11. Juli 2006 habe der rechtliche Vertreter dem Finanzamt
mitgeteilt, die Tochter werde nach Absolvierung des Vorstudiums im Bereich g an
der Fachhochschule in f (D) zum Studium der n an der Universität e
wechseln. Im Überprüfungsschreiben vom 30. Juni 2006 sei der Bw vom
Finanzamt gebeten worden, den Nachweis zu erbringen, dass für seine Tochter
für die Aufnahme des Studiums eine Arbeitsmappe oder eine
Aufnahmeprüfung erforderlich sei. Diesen Nachweis habe der Bw leider nicht
erbracht. Aus dem Studienblatt der Universität e vom 3. Oktober 2006 gehe
hervor, dass die Tochter ab 1. Oktober 2006 schlussendlich für die
Studienrichtungen k und a gemeldet ist mit dem Zusatz, dass eine
Zusatzprüfung aus t vor Zulassung zum abschließenden Teil der ersten
Diplomprüfung abgelegt werden muss. Aus den Studienplänen der
Universität e sei ersichtlich, dass für die Studienrichtungen k bzw a
ein Vorstudium im Fachbereich g nicht erforderlich ist. Es genüge jeweils
das Reifezeugnis oder die Studienberechtigungsprüfung.
Das Finanzamt sei der Ansicht, dass die Familienbeihilfe
und die Kinderabsetzbeträge für den Besuch eines studienvorbereitenden
Kurses nur dann nicht rückzufordern ist, wenn dieser studienvorbereitende
Kurs für das nachfolgende Studium unbedingt erforderlich und notwendig
gewesen ist. Im vorliegenden Fall hat die Tochter aber nicht wie in der
Berufungsschrift angegeben, nach dem ggstdl. studienvorbereitenden Kurs das
Studium der n bzw vorher o begonnen, sondern die Studienrichtungen der k bzw a
belegt. Nach den Informationen des Finanzamtes sei es für diese beiden
Studienrichtungen nicht erforderlich, dass ein (erfolgreiches) Vorstudium im
Fachbereich g absolviert worden ist. Dem Finanzamt sei auch bis dato nicht
bekannt, ob die Tochter des Bw für diesen studienvorbereitenden Kurs
(erfolgreich) eine Abschlussprüfung abgelegt hat. Für den Fall eines
eventuell weiteren Verfahrens werde der Bw bereits jetzt gebeten, dem
Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat alle jene Unterlagen
beizulegen, die nach seiner Ansicht dem Berufungsbegehren zweckdienlich sind,
damit das Finanzamt dazu Stellung nehmen kann. Abschließend werde der Bw
höflich darauf hingewiesen, dass für den Bezug von Familienbeihilfe
für die Tochter des Bw betreffend deren Studium an der Universität e
ein neuerlicher Antrag zu stellen ist, denn ohne Antrag dürfe das Finanzamt
die Familienbeihilfe nicht auszahlen (bitte gleichzeitig bekannt geben, welches
Studium der Tochter Hauptstudium ist - k oder a .
Mit Eingabe vom 9. März 2007 wurde vom rechtlichen
Vertreter des Bw der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ausgeführt, dass der in
der Berufungsvorentscheidung geschilderte Sachverhalt insoweit ergänzt
werde, als die Tochter des Bw den studienvorbereitenden Kurs an der "sy" mit
einer Arbeitsmappe abgeschlossen hat. Sie studiere nunmehr als Hauptfach gl, im
Nebenfach k; ein anderes Studium sei nicht begonnen worden. Unklar an den
Rechtsausführungen der Berufungsvorentscheidung bleibe nur die Beantwortung
der Alternative
1. entweder
sei ein derart studienvorbereitender Kurs nicht anspruchsbegründend iSd
§ 2 Abs 1 lit b FLAG, dann fehle dazu jeder Anhaltspunkt oder
2. es
liege ein Studienwechsel vor, dann sei dieser familienbeihilfenunschädlich
iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG, da er nach dem zweiten Semester (nicht: dem
dritten Semester!!!) erfolgte, weshalb sich auch die Frage nach der Anrechnung
von Vorstudienzeiten erübrigt (vgl. Rz. 21.3 FLAG-DR).
Laut Anruf beim rechtlichen Vertreter des Bw vom 14. bzw
21. März 2007 sei kein Abschlusszeugnis vorhanden, eine Arbeitsmappe
könne jedoch am Computer ausgedruckt werden. Eine Arbeitsmappe mit fn wurde
anher vorgelegt.
Laut Schreiben vom 22. März 2007 wurde von der
Fachhochschule des Mittelstandes, afg, f, bestätigt, dass die Tochter des
Bw die Akademie vom 15. August 2005 bis zum 13. Juli 2006 besucht habe. Sie habe
sich in dieser Zeit im Fachbereich g Kenntnisse angeeignet, die sie berechtigen
an Fachhochschulen oder Akademien das Fach o zu studieren. Die Tochter des Bw
habe in den elf Monaten Studium mit sehr guten Leistungen bewiesen, dass sie in
der Lage sei, den Ansprüchen eines solchen Studiums gerecht zu werden. Ihre
Arbeiten seien zurzeit in einer Gemeinschaftsausstellung in der Galerie des
Rathauses der Stadt f zu sehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b erster und zweiter
Satz FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135,
7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1990, 87/14/0031, 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit
b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer
Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist jedenfalls essentieller Bestandteil
der Berufsausbildung (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
zitierten Gesetzes ist jedoch auch mitentscheidend, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet
sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen
einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich
allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100). Der von
der Tochter des Bw besuchte studienvorbereitende Kurs im Fach "g", welcher 11
Monate dauerte, stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben
dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf
ausgebildet wurde. Auch die vom Bw angeführten Kosten bzw die eingewandte
Vorteilhaftigkeit für das Universitätsstudium in einem
künstlerischen Fachbereich etc. stellen im vorliegenden Berufungsfall kein
Erfolgskriterium für die Beurteilung als Berufsausbildung dar, da die
Tochter des Bw nicht - wie nämlich anfangs angegeben - "o" bzw "n", sondern
laut Eingabe vom 9. März 2007 im Hauptfach a und im Nebenfach k studiert.
Aufgrund dieses Sachverhaltes kann daher der studienvorbereitende Kurs an der
afg nicht als Berufsausbildung angesehen werden.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
besteht nämlich zwischen dem absolvierten Vorbereitungskurs und dem
weiteren Ausbildungsgang (Studium) der Tochter des Bw kein derart enger
Zusammenhang, welcher den Schluss zuließe, dass beide Ausbildungsteile bzw
Ausbildungen eine gesamtheitliche Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichgesetzes darstellen würden. Auch dass durch den
Besuch des Vorbereitungskurses die bereits zu Studienbeginn vorausgesetzten
Fertigkeiten und Kenntnisse gefestigt wurden, obwohl die Absolvierung eines
derartigen Kurses für sich allein nicht zwingend notwendige Voraussetzung
für die Fortführung der angegebenen Berufsausbildung war, konnte in
weiterer Folge keineswegs unter Beweis gestellt werden. Wie bereits vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2007
ausgeführt, war für die von der Tochter nunmehr inskribierten
Studienrichtungen die Absolvierung eines studienvorbereitenden Kurses im Fach
"g" keineswegs erforderlich noch notwendig noch derart hilfreich, dass zu
Studienbeginn vorausgesetzte Fertigkeiten und Kenntnisse gefestigt worden
wären. Dem zu beurteilenden Kurs fehlt es daher an dem für eine
Berufsausbildung nötigen Spezifikums gemäß den Bestimmungen des
Familienbeihilfenausgleichsgesetzes bzw der diesbezüglichen
Rechtsprechung.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 5. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-F/07
- Stammnummer
- 28784
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF