Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0532-L/07
Nachträgliche Vorlage einer Erklärung nach § 4 NeuFöG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0532-L/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Franz
Vockenhuber & Co Steuerberatung KEG, Wirtschaftstreuhänder,
Steuerberater, 4820 Bad Ischl, Kaiser-Franz-Josef-Straße 14, vom
9. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch RR ADir Renate Pfändtner, vom 12. Oktober 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 25. März 2004
abgeschlossen zwischen Frida und Helmut S. (Übergeber) und Herrn Daniel S.
(Übernehmer) wurde Folgendes vereinbart:
"1. Der Übergeber Helmut S. ist Inhaber des nicht
protokollierten Einzelunternehmens "Sägewerk Helmut S.", D. 5, B.. Der
Übergeber Helmut S. ist darüber hinaus alleiniger Eigentümer der
Liegenschaft EZ 487 Grundbuch U.. Die Übergeber sind je zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 677 Grundbuch U.. Die
Übergeberin Frida S. ist alleinige Eigentümerin der Liegenschaft
EZ 650 Grundbuch U..
2. Helmut S. übergibt nunmehr das im vorigen
Vertragspunkt näher bezeichnete Unternehmen (Sägewerk) samt
Betriebseinrichtung, Warenlager, Fuhrpark, ....... mit allen aktiven und
passiven lt. der noch nicht vorliegenden Bilanz zum 31. Dezember 2003
an Daniel S. und letzterer übernimmt das gesamte Betriebsvermögen
dieses Unternehmens mit allen Rechten und Lasten zum Übergabezeitpunkt
(31. Jänner 2004), sowie es der Übergeber zum
Übergabezeitpunkt besessen hat. Der Übernehmer tritt
insbesondere in alle das Unternehmen betreffenden Dauerschuldverhältnisse,
insbesondere sämtlicher bestehender Dienstverhältnisse zum
Übergeber ein und fällt den Übergeber hinsichtlich dieses sowie
hinsichtlich allfälliger weiterer geltend gemachter, das Unternehmen
betreffende Ansprüche, auch wenn sie Zeiträume vor Übergabe
betreffen, schad- und klaglos. Ferner übergibt Helmut S. die im
vorigen Vertragspunkt bezeichnete Liegenschaft EZ 487 Grundbuch U. an
die Übernehmer. Darüber hinaus übergibt Helmut S. seinen
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 677 Grundbuch U. an den
Übernehmer. Frida S. übergibt die Liegenschaft 650
Grundbuch U. an den Übernehmer. Frida S. übergibt ihren
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 677 Grundbuch U. an den
Übernehmer.
3. Der Übernehmer übernimmt diese Liegenschaft
samt allen tatsächlichen und rechtlichen Zubehörs und allen damit
verbundenen Rechten und Besitzvorteilen. Die tatsächliche Übergabe der
vorgenannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile erfolgte am
31. Jänner 2004. Im Hinblick auf das laufende
Geschäftsjahr 2004 des Sägewerkes vereinbaren die Vertragsteile,
dass ein Zwölftel des Geschäftsergebnisses noch dem Übergeber
Helmut S. zu Gute kommt.
4. Zum Zweck der Abgaben- und Gebührenbemessung
wird festgehalten, dass die Liegenschaft EZ 487 Grundbuch U. einen
steuerlichen Einheitswert von 41.496,19 €, die Liegenschaft
EZ 677 einen steuerlichen Einheitswert von 16.060,70 € und die
Liegenschaft EZ 650 einen steuerlichen Einheitswert von
7.121,94 € aufweisen.
.....
7. Als Gegenleistung für die Übergabe des
Sägewerksbetriebes und der Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile
verpflichtet sich der Übernehmer gegenüber dem Übergeber Helmut
S. zur Bezahlung einer monatlichen Versorgungsrente von 600,00 €,
beginnend mit 1.2.2004 und weiters fällig immer am 1. eines folgenden
Monates, wobei ein Respiro von fünf Tagen als vereinbart gilt. Die Rente
gebührt den Übergeber Helmut S. auf seine Lebenszeit. Bei
Nichteinhaltung der obigen Zahlungstermine sind von den jeweils fälligen
Rentenzahlungen 10 % Verzugszinsen p.a. zu leisten. Mit dem Ableben des
Übergebers Helmut S. erlöschen die in diesem Vertrag vom
Übernehmer übernommenen Verbindlichkeiten; in diesem Fall ist er zu
keinen weiteren Leistungen an die Erben des Übergebers Helmut S.
verpflichtet (ausgenommen die Verbindlichkeit zur Leistung fälliger, jedoch
noch nicht entrichteter Rentenzahlungen)."
Mit der Abgabenerklärung gem. § 10 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) vom 18. Mai 2004
wurde dem Finanzamt der Erwerbsvorgang angezeigt. Im Begleitschreiben vom
18. Mai 2004 führte der einschreitende Rechtsanwalt
Mag. Bernhard St. aus, dass er eine Abgabenerklärung nach dem GrEStG
mit dem Ersuchen, ihm die Originalurkunde zu retournieren und die
Erfassungsnummer bekannt zu geben, übermittle. Als Beilagen wurden
angeführt: "Originalvertrag sowie
Kopie".
Mit Vorhalt vom 14. September 2004 wurde der Bw.
ersucht den Teilwert des Betriebsvermögens (Erklärung betreffend
Teilwert des Betriebsvermögens) zum Stichtag der Übergabe bzw. auf
Basis der letzten Bilanz bekannt zu geben, die Kopie der Bilanz vorzulegen,
sowie Vorschenkungen von Frida und Helmut S. innerhalb der letzen zehn Jahre
bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 24. September 2004
übermittelte der Bw. dem Finanzamt eine Erklärung über den
Einheitswert des Betriebsvermögens des übergebenen Betriebes Helmut
S., ermittelt auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2003.
Gleichzeitig wurde ein Exemplar des Jahresabschlusses vorgelegt. Weiters wurde
dargelegt, dass in den letzten zehn Jahren keinerlei Schenkungen erfolgt
sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom
12. Oktober 2004 setzte das Finanzamt die Grunderwerbssteuer mit
1.936,43 €, das sind 2 % der Gegenleistung von 96.821,63 €,
fest. Die Begründung lautete:
"Übergebenes Vermögen
|
EZ 487 Geschäftsgrundst.
|
EW 41.496,19
|
VKW 248.977,14
|
31,22%
|
1/2 EZ 677 unbeb.Grd.
|
EW 8.030,35
|
VKW 48.182,10
|
6,04%
|
Anlage-u.Umlaufverm.
|
|
VKW 500.455,71
|
62,74%
Gegenleistung
|
Betriebsschulden
|
172.880,10
|
Rente gem. § 16 BewG.(Barwertfaktor
12,083164)
|
86.998,78
|
Gegenleistung gesamt
|
259.878,88
davon entfallen auf den Erwerb des unbewegl.
Vermögens 37,26 % d.s. 96.821,63"
In der gegenständlichen Berufung vom
9. November 2004 wurde vorgebracht, dass der Bw. mit Wirkung
31. Jänner 2004 den Betrieb von seinem Vater übernommen hat.
Der Übergabsvertrag sei dem Finanzamt übermittelt worden. In diesem
Übergabsvertrag sei unter Punkt 19 angeführt, dass es sich um
eine Betriebsübertragung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz
handelt. Es wurde der Berufung eine Erklärung der Wirtschaftskammer
OÖ. beigelegt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Nachdem die
Voraussetzungen für die Anwendung des Grunderwerbssteuerfreibetrages nach
dem Neugründungs-Förderungsgesetz vorliegen, wurde ersucht, den
angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und von der Festsetzung einer
Grunderwerbssteuer Abstand zu nehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2005
wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt führte in der Begründung Folgendes aus:
"§ 4 (1) der Verordnung des BMF und des BMJ
zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die
Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird
(NeuFöG), BGBl. II 2002/483 lautet: "Ab
1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z 1
und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG von
vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung des
Übertragung (NeuFö3) vorlegt." Die Vorlage der Erklärung
stellt eine materielle Voraussetzung vor die Inanspruchnahme der
Begünstigung dar. Ein Hinweis in der vorgelegten Vertragsurkunde auf die
beantragte Steuerbefreiung sowie auch die Vorlage des Vordruckes im Wege der
Berufung erfüllt nicht die Voraussetzung der oben zitierten gesetzlichen
Bestimmung."
Im Vorlageantrag vom 15. Juli 2005 führte
der Bw. aus, dass der Vertragsverfasser, Herr Rechtsanwalt Mag. Bernhard
St. erklärt hätte, die Erklärung nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz dem Finanzamt vorgelegt worden
wäre. Es wurde ein Schreiben des Vertragsverfassers an die Übergeber
bzw. Übernehmer des Betriebes beigelegt, wo der Rechtsanwalt
ausdrücklich noch das von der Wirtschaftskammer ausgestellte Formular nach
dem Neugründungs-Förderungsgesetz anfordere. Dieses Formular sei lt.
Angaben von Herrn Mag. Bernhard St., worüber auch eine
eidesstättige Erklärung in der Beilage vorliege, der
Grunderwerbssteuererklärung beigelegt worden.
Aus der eidesstättigen Erklärung des
Mag. Bernhard St. vom 6. Juli 2005 geht Folgendes hervor:
"Von Herrn S. Daniel wurde ich mit der Errichtung des
Übergabsvertrag betreffend das "Sägewerk S." beauftragt. Nach
Errichtung dieses Vertrages habe ich mit Schreiben vom 22.4.2004 den
Originalvertrag mit weiteren Urkunden an die Familie S. übermittelt. Mit
diesem Schreiben habe ich ersucht mir das von der Wirtschaftskammer ausgestellte
Formular nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz zu übergeben.
Dieses Formular wurde mir in weiterer Folge auch übergeben und habe ich
dieses Formular der Abgabenerklärung vom 18.5.2004 angeschlossen und an das
Finanzamt Linz-Urfahr übersandt."
Die Berufung wurde am 24. August 2005 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Dem Bw. wurde Folgendes im Vorhalt vom 2. Dezember 2005
vorgehalten:
"Zu Ihrer Behauptung im Vorlageantrag vom 19. Juli 2005,
wonach die Erklärung nach § 4 NeuFöG dem Finanzamt bereits
im Zuge der Abgabenerklärung vorgelegt worden sei, ergibt sich aus den
Akten das Gegenteil. Vielmehr geht aus der Abgabenerklärung in Punkt 7
hervor, dass der Hinweis "siehe Beilage" gestrichen und durch den Hinweis
"Sachverhalt fällt unter § 15a Erbschafts- u. Schenkungssteuerg."
ersetzt wurde. Dass der Abgabenerklärung eine Beilage angeschlossen war,
die etwa im Postweg verloren gegangen ist, ergibt sich aus der Aktenlage nicht.
Sie werden daher ersucht, Ihre Behauptung zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
Sie haben der Berufung vom 9. November 2004 den
amtlichen Vordruck NeuFö 3 beigelegt. Dieser amtliche Vordruck ist nicht
vollständig ausgefüllt worden. So fehlen folgende Angaben:
|
1)
|
Die Erklärung, für welche Abgaben,
Gebühren und Beiträge die Wirkungen nach § 1 Z 1
NeuFöG eintreten sollen.
|
2)
|
Ihre Unterschrift bzw. firmenmäßige
Zeichnung."
Am 20. Dezember 2005 übersandte der
einschreitende Steuerberater die vollständig ausgefüllte,
firmenmäßig gefertigte Erklärung der Betriebsübertragung
gem. § 5a NeuFöG.
In der Stellungnahme vom 29. Dezember 2005
führte der Bw. aus:
"Bezüglich Ihrer Aufforderung zur Stellungnahme
inwieweit diese Erklärung fristgerecht vorgelegt wurde, kann ich keine
Aussagen machen, da der Vertrag über die Betriebsübertragung von
meinem Rechtsanwalt, Herrn Mag. St., abgefasst wurde und auch die
zuständigen Abgabenbehörden weitergeleitet wurde. Herr Mag. St.
hat mit Brief vom 22.4.2004 meine Eltern ersucht, die Erklärung nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz an ihn zu überbringen. Ich selbst
habe diese Erklärung, die mir von der Wirtschaftskammer Gmunden,
Außenstelle Bad Ischl, ausgestellt worden war, in der Kanzlei meines
Rechtsanwaltes Mag. Stiemitzer abgegeben. Der Brief vom
22. April 2004 wurde meines Wissens nach auch der Berufung meines
Steuerberaters in Kopie beigelegt.
Ich darf nochmals zusammenfassend festhalten, dass ich
mich bei der Abwicklung der Betriebsübertragung auf meinen Rechtsanwalt
bzw. meinen Steuerberater verlassen habe, weshalb ich dem unabhängigen
Finanzsenat keine weiteren Erklärungen, soweit sie nicht bereits in der
Berufung meines Steuerberaters vom 19. Juli 2005 angeführt
wurden, geben kann."
Der Schriftverkehr mit dem Bw. wurde dem Finanzamt am
20. Jänner 2006 zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde noch Folgendes
ausgeführt:
"Wie aus dem beiliegenden Schriftverkehr hervorgeht, hat
der Berufungswerber nun den vollständig ausgefüllten amtlichen
Vordruck NeuFö 3 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Nach Ansicht
des Referenten stellt diese Vorlage ein rückwirkendes Ereignis iSd.
§ 295 a BAO dar, welches bereits bei der Erledigung der
gegenständlichen Berufung zu berücksichtigen ist.
Gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO wird dem
Finanzamt aufgetragen, festzustellen, ob sich der Berufungswerber vor der
Betriebsübertragung nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt
hat (§ 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG)."
In der Stellungnahme vom 9. Februar 2006 hat das
Finanzamt Folgendes ausgeführt:
"In der Anlage wären Lohnzettelausdrucke, die Kopie
eines Vorhalts vom 24. Jänner 2006 sowie die Kopie der
Vorhaltsbeantwortung vom 26. Jänner 2006 übersendet. Auf
telefonisches Befragen vom 7. Februar 2006 hat Herr Daniel S.
angegeben, dass er auch Büroarbeiten und Telefondienst
verrichtete. Gem. § 5a Abs. 2 NeuFöG gilt für
Betriebsübertragungen Folgendes: Z 1 die Bestimmungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7
sind sinngemäß anzuwenden. Z 2 die Grunderwerbssteuer von
steuerbaren Vorgängen, die mit der Betriebsübertragung iSd Abs. 1
in unmittelbaren Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für
die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000,00 € nicht
übersteigt. Nach dem - sinngemäß anzuwendenden - § 4
NeuFöG treten die Wirkungen (Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur
unter klar definierten formellen Voraussetzungen ein. Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Begünstigungen nach dem NeuFöG im Rahmen von
Betriebsübertragungen ist, dass der neue Betriebsinhaber bei den in
Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (NeuFö3) vorliegt,
in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem Vordruck zu
erklären sind: 1. Das Vorlegen der Voraussetzung der
Übertragung, 2. der voraussichtliche Kalendermonat der
Übertragung und 3. die nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren
und Beiträge. Bei Übertragungen ab 1.1.2004 treten die
Wirkungen des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG immer nur dann
ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die
(ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllte) Erklärung
der Übertragung (NeuFö3) im Vorhinein vorlegt, folglich die
diesbezüglich geltend gemachten Abgaben von Vornherein nicht erhoben
werden. Eine nachträgliche Geltendmachung der Begünstigung kommt
diesfalls nicht in Betracht."
Das Finanzamt hat mit Vorhalt vom
24. Jänner 2006 folgende Fragen an den Bw. gerichtet:
"1. Welche Tätigkeiten übten Sie im Betriebe
aus (genaue Angabe)? 2. Ab wann waren Sie Lehrling? 3. Welche
Tätigkeit übten Sie vorher aus? 4. Wer war Ihr
Arbeitgeber?"
Im Schreiben vom 26. Jänner 2006 hat der Bw.
dem Finanzamt seinen beruflichen Werdegang wie folgt geschildert:
"1991 bis 1996 Schüler der HTL für
Holzwirtschaft in K. 18.7.1996 bis 31.1.1997 Sägearbeiter im Betrieb
meines Vaters Helmut S. 1.12.1997 bis 6.1.1998 Zivildienst (Rotes Kreuz
V.) 7.1.1998 bis 4.5.1998 Sägearbeiter im Betrieb meines Vaters
Helmut S. 15.7.1998 bis 14.5.1999 Sägearbeiter im Betrieb meines
Vaters Helmut S. Sommer 1998 und Sommer 1999 Praktikum als
Sägearbeiter in Schweden 21.7.1999 bis 31.1.2004 Sägearbeiter
im Betrieb meines Vaters Helmut S. Seit 1.2.2004, Übernahme des
Sägewerksbetriebes von meinem Vater Helmut S.
Anbei möchte ich festhalten, dass ich nie als
Lehrling beschäftigt war und Sie dies aus der beiliegenden Kopie
(Lohnzettel vom 1.1.2000 bis 31.12.2000) entnehmen können. Folgende
Tätigkeiten übte ich im Betrieb meines Vaters
aus: Rundholzeinkauf Rundholzvermessung Rundholzentrindung
(maschinell) alle Tätigkeiten, die für die Produktion von
Schnittholzerzeugung, Schnittholztrocknung und Erzeugung von Hobelwaren
nötig sind Schnittholzverkauf alle Tätigkeiten waren
verbunden sämtliche Maschinen und Feuerzeuge des Sägewerkes zu
bedienen."
Mit Schreiben vom 26. April 2006 wurde dem Bw. Folgendes
vorgehalten:
"Nach der Rechtsprechung des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS 26. 7. 2005,
RV/0713-L/03)
ist die Begünstigungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur
anzuwenden, wenn die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen
unmittelbar mit einer Betriebsübergabe in Zusammenhang steht. Dieses
Unmittelbarkeitserfordernis hat zur Folge, dass die Befreiungsbestimmung des
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur dann greift, wenn die
Betriebsübertragung iSd. § 5a Abs. 1 NeuFöG auch zumindest
teilweise einen steuerbaren Vorgang iSd. Grunderwerbsteuergesetzes darstellt.
Dies setzt jedoch voraus, dass die übertragenen Grundstücke im
Betriebsvermögen des übertragenen Betriebes bereits vorhanden gewesen
sein müssen (vgl. Urnik, SWK 2003/2, S 64; Arnold, SWK 2003/23-24, S
599).
Aus der vorgelegten Bilanz des Helmut S. zum 31.
Dezember 2003 geht nicht klar hervor, welche der von Herrn Helmut S. an Sie
übergebenen Grundstücke (Grundbuch U., EZ 487 und Grundbuch U., EZ
677) zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens ihres Vaters
gehörten. Es wird daher ersucht, anhand des Anlageverzeichnisses (Konto 200
Grund und Boden) darzustellen, welche Grundstücksnummer die einzelnen dort
angeführten Grundstücke haben."
Der Stellungnahme vom 12. Mai 2006 legte der Bw. eine
Aufstellung jener Grundstücke der EZ 487 und 677 Grundbuch U. vor, die im
Anlageverzeichnis des übergebenen Unternehmens angeführt
wurden.
Dem Finanzamt wurde der Schriftverkehr mit dem Bw. mit
Schreiben vom 17. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass
nach der Darstellung des Bw., die Grundstücke der EZ 487 und 677 Grundbuch
U. im Betriebsvermögen des übergebenen Einzelunternehmens gewesen sein
dürften. Dazu teilte das Finanzamt am 22. Mai 2006 mit, dass keine
Stellungnahme abgegeben wird.
In der Berufungsentscheidung vom 23. Mai 2006, RV/0701-L/05
hat der Unabhängige Finanzsenat der Berufung mit der Begründung
stattgegeben, dass es sich bei der nachträglichen Vorlage des
vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruckes NeuFö 3 um ein
rückwirkendes Ereignis iSd. § 295a BAO handle und daher die
begünstigenden Wirkungen des § 5a des
Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) eingetreten
seien.
Der gegen diese Entscheidung eingebrachten Amtsbeschwerde
des Finnzamtes ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März
2007, Zl. 2006/16/0098 gefolgt. Die Berufungsentscheidung vom 23. Mai 2006,
RV/0701-L/05 wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des geschilderten Verfahrensganges geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass erstmals am
20. Dezember 2005 die vollständig ausgefüllte,
firmenmäßig gefertigte Erklärung der Betriebsübertragung
gem. § 5a NeuFöG (NeuFö 3) dem Unabhängigen Finanzsenat
übermittelt wurde. Eine vorherige Übermittlung des vollständig
ausgefüllten amtlichen Vordruckes NeuFö 3 an das Finanzamt ist
nicht aktenkundig. Der eidesstättigen Erklärung des Mag. Bernhard
St. vom 6. Juli 2005, wonach dieser amtliche Vordruck die Beilage zur
Abgabenerklärung gem. § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
(GrEStG 1987) vom 18. Mai 2004 gewesen sei, ist nicht
glaubwürdig. Vielmehr ergibt sich aus den Akten das Gegenteil. Aus der
Abgabenerklärung geht in Punkt 7 hervor, dass der Hinweis "siehe Beilage"
gestrichen und durch den Hinweis "Sachverhalt fällt unter § 15a
Erbschafts- u. Schenkungssteuerg." ersetzt wurde. Im Begleitschreiben vom
18. Mai 2004 führte der einschreitende Rechtsanwalt
Mag. Bernhard St. aus, dass er eine Abgabenerklärung nach dem GrEStG
mit dem Ersuchen, ihm die Originalurkunde zu retournieren und die
Erfassungsnummer bekannt zu geben, übermittle. Als Beilagen wurden
angeführt: "Originalvertrag sowie
Kopie". Dass der Abgabenerklärung eine Beilage angeschlossen war,
die etwa im Postweg verloren gegangen ist, ergibt sich aus dieser Aktenlage
nicht.
§ 5a des Neugründungs-Förderungsgesetzes
(NeuFöG) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I 132/2002
lautet:
"§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor,
wenn 1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung
beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb
(Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des
Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach der Übertragung die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt
Folgendes:
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie
der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen,
die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1
Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der
Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den
übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen
Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden
unverzüglich mitzuteilen."
§ 4 NeuFöG in der gemäß
§ 5a Abs.
2 Z 1 NeuFöG sinngemäß anzuwendenden Fassung des BGBl I 2002/111
lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur
dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden
einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.
Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach §
2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei
denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein,
wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1
erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den
Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung
der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen
Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.
Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem
vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu
bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende
unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner
gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der
Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen
ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur
deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der
Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher
Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die
Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und
Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu
erstatten."
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum NeuFöG (BGBl II
2002/483) lautet:
"Erklärung der Übertragung
§ 4. (1) Ab 1. Jänner 2004 treten die
Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in
Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die
Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt.
(2) Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG
nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in
diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks
(NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen).
(3) Von 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 treten
die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2)
ein.
(4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein,
dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung
jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen
ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so
hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen,
dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse
verfügt. Kann der neue Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung
zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Bestätigung über die Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn
ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG
eintreten."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0472)
vertritt die Auffassung, das NeuFöG lasse selbst in seiner Gesamtheit
erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei
Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die
Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten. Weiters vertritt er, dass für
die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der
Betriebsübertragung - nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es ist ein
bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001,
2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Im
Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das
NEUFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden
Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller
Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches
Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten. Die
ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NEUFÖG vollständig
ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls inklusive Bestätigung der
Beratung) ist damit materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. erst im
Berufungsverfahren den vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck
NeuFö 3 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt, welche diesen auch dem
Finanzamt zur Kenntnis gebracht hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFS 2. 12. 2005,
GZ
RV/0240-I/05) könnte eben aus dem Grund, dass für die
Inanspruchnahme der Begünstigungen die ordnungsgemäße und
vollständige Vorlage der Erklärung NeuFö 3 eine materielle
Voraussetzung darstellt, selbst durch spätere Nachreichung einer
Erklärung, ein solcher Mangel nicht mehr saniert werden.
Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl I
2003/124 eingeführte Bestimmung des § 295a der
Bundesabgabenordnung (BAO) wonach ein Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen
insoweit abgeändert werden kann, als ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat, ist für den gegenständlichen Fall nicht
anwendbar. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März
2007, 2006/16/0098 dient § 295a BAO nicht der Korrektur von fehlenden
formalen Tatbestandselementen. Demnach führte die nachträgliche
Vorlage des vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruckes NeuFö 3
im Zuge des Berufungsverfahrens nicht zum Eintritt der Begünstigung nach
dem NeuFöG. Die gegenständliche Berufung war daher im fortgesetzten
Verfahren abzuweisen.
Ergeht
auch an:
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, zu Handen Frau RR
ADir. Pfändtner, Kaarstraße 21, 4040 Linz
Linz, am 5.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0532-L/07
- Stammnummer
- 28768
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF