Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1490-W/07
Säumniszuschlag bei Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1490-W/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 14. Dezember
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
11. Dezember 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Dem im
Vorlageantrag vom 2. Jänner 2007 enthaltenen Antrag nach § 217 Abs. 8
BAO wird insoweit stattgegeben, dass der erste Säumniszuschlag der
Umsatzsteuernachforderung für 2005 wie folgt neu festgesetzt wird.
Von der Umsatzsteuer 2005 in der Höhe von €
2.681,50 wird gemäß
§ 217 Abs.1 BAO ein Säumniszuschlag mit
2 %, das sind € 53,63 festgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 11. Dezember 2006 wurde gemäß
§ 217 BAO
ein Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zur
Umsatzsteuer 2005 in der Höhe von € 16.781,50 im Ausmaß von
2% des nicht entrichteten Betrages, das sind € 335,63 erlassen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. Dezember 2006, in
welcher vorgebracht wird, dass die Steuer am 15. Februar 2006 nicht fällig
gewesen sei, der Bw. habe am 12. Dezember 2006 gegen die gegenständliche
Umsatzsteuervorschreibung berufen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2006
führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass mit
Veranlagungsbescheid vom 5. Dezember 2006 Umsatzsteuer für das Jahr 2005 in
der Höhe von € 16.781,50 nachgefordert worden seien. Der Betrag sei
nach § 21 Abs.1 UStG am 15. Februar 2006 fällig gewesen, weswegen
mangels Entrichtung nach § 217 BAO ein Säumniszuschlag vorzuschreiben
gewesen sei.
Durch die Einbringung einer Berufung werde gemäß
§ 254 BAO die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt,
insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung nicht aufgehalten.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der
Umsatzsteuer 2005 könne auf Antrag auch der Säumniszuschlag
entsprechend herabgesetzt werden.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 2. Jänner
2007, in dem ausgeführt wird, dass die Fälligkeit des Betrages von
€ 16.781,50 am 15. Februar 2006 nicht aus § 21 des
Umsatzsteuergesetzes ableitbar sei. Die Einhebung der Nachforderung sei zudem
ausgesetzt worden, daher werde beantragt die Säumniszuschlagsvorschreibung
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs. 8 Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von
Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen,
soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen
festgesetzt werden.
Gemäß
§ 21 Abs.1
UStG
hat d
er Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 und des
§ 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 254 BAO wird durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und
zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
Die vorläufige Umsatzsteuerjahresveranlagung 2005
führte zur Festsetzung eines Nachforderungsbetrages in der Höhe von
€ 14.710,90. Dieser Betrag wäre nach § 21 Umsatzsteuergesetz
spätestens mit Fälligkeit der letzten für das Jahr 2005
einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung am 15. Februar 2006 zu begleichen
gewesen.
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung konnte damit die
Säumnisfolgen nicht beseitigen.
Wie jedoch bereits von der Abgabenbehörde erster
Instanz richtig in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, besteht
nach § 217 Abs. 8 BAO eine Antragsberechtigung auf Herabsetzung von
Säumniszuschlägen bei nachträglicher Herabsetzung der
Bemessungsgrundlage.
Der letzte Satz des Vorlageantrages kann bei einem
steuerlich Unvertretenen dahingehend ausgelegt werden, dass er auch eine
Herabsetzung anstrebt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2007 wurde
eine neuerliche Abgabenfestsetzung für das Jahr 2005 vorgenommen und
lediglich eine Zahllast in der Höhe von € 610,90
vorgeschrieben.
Demnach wurde nicht ein Betrag von € 16.781,50 nicht
fristgerecht entrichtet sondern € 2.681,50 (610,90 zuzüglich des
Vorsolls von minus € 2.070,60).
2 % von € 2.681,50 sind € 53,63, in dieser
Höhe war eine Neufestsetzung vorzunehmen.
Der Berufung war insoweit stattzugeben, dass der
Säumniszuschlag an die Abgabenneufestsetzung angepasst wurde.
Wien, am 5.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1490-W/07
- Stammnummer
- 28766
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF