Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0392-G/04
Bewertung eines als Legat eingeräumten Fruchtgenussrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-G/04vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.P., inG., vom 19. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 5. August 2004
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Niederschrift vom 29. Oktober 2002 im
Verlassenschaftsverfahren nach dem am 8. August 2002 verstorbenen J.K.
verfügte der Erblasser im Testament vom 18. Jänner 1995,
dass seine Lebensgefährtin Frau M.P. (in der Folge auch Berufungswerberin
genannt) ein lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenussrecht
gemäß den Bestimmungen des § 509 ABGB auf seiner
Liegenschaft XY als Legat erhalten soll. Die Legatarin nahm das ihr ausgesetztes
Legat mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 an. Dieses Fruchtgenussrecht
wurde vom Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren mit einem Barwert
von 108.331,48 € bewertet. Für diese als gemischt genutztes
Grundstück eingestufte Liegenschaft wurde vom Lagefinanzamt ein
Einheitswert von 30.159,23 € festgestellt.
Für diesen Erwerb von Todes wegen schrieb das
Finanzamt der Legatarin mit Bescheid vom 5. August 2004 die
Erbschaftssteuer in Höhe von 27.110,10 € unter Zugrundelegung des
dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft von 90.477,69 € vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass sie nach dem Tod des Erblassers lediglich
seine Wohnung bewohnt habe, im selben Haus aber auch der Sohn und die Enkelin
des Erblassers ohne Entrichtung von Mietkosten gewohnt hätten. Im Jahr 2004
habe die Berufungswerberin auf ihr Fruchtgenussrecht verzichtet, da die
Liegenschaft vom Erben verkauft worden sei; sie habe aber für die Abtretung
ihrer Rechte keine Entschädigung erhalten. Bei Kenntnis der hohen
Erbschaftssteuervorschreibung hätte sie das Legat nicht angenommen, da sie
lediglich eine monatliche Pension in Höhe von 624,78 €
erhalte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, dass die Steuerschuld
für den ggst. Erwerb von Todes wegen mit der Annnahme des ausgesetzten
Legates entstanden sei und das Legat nach den Wertverhältnissen im
Zeitpunkt des Erbanfalls zu bewerten wäre. Da der VwGH im
Erbschaftssteuerrecht die Meinung vertrete, dass der Wert eines Nutzungsrechtes
nicht höher sein kann als der Wert des Wirtschaftsgutes selbst, werde der
Wert des Fruchtgenussrechtes mit dem Dreifachen des Einheitswertes der
Liegenschaft begrenzt. Nach der BFH- und VwGH-Rechtsprechung vermögen nach
der Entstehung des Steueranspruches zwischen dem Erben und dem
Vermächtnisnehmer getroffene Erfüllungsabreden den einmal entstandenen
Steueranspruch nicht aufzuheben oder zu modifizieren. Auf Grund der
persönlichen Verhältnisse bleibe es der Berufungswerberin jedoch
vorbehalten ein Ansuchen um Nachsicht einzubringen.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass das Gutachten den Barwert
des Fruchtgenussrechtes zu hoch bewerte.
Nach Einsichtnahme des unabhängigen Finanzsenates in
das Steuerkonto der Berufungswerberin wurde festgestellt, dass die
Erbschaftssteuer in Höhe von 27.110,10 € am
27. September 2004 an das Finanzamt überwiesen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG
unterliegen Erwerbe von Todes wegen der Steuer nach diesem Gesetz.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 684 ABGB erwirbt der
Legatar regelmäßig gleich nach dem Tod des Erblassers für sich
und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch
den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben (VwGH
14.1.1988, 86/16/0016 und VwGH 23.4.1992, 90/16/0214 - 0216). Der
Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis aber auch ausschlagen (OGH
26.5.1997, 2 Ob 588, 589/95, SZ 70/102). Eine solche Ausschlagung bewirkt, dass
der Anfall des Vermächtnisses als nicht erfolgt anzusehen ist (BFH
25.10.1995, II R 5/92, DStR 1996/103).
Für ein Vermächtnis ist die Erbschaftssteuer nach
dem Verhältnis des Vermächtnisnehmers zum Erblasser zu entrichten.
Nach § 7 Abs. 1 ErbStG unterliegt die
Lebensgefährtin des Erblassers der Steuerklasse V.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei
Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers.
Die mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes
unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld kann in der Regel
durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt
werden (vgl. VwGH 25.3.1999, 96/15/0079 und VwGH 25.5.2000, 2000/16/0066 -
0071).
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist
für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
für inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend. Rechte auf wiederkehrende Leistungen sind nach den
Vorschriften der §§ 15 und 16 BewG zu bewerten.
Allerdings kann nach Auffassung des VwGH der Wert des
Nutzungsrechtes nicht größer sein als der steuerliche Wert des
genutzten Wirtschaftsgutes selbst (VwGH 17.5.2001, 98/16/0311 und VwGH
19.9.2001, 2001/16/0100).
Im vorliegenden Fall nahm die Berufungswerberin das ihr
ausgesetzte Legat - die Einräumung des Fruchtgenussrechtes auf der gesamten
erbl. Liegenschaft - mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 an. Damit ist
für diesen Erwerb von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tode des
Erblassers entstanden. Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Erbschaftssteuer wurde vom Finanzamt richtigerweise das Dreifache des
Einheitswertes der Liegenschaft herangezogen, da der gemeine Wert des
Fruchtgenussrechtes, der vom Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren
berechnet wurde, höher ist als der dreifache Einheitswert der Liegenschaft
selbst. Wenn die Legatarin nachträglich mit dem Erben andere
privatrechtliche Vereinbarungen, wie im hier vorliegenden Fall einen
unentgeltlichen Verzicht auf das ihr eingeräumte Fruchtgenussrecht, trifft,
hat dies keine Auswirkung auf die bereits entstandene Steuerschuld. Diese kann
im ggst. Fall nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 5.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 684 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
FruchtgenussrechtBewertunggemeiner WertEinheitswertEntstehung der Steuerschuldnachträgliche Vereinbarungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-G/04
- Stammnummer
- 28765
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF