Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4526-W/02
Sprachkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4526-W/02vom 04.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes
X. vom 11. Juli 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2001 für T.B., geb.
Datum1, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 wies das Finanzamt den
Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Gewährung der Familienbeihilfe und
des Kinderabsetzbetrages für die Tochter T. ab 1. Oktober 2001 mit
folgender Begründung ab:
"Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht gemäß
§ 2 Abs. 1
lit b FLAG 1967 für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden.
Eine Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 ist dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende
Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren
vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und Prüfungen abgelegt werden
müssen. Letztlich muss das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur
Ausübung eines konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich
seinen Lebensunterhalt verdienen
kann.
Der Besuch von allgemeinen -
nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem
Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes (z.B.
in einer Fremdsprache) dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne
des FLAG 1967 gewertet werden.
Eine
9-monatige Sprachschulung stellt für sich alleine noch keine
Berufsausbildung dar und könnte nur dann als solche anerkannt werden, wenn
im Anschluss daran ein Sprachstudium aufgenommen wird.
Ihre
Tochter T. besucht ab 15. September 2001
das "EF Academic Year Abroad Program" an der EF International School of English
in Sydney. Danach beabsichtigt sie laut ihren Angaben den Besuch einer
Fachhochschule.
Der
Sprachaufenthalt in Sydney steht damit nicht im Zusammenhang mit einem
nachfolgenden Sprachstudium. Der Antrag auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe ab 1.10.2001 musste daher abgewiesen werden."
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus:
"Meine
Tochter T.B. wird im Zeitraum September
2001 bis Juni 2002 in Australien eine Sprachschule besuchen, mit dem Ziel, eine
gravierende Verbesserung der englischen Sprache zu erreichen. In der Schule
besteht Anwesenheitspflicht. Prüfungen sind abzulegen. Ziel ist es das
international anerkannte Cambridge Zertifikat abzulegen. Dieses Zertifikat ist
wiederum vielfach Zugangsvoraussetzung für
Auslandsstudien.
Diese Schule ist
als Teil ihrer Berufsausbildung zu sehen und nicht bloß eine
Veranstaltung, um Erfahrungen zu sammeln. Es bedarf keiner näheren
Erörterung, dass gerade bei der zunehmenden Globalisierung Sprachkenntnisse
von großer Bedeutung sind. Es trifft umso mehr für die englische
Sprache zu. In sehr vielen Berufen mit internationalen Beziehungen ist die gute
Kenntnis einer Sprache nahe zu schon Voraussetzung.
Meine Tochter hat noch nicht die
endgültige Entscheidung getroffen, welches Studium sie nach Sprachschule
absolvieren wird. Es ist durchaus auch ein Sprachstudium aber auch ein Studium
einer anderen Fachrichtung möglich. Egal welches Studium sie aber
einschlägt, die Sprache ist ein Teil ihrer Ausbildung. Selbst wenn sie nach
der Sprachschule in Australien einen Beruf ergreifen würde, was sie aber
grundsätzlich nicht anstrebt - ist diese Schule als Teil der Ausbildung
anzusehen.
Es liegen daher
sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung der Familienbeihilfe vor.
...."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und ergänzte in der
Begründung neben den bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen
Ausführungen im Wesentlichen noch:
" ... Ihre Tochter
T. hat in der Zeit vom 17. September 2001
bis 31. Mai 2002 das "EF Academic Year Abroad Program" an der EF International
School of English in Sydney besucht. Ab dem Wintersemester 2001 betreibt sie an
der Universität Wien die Studienrichtung Rechtswissenschaften als
Hauptstudium.
Die Absolvierung des
EF-Programmes stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im Sinne
des FLAG dar. Sie kann auch nicht als Teil des nachfolgenden Hauptstudiums der
Rechtswissenschaften betrachtet werden."
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, sie erachte die in
der Berufungsentscheidung vorgetragenen Argumente für unzutreffend. Bei der
heutigen Internationalisierung des gesamten Wirtschaftslebens sei die sehr gute
Kenntnis einer Fremdsprache im Rahmen einer Berufsausbildung sehr wichtig. Auch
im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften werde auf Fremdsprachen
zunehmend Wert gelegt und es sei ein Teil der Ausbildung auch zum Beispiel die
Englische Rechtssprache. Nachdem die Tochter die Ausbildung in Australien
erfolgreich abgeschlossen habe, sei dieses EF-Programm jedenfalls als Teil der
Berufsausbildung insbesondere im Hinblick auf das nachfolgende Studium
anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält
darüber hinaus keine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird. (u.a. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100). Ziel
einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten -
Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines
bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen selbst dann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet
werden, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung von Vorteil ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Tochter der Bw. die
Schulausbildung (BG/BRG X.) mit dem Ablegen der Reifeprüfung im Juni 2001
abgeschlossen. Laut den vorgelegten Bestätigungen besuchte die Tochter
anschließend vom 17. September 2001 bis 31. Mai 2002 an der
"EF International School" in Sydney einen "full-time course in English" (30
Unterrichtsstunden pro Woche) und hat im Rahmen des Englischkurses auch das
"Cambridge Certificate in Avanced English" abgelegt. Im nachfolgenden
Wintersemester 2002/03 hat sie an der Universität in L. die
Studienrichtungen Rechtswissenschaften sowie "Anglistik und Amerikanistik"
begonnen und das Finanzamt hat der Bw. die Familienbeihilfe ab Oktober 2002
wieder gewährt. Das für den Anspruch auf Familienbeihilfe als
Hauptstudium bekannt gegebene Studium der Rechtswissenschaften hat die Tochter
der Bw. laut Aktenlage im September 2006 auch erfolgreich abgeschlossen.
Außer Streit steht, dass der von der Tochter der Bw.
absolvierte Sprachkurs keine Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule darstellt. Durch die Absolvierung dieses neun Monate dauernden
Sprachkurses liegt zweifellos auch kein Auslandsstudium (Studium an einer
Einrichtung vergleichbar mit dem Besuch einer in § 3 des
Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung) vor.
Nach den Berufungsausführungen war das Ziel des
Besuches der Sprachschule in Australien, eine gravierende Verbesserung der
englischen Sprache zu erreichen und das international anerkannte "Cambridge
Certificate" abzulegen. Dieses Zertifikat ist laut den Angaben der Bw. vielfach
Zugangsvoraussetzung für Auslandsstudien. Der von der Tochter der Bw. im
Rahmen des Auslandsaufenthaltes besuchte Sprachkurs stellt somit für sich
betrachtet ohne Zweifel keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Dem Sprachkurs nachfolgend hat die Tochter der Bw. ab dem
Wintersemester 2002/03 für den Anspruch auf Familienbeihilfe als
Hauptstudium die Studienrichtung Rechtswissenschaften gewählt und dieses
Studium auch erfolgreich betrieben. Den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der betriebenen Studienrichtung ist die
Bw. nicht entgegengetreten, vielmehr argumentierte die Bw. u.a. selbst im
Vorlageantrag, dass der Sprachkurs wegen der für das Studium der
Rechtswissenschaften erforderlichen Fachkenntnisse der englischen Sprache als
Teil der Ausbildung anzuerkennen sei. Es ist daher für den strittigen
Zeitraum nicht relevant, ob die ebenfalls im Wintersemester 2002/03 begonnene
Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik neben dem Studium der
Rechtswissenschaften auch tatsächlich betrieben wurde.
Den Ausführungen der Bw., dass das Beherrschen einer
Fremdsprache für einen Beruf nützlich sei und bei zunehmender
Globalisierung Sprachkenntnisse allgemein von großer Bedeutung wären,
ist zuzustimmen. Das allein vermag jedoch dem absolvierten Sprachlehrgang nicht
die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Auch das Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag, dass im Rahmen des Studiums der
Rechtswissenschaften auf Fremdsprachen zunehmend Wert gelegt werde, mag
zutreffen. Die im Rahmen des Auslandsaufenthaltes erworbenen Sprachkenntnisse
mögen für die Tochter der Bw. durchaus auch im Studium von Vorteil
gewesen sein. Der Sprachlehrgang war nach dem Ablegen der Matura aber keine
notwendige Voraussetzung für das nachfolgend betriebene Studium, setzt doch
das Studium an einer österreichischen Universität den Nachweis von
guten Kenntnissen der englischen Sprache in Form des "Cambridge Certificate"
nicht voraus. Es besteht somit kein enger Zusammenhang zwischen dem Sprachkurs
und dem nachfolgend absolvierten Studium, der es als gerechtfertigt erscheinen
ließe, den Sprachkurs als eine auf eine bestimmte Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltung und somit als Teil der Berufsausbildung
anzusehen.
Der von der Tochter der Bw. absolvierte Sprachlehrgang
stellte somit weder Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung
noch Bestandteil einer weiteren Berufsausbildung dar und ist auch, wie bereits
erwähnt, für sich betrachtet nicht als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichgesetzes 1967 anzusehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 4.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4526-W/02
- Stammnummer
- 28757
- Gültig
- 04.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF