Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3114-W/02
Steuerliche Nichtanerkennung einer Gewinnverteilungsvereinbarung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3114-W/02vom 04.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Vgasse, W, als Rechtsnachfolgerin
der Bw., W., Dgasse, vertreten durch PKF Österreicher - Staribacher
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m. b. H Hegelgasse 8, 1010 Wien, vom
1. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk,
vertreten durch Mag. Dürr, vom 28. Jänner 2002 betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000 nach der am 30. Mai 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die im
Streitjahr 2000 als Bw. bezeichnete Kommanditgesellschaft (GZT.CO) war im
internationalen Speditionsgewerbe tätig. Persönlich haftender
Gesellschafter der Bw. war die GTHGmbH, Kommanditisten waren damals P.HL, H.HL
und die HL Privatstiftung.
Mit
Stiftungsurkunde vom 7. Dezember 2000 brachte P.HL unter anderem den ihm an
der Bw. gehörenden Kommanditanteil entsprechend einer Vermögenseinlage
von 191.666,00 S in die HL Privatstiftung ein. Diese war im Jahre 2000
darüber hinaus Alleingesellschafterin der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Bw., der GTHGmbH. In der besagten Stiftungsurkunde wurde
weiters vereinbart, dass Ertragsanteile bzw. Gewinne oder Verluste aus dem
jeweils laufenden Geschäftsjahr bereits der Stiftung zufallen würden.
Mit Stiftungszusatzurkunde vom 28. Dezember 2000 wurde sodann auch P.HL den
von H.HL an ihn vererbten Kommanditanteil in die Privatstiftung
eingebracht.
Das Finanzamt
erließ am 28. Jänner 2002 einen an die Bw. zH. ihrer
steuerlichen Vertretung adressierten Bescheid, mit dem es die Einkünfte der
Bw. gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert feststellte.
Im genannten Bescheid erfolgte eine Aufteilung der Anteile an den
Einkünften an P.HL, an die GTHGmbH , an die Erben der am 8. November
2000 verstorbenen H.HL sowie an die HL Privatstiftung. Den
Begründungausführungen des Bescheides ist zu entnehmen, dass eine
rückwirkende Vereinbarung der Gewinnaufteilung im Steuerrecht nicht
vorgesehen sei und daher nicht beachtet werden könne. Dies bedeute, dass
die errechneten Gewinnanteile daher bis zum 7. Dezember 2000 P.HL, bis zum
8. November 2000 H.HL und nach ihrem Tod bis zum 28. Dezember 2000 dem
Erben P.HL zuzurechnen gewesen wären.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. am 1. Februar 2002 Berufung, in der der steuerliche
Vertreter ausführte, dass die Anteile an der Bw. mit Stiftungsurkunde vom
7. Dezember 2000 in die HL Privatstiftung eingebracht worden wären,
und dass die Einbringung inklusive der laufenden Gewinne oder Verluste
vorzunehmen gewesen wäre. Demnach sei die Erfassung der Gewinnanteile im
angefochtenen Bescheid für das Jahr 2000 für Herrn P.HL und ihn als
Erben nach H.HL unrichtig.
Das Finanzamt
erließ am 1. Februar 2002 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
und führte darin begründend aus, dass P.HL mit Eintragung der
Stiftungsurkunde in das Firmenbuch als Kommanditist der Bw. ausgeschieden
wäre und an seine Stelle die bezeichnete Privatstiftung getreten sei. Die
Einbringung des Kommanditanteiles der verstorbenen H.HL in die Privatstiftung
erfolgte mit Stiftungszusatzurkunde am 28. Dezember 2000. Weiters
führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass gemäß
§ 7 Privatstiftungsgesetz die Stiftung mit der Eintragung in das
Firmenbuch entstehe und davor eine "Vorstiftung" bestanden hätte. Erst die
mit der Unterzeichnung der Urkunde verwirklichten Geschäftsfälle
könnten als Einzelbestandteile des Gewinnes bzw. Verlustes anteilig der
Privatstiftung zugerechnet werden, während hingegen Verluste bzw. Gewinne,
die bereits vor dem Abschluss der Stiftungsurkunde entstanden seien, einer
solchen Zurechnung nicht zugänglich wären.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine
rückwirkende Teilnahme am gesamten Periodengewinn unzulässig (vgl.
VwGH 23.3.1994, 93/13/0280).
In ihrem
Vorlageantrag vom 19. Februar 2002 verwies der steuerliche Vertreter der
Bw. auf die Ausführungen in der Berufung vom 1. Februar 2002.
Dem Finanzamt
wurde am 24. September 2002 schriftlich mitgeteilt, dass die
Kommanditanteile der Bw. rückwirkend mit 31. Dezember 2001 in die
GTHGmbH eingebracht worden seien.
Aus der
beigelegten Vereinbarung vom 25. September 2002 zwischen der HL
Privatstiftung und der GTHGmbH geht unter Punkt Zweitens hervor:
"Die HL
Privatstiftung hat rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ihre
Vermögenseinlage als Kommanditistin der Bw. auf Grundlage der dieser
Vereinbarung beigefügten Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2001 in
die GTHGmbH eingebracht und ist aus dieser Gesellschaft ausgeschieden. Der
Betrieb der Kommanditgesellschaft wird von der einzig verbleibenden
Gesellschafterin die GTHGmbH fortgeführt. Gemäß
§ 142
HGB und Art. VII Nr. 15 EVHGB ist das Vermögen der
Kommanditgesellschaft der verbleibenden persönlich haftenden
Gesellschafterin angewachsen. Für diese Einbringung werden die
abgabenrechtlichen Wirkungen des Art. III UmgrStG in Anspruch
genommen".
Nach einem
aktuellen Firmenbuchauszug erfolgte die Eintragung der Löschung des
Unternehmens der Bw. und der Vermögensübernahme gemäß
§ 142 HGB durch die GTHGmbH am 17. Oktober 2002.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Mai 2007 vor dem
unabhängigen Finanzsenat hat der steuerliche Vertreter vorweg auf
verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen, die sich nach seiner Ansicht aus der
unterschiedlichen Behandlung der Zulässigkeit einer rückwirkenden
Änderung der Gewinnverteilung im Bereich des Einkommensteuerrechtes und des
Umgründungssteuerrechtes ergeben würden.
Außer
Streit gestellt wird weiters, dass das Ausmaß der der Stiftung
zugerechneten Anteile zeitanteilig geschätzt wurde, und dies daher dem
Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung ins Firmenbuch entspricht. Festgehalten
wird überdies, dass H.HL verstorben ist und sie ihren Kommanditanteil im
Streitjahr an Herrn P.HL vererbt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
Berufungsfall steht außer Streit, dass mit der Vereinbarung vom
25. September 2002 zwischen der HL Privatstiftung und der GTHGmbH, die HL
Privatstiftung rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ihre Kommanditanteile
an der Bw. in die vorhin bezeichnete GmbH eingebracht hat und aus der Bw.
ausgeschieden ist. Weiters ist unbestritten, dass der Betrieb der Bw. von der
einzig verbleibenden persönlich haftenden Gesellschafterin, der GTHGmbH
fortgeführt wurde und ihr Vermögen der genannten GmbH gem.
§ 142 HGB angewachsen ist.
Aus rechtlicher
Sicht ist dazu auszuführen, dass eine Einbringung durch Anwachsung nach
§ 142 HGB eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge darstellt (vgl.
Koppensteiner in Straube, HGB 13 Rz 10 zu § 142 HGB). § 19
BAO normiert, dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers
auf den Rechtsnachfolger übergehen.
Im vorliegenden
Fall steht fest, dass am 25. September 2002 rückwirkend zum
31. Dezember 2001 die Einbringung der Kommanditanteile der Bw. in die
bezeichnete GmbH nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
28. Jänner 2002 vereinbart worden ist und demnach das Finanzamt den
besagten Bescheid an eine damals noch rechtlich bestehende Kommanditgesellschaft
zugestellt hatte.
Nunmehr ist zu
beachten, dass die Bw. während des gegenständlichen
Berufungsverfahrens aus Sicht der rückwirkenden Einbringung zum Stichtag
31. Dezember 2001 und der gegenständlichen am 17. Oktober 2002 im
Firmenbuch eingetragenen Vermögensübernahme gemäß
§ 142 HGB durch die oben bezeichnete GmbH nicht mehr als
Personengesellschaft existiert und die übernehmende GmbH in alle
Rechtspositionen der früheren Gesellschaft kraft Universalsukzession
eingetreten ist.
Vor dem
Hintergrund, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung
der Einkünfte sich jedoch auf den Zeitraum des Bestehens der Gemeinschaft
zu beziehen hat und es unbeachtlich ist, wenn diese im Zeitpunkt der Erlassung
des
Feststellungsbescheides
nicht mehr besteht (vgl. Hofstätter Reichel, EStG § 24 Tz 29),
ist im konkreten Berufungsverfahren über den angefochtenen Bescheid zu
entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die GTHGmbH als
Rechtsnachfolgerin kraft Universalsukzession in alle Rechtspositionen der
nunmehr nicht mehr bestehenden Bw. eingetreten ist.
Überdies
ist folgender Sachverhalt außer Streit gestellt:
Mit
Stiftungsurkunde vom 7. Dezember 2000 hat P.HL den ihm an der Bw.
gehörenden Kommanditanteil in die HL Privatstiftung eingebracht. Diese war
im Jahre 2000 darüber hinaus Alleingesellschafterin der persönlich
haftenden Gesellschafterin der Bw., der GTHGmbH. Mit Stiftungszusatzurkunde vom
28. Dezember 2000 hat sodann P.HL auch den von der verstorbenen H.HL
vererbten Kommanditanteil in die Privatstiftung eingebracht.
Gemäß
§ 23 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile
der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von
der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft,
für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern bezogen haben.
Wenn der
steuerlicher Vertreter der Bw. in der Berufung auf die schriftliche Vereinbarung
in der Stiftungsurkunde hinweist, wonach Ertragsanteile bzw. Gewinne oder
Verluste aus dem jeweils laufenden Geschäftsjahr bereits der Stiftung
zufallen würden, demnach die Einbringung der Kommanditanteile in die HL
Privatstiftung inklusive der laufenden Gewinne oder Verluste vorzunehmen sei,
ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entgegenzuhalten:
Danach ist die
Beantwortung der Frage, wie der Gewinn für einen bestimmten Zeitraum zu
ermitteln ist, einer zivilrechtlichen Vereinbarung nicht zugänglich (VwGH
23.3.1994, 93/13/0280, VwGH 18.2.1999, 97/15/0023). Erlangt eine Person zu einem
bestimmten Zeitpunkt die Stellung eines Mitunternehmers, so können ihr erst
die ab diesem Zeitpunkt verwirklichten Geschäftsfälle als
Einzelbestandteile des Gewinnes bzw Verlustes (anteilig) zugerechnet
werden.
Einkünfte
sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt; diese
Tatbestandsverwirklichung erfolgt - hinsichtlich der einzelnen
Geschäftsfälle - kontinuierlich während des laufenden Jahres. Da
somit vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes klar ist, dass der Eintritt eines Gesellschafters
während des Geschäftsjahres nur die Verteilung des ab Eintritt des
neuen Gesellschafters entstandenen Gewinnes bzw. Verlustes bewirkt und eine
anders lautende zivilrechtliche Vereinbarung unbeachtlich ist, war nach der
Aktenlage im Sinne der Begründungsausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2002 die steuerliche
Gewinnermittlung und die Verteilung der Gewinnanteile im angefochtenen Bescheid
als nicht rechtswidrig zu erkennen.
Hinsichtlich
der vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wird ausgeführt, dass
der unabhängige Finanzsenat sich gemäß Art 18 Abs. 1 BVG
bei der Entscheidungsfindung an bestehende Gesetze zu orientieren und diese bei
Vorliegen der darin normierten Voraussetzungen anzuwenden hat. Dabei können
Einwendungen verfassungsrechtlicher Natur im Abgabenverfahren nicht
berücksichtigt werden und sind auch nicht Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3114-W/02
- Stammnummer
- 28749
- Gültig
- 04.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF