Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1530-W/05
Trotz Bindung an den Abgabenbescheid muss das Verschulden des Haftungspflichtigen festgestellt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1530-W/05vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin,
2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, vom 19. November 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten durch Mag. Georg Ullmann, vom
20. Oktober 2003 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO nach der am 31. Mai 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Handelsgericht Wien wies
mit Beschluss vom 16. Jänner 2003 den Antrag auf Eröffnung eines
Konkursverfahrens über das Vermögen der Z-GmbH mangels kostendeckenden
Vermögens ab.
Mit Bescheid vom
20. Oktober 2003 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der Z-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 601.471,08, nämlich
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
in €
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fällig
am
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L
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2000
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2.548,93
|
am
15. des Folgemonats
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DB
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2000
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863,28
|
am
15. des Folgemonats
|
DZ
|
2000
|
101,67
|
am
15. des Folgemonats
|
L
|
2001
|
114.398,87
|
am
15. des Folgemonats
|
DB
|
2001
|
38.746,03
|
am
15. des Folgemonats
|
DZ
|
2001
|
4.391,18
|
am
15. des Folgemonats
|
KA
|
2001
|
176.930,00
|
binnen
einer Woche nach Zufließen
|
U
|
2001
|
135.189,27
|
am
15. des zweitfolgenden Monats
|
U
|
9-12/2001
|
99.586,13
|
am
15. des zweitfolgenden Monats
|
SZ
|
2001
|
3.150,72
|
17.
01. 2003
|
K
|
2001
|
25.017,63
|
05.
05. 2003
|
ZI
|
2001
|
547,37
|
05.
05. 2003
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am
19. November 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und wandte
ein, dass er sowohl am 5. November 2002 als auch am 27. Mai 2003 seine
Verantwortung niederschriftlich dargelegt hätte. Insbesondere hätte er
darauf verwiesen, dass er ab dem Verkauf des abgabepflichtigen Unternehmens mit
13. Dezember 2001 bis zur Eintragung im Firmenbuch Anfang 2002 lediglich de
iure Geschäftsführer gewesen wäre, de facto wäre dies aber
Herr D.G.gewesen.
Im Zuge der Einvernahme
wäre ihm vorgehalten worden, dass die Umsätze aus 2000 und 2001 einer
angeblichen Scheinfirma mit Namen V-GmbH, die dem Bw. aber vollkommen unbekannt
wäre, bei einer Umsatzsteuersonderprüfung den Umsätzen des
abgabepflichtigen Unternehmens zugerechnet worden wären und zwar auch
für Zeiträume, in denen die Geschäftsanteile noch nicht verkauft
gewesen wären. Einzige Erklärung hierfür sei, dass durch die
Herren R.K.respektive D.G. offenbar
Scheingeschäfte getätigt oder Manipulationen ihm nicht bekannter Art
vorgenommen worden wären, wobei der tatrelevante Zeitpunkt erst nach dem
13. Dezember 2001 gelegen sein könne, wobei durch die besagten Herren
nach Ansicht des Bw. eine "Vordatierung" der Rechnungen vorgenommen worden
wäre.
Der Bw. hätte bei der
Wirtschaftskammer Niederösterreich für besagtes abgabepflichtiges
Unternehmen Z-GmbH den Nichtbetrieb des Unternehmens bzw. die Ruhendmeldung der
Gewerbeberechtigung mit 6. April 1999 angezeigt. Im November 2001 wäre
von ihm in Anbetracht des Verkaufes der Wiederbetrieb beginnend mit
26. November 2001 angezeigt worden. In weiterer Folge wären vier
Rechnungen ausgestellt worden, die auch Eingang in die Buchhaltung gefunden
hätten.
Ungeachtet seiner Aussagen
wären aber vorhandene Widersprüche nicht durch Darstellung und
Gegendarstellung - wie ansonsten bei durchgeführten Betriebsprüfungen
üblich - abgewogen worden, um gewisse Unsicherheiten einzugrenzen oder das
Ausmaß schwieriger Sachverhaltsermittlungen unter Wahrung des
Parteiengehörs einvernehmlich zu begrenzen.
Aus der steuerlichen
Unehrlichkeit der Herren R.K.respektive
D.G. könne jedoch keinesfalls abgeleitet oder gar bewiesen werden, dass der
Bw. angefallene Abgaben nicht entrichtet hätte, respektive dass ihm eine
schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
Der Bw. wandte weiters ein,
dass die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Haftung bestritten
werden würden und auch im Bescheid nicht dargelegt worden wären. Der
Eintritt eines objektiven Schadens, sohin die Uneinbringlichkeit der Abgabe
gegenüber der GmbH wäre bis dato nicht objektiviert worden. Lediglich
seine Stellung als Geschäftsführer werde nicht abzusprechen sein.
Hingegen wäre aber keinesfalls eine Pflichtverletzung seinerseits gegeben,
ebensowenig die Ursächlichkeit und sein Verschulden an einem etwaigen
Ausfall. Auch würde kein Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliegen, da seines
Erachtens nach keine Pflichtverletzung vorliegen würde und selbst eine
gegebene Pflichtverletzung nicht zur Uneinbringlichkeit geführt hätte,
da dafür andere Ursachen kausal wären, nämlich die Machenschaften
der Herren R.K.respektive D.G. , deren
zeugenschaftliche Einvernahme ergeben würde, dass er nicht für die
gegenständlichen Abgaben verantwortlich zeichnen würde.
Nach den Ausführungen des
Bw. wären die nicht abgeführten Abgaben ex post betrachtet bereits zum
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auch als uneinbringlich zu bezeichnen. Er
hätte zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr geleistet, welche die
Abgabenschuld beeinträchtigt hätten, weshalb die Annahme einer
Pflichtverletzung durch den Bw. zumindest für Teilbereiche des
Gesamtbetrages bereits ausgeschlossen wäre.
Es würde sich nämlich
jener Zeitpunkt, für den zu beurteilen wäre, ob die GmbH die zur
Abgabenentrichtung notwendigen Mittel zur Verfügung gehabt hätte,
danach bestimmen, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Bestimmungen zu entrichten gewesen wären. Die volle Haftung werde auf jene
Fälle einzuschränken sein, in denen die Mittel der GmbH zur
Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausgereicht hätten, da
andernfalls eine Bevorzugung der Forderungen des Finanzamtes eintreten
würde. Dazu verwies der Bw. darauf, dass die Ertragslage des Unternehmens
niemals die Möglichkeit geboten hätte, den in Höhe von
€ 601.471,08 festgesetzten Betrag zu bezahlen, da die Gesellschaft
bereits de facto zahlungsunfähig gewesen wäre.
Der Bw. verwies darauf, dass er
der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in vollem Umfang durch Gewährung
eines ausreichenden Einblicks in die Gebarung der GmbH sowie Erbringung von
Beweisen bzw. Stellung von Beweisanboten nachgekommen wäre. Da aber stets
nur Verdachtsmomente ohne Nennung von konkreten Terminen geäußert
worden wären, wäre er nur rudimentär in der Lage gewesen, das
Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zu behaupten
und zu konkretisieren.
Die erkennende Behörde
hätte sich mit seinem Vorbringen auseinandersetzen müssen, da das
Finanzamt nicht von jedweder Ermittlungspflicht befreit wäre. Insbesondere
wären die Herren R.K.und D.G.
unter Hinweis auf die ihnen obliegende Wahrheitspflicht einzuvernehmen
gewesen.
Ein wesentlicher Umstand
wären auch sämtliche Erklärungen des Bw. in den Vorjahren, aus
denen sich ergeben würde, dass die nunmehr zur Diskussion stehende
Gesamtforderung wenn nicht überhaupt zu Recht dann zumindest auf Grund
einer vertretbaren, wenngleich offenbar vom Finanzamt letztlich nicht geteilten
Rechtsansicht nicht entrichtet worden wäre. Abgesehen davon, dass er die
Berechtigung der Forderung überhaupt bestreiten würde. Der Umstand,
dass zu einem späteren Zeitpunkt die GmbH offenbar nicht mehr
zahlungsfähig gewesen wäre, könne seine Haftung nicht
begründen.
In diesem Zusammenhang wies der
Bw. auch darauf hin, dass er stets durch sach- und fachkundige Personen in
Abgaben- und Sozialversicherungsangelegenheiten vertreten gewesen wäre und
seine Unterlagen bearbeiten hätte lassen, um auszuschließen, dass ihm
Steuerrückstände oder sonstige Abgaben verborgen bleiben. Er
hätte seinen Steuerberatern sämtliche abgaben- und finanzrechtlich
relevanten Sachverhalte vorgetragen und wäre er über die
Rechtmäßigkeit informiert worden. Da auch keine groben
Buchführungsmängel vorhanden gewesen wären, könne darin
ebenfalls keine Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten erblickt
werden.
Da Einwendungen gegen die
Richtigkeit und Höhe der Abgabenschuld der GmbH nicht im Verfahren
über die Geltendmachung der Haftung erhoben werden könnten, werde auch
gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide
berufen.
In Beantwortung eines Vorhaltes
des Unabhängigen Finanzsenates zur Erstellung eines Liquiditätsstatus
als Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung teilte der Bw. mit Schreiben
vom 29. Mai 2007 mit, dass er mit Notariatsakt vom 13. Dezember 2001
seine Geschäftsanteile an der Z-GmbH abgetreten hätte. Verbunden mit
dem Wechsel des Geschäftsführers wäre dies im Firmenbuch Anfang
2002 eingetragen worden. Zu den im Ersuchen angeführten Zeiträumen
wäre festzuhalten, dass seit 1999 das Gewerbe stillgelgt gewesen wäre.
Mit November 2001 wäre die Wiederbetriebsmeldung erfolgt, da der Bw. vier
Baustellen abgewickelt hätte, dies jedoch ohne Dienstnehmer zu
beschäftigen.
Der Bw. wäre vom
28. Mai 1993 bis 13. Dezember 2001 de facto und de iure
Geschäftsführer gewesen. Der gesamte Zeitraum seiner
Geschäftsführertätigkeit wäre durch ihn dem Finanzamt
dargelegt, die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für 2001
abgegeben worden.
Die gegenständlichen
Haftungsbeträge würden darin gründen, dass - dies nicht
nachvollziehbar - irgendwelche Geschäftsfälle der Z-GmbH und sohin dem
Bw. als deren vormaligem Geschäftsführer zugerechnet worden. Ende 2002
- sohin lange nach Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer -
hätte das Finazamt bei der Gesellschaft eine Umsatzsteuersonderprüfung
angeregt. Da die aufscheinenden Adressen keine Hinweise auf die Firma ergeben
hätten, wären Dienstnehmer befragt worden, wonach dies
Verdachtsmomente gegen R.K. ergeben hätte. Die Steuerprüfung
hätte sich schwierig gestaltet, da keine brauchbaren Unterlagen vorgelegt
hätten werden können.
Aus diesem Grund wäre eine
Schätzung erfolgt. Der Bw. hätte allerdings bereits sämtliche
relevanten Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben hätte, dass das
Unternehmen bis November 2001 keine Geschäftstätigkeit entfaltet
hätte. Weiters wäre auch - auch dies nicht nachvollziehbar - die
Geschäftstätigkeit einer dem Bw. völlig unbekannten V-GmbH der
Z-GmbH zugerechnet worden. Wie dieses Ergebnis für den Zeitraum der
Geschäftsführung des Bw. nachvollziehbar sein solle, bleibe im
Dunkeln, von der Richtigkeit des Ergebnisses gar nicht zu sprechen.
Nicht einmal auch nur
ansatzweise wäre erkennbar, dass der Bw. Malversationen gepflogen
hätte. Die Erhebungen der Abgabenbehörde würden sich in
Mutmaßungen ohne Anbindung an ihn erschöpfen. Da die Z-GmbH im
Zeitpunkt der Geschäftsführung durch den Bw. bis November 2001 keine
Geschäftstätigkeit entfaltet und keine Dienstnehmer beschäftigt
hätte, wären auch zwangsläufig keine Mittel vorhanden gewesen,
die zur Befriedigung von Verbindlichkeiten verwendet worden wären. Damit
wäre der Nachweis der quantitativen Unzulänglichkeit erbracht, weshalb
auch keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen würde. Die
zugrundeliegenden Beträge würden sich auf die
Geschäftstätigkeit anderer Firmen beziehen.
In der am 31. Mai 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachten der Bw. und sein
steuerlicher Vertreter ergänzend vor, dass einerseits aus unerfindlichen
Gründen und ohne genaue Begründung der Abgabenbehörde,
Dienstnehmer und Umsätze einer Fa. V-GmbH der Fa. Z-GmbH zugerechnet worden
wären und andererseits eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. in Abrede
gestellt werde. Der Bw. hätte den einzigen Fehler gemacht, eine ruhende
GmbH nicht zu liquidieren, sondern über Vermittlung des Herrn K. am
13. Dezember 2001 die Geschäftsanteile und die
Geschäftsführerfunktion an den Herrn D.G. zu übertragen. Der Bw.
hätte auch an Herrn K. niemals eine Vollmacht erteilt. Er hätte nur
über sein Ersuchen im Frühjahr 2002 die gewerberechtliche
Geschäftsführung übernehmen sollen. Dies wäre jedoch nie
erfolgt, da ihm keine entsprechenden steuerrechtlichen Unterlagen zur
Überprüfung vorgelegt worden wären.
Der Bw. hätte alles daran
gesetzt, in abgabenrechtlicher Sicht ordnungsgemäß zu handeln. Das
gegen ihn anhängige gerichtliche Finanzstrafverfahren könne aus seiner
Sicht nur mit einem Freispruch enden.
Weiters führte der Bw.
aus, dass er Herrn K. im Sommer 2001 zufällig in einem Lokal kennen gelernt
und ihm mitgeteilt hätte, dass er eine kleine Baufirma besitze. Dieser
wiederum hätte dem Bw. angeboten weiterhin als Geschäftsführer
tätig zu sein. Eine Geschäftsführung hätte er aber abgelehnt
und ihm angeboten, eventuell einen GmbH-Mantel zu übertragen. Ca. Anfang
Dezember 2001 wäre Herr K. betreffend die Übertragung der
Gesellschaftsanteile und Bestellung eines anderen Geschäftsführers an
den Bw. herangetreten Die Abtretung der Gesellschaftsanteile wäre deshalb
an D.G. erfolgt, weil Herr K. ihm mitgeteilt hätte, er könne als
Geschäftsführer nicht auftreten, da er einmal in Konkurs gewesen
wäre.
Der Bw. selbst hätte die
Fa. Z-GmbH wieder aktiviert und ab ca. Oktober 2001 mit Arbeiten an einer
Stützmauer für ein Spital begonnen und auch noch einige andere
kleinere Aufträge erledigt und damit Umsätze von insgesamt rund
ATS 178.000,00 erzielt. Das hätte er ohne eigene Dienstnehmer mit
Subunternehmern und eigener Arbeitskraft durchgeführt. Herr K. hätte
mit diesen vier Aufträgen überhaupt nichts zu tun gehabt und
hätte diese auch gar nicht gekannt. Von einer V-GmbH hätte der Bw.
erstmals bei einer Einvernahme im Finanzamt im Jahr 2002 erfahren. Mit dem
Büro in der Gerhardusgasse hätte er auch nie zu tun gehabt.
Auf dahingehenden Vorhalt, dass
die Umsatzsteuererklärung 2001 vom Bw. am 20. Juni.2003
persönlich unterschrieben wurde, zu einem Zeitpunkt zu dem er längst
nicht mehr eingetragener Geschäftsführer war, führt der Bw. aus,
dass er diese Erklärung mit seiner Buchhalterin erstellt hätte, weil
er bei einer Einvernahme am 27. Mai.2003 aufgefordert worden wäre,
zumindest die von ihm getätigten Umsätze zu erklären, nachdem die
Folgegeschäftsführer keine Steuererklärungen abgegeben
hätten.
Abschließend beantragte
der Vertreter des Bw. die Einvernahme sämtlicher aus der Aktenlage
ersichtlicher Dienstnehmer der V-GmbH und auch der Z-GmbH zum Beweis dafür,
dass der Bw. weder faktisch noch rechtlich die Belange der Z-GmbH nach seinem
Ausstieg als Geschäftsführer geführt bzw. beeinflusst hätte.
Weiters wurde die Einvernahme des R.K. , Personalien im Akt, zum Beweis
dafür, dass sämtliche Malversationen diesem zuzurechnen wären,
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 16. Jänner 2003 der Konkursantrag mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016).
Unbestritten ist auch, dass dem
handelsrechtlichen Geschäftsführer die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft obliegt. Insbesondere ist im
Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Die Verantwortung des Bw., dass
er lediglich de iure, de facto aber sein Nachfolger D.G.
Geschäftsführer gewesen wäre, geht ins Leere, da der Bw. vom
28. Mai 1993 bis 13. Dezember 2001, Herr G. aber erst ab diesem
Zeitpunkt im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer war, die Abgaben
jedoch aus dem Zeitraum 2000 und 2001 stammen.
Zur weiteren
Rechtfertigung des Bw., dass er von den angeblichen Umsätzen der Herren K.
und G. mit der von der Betriebsprüfung als Scheinfirma festgestellten
V-GmbH keine Kenntnisse gehabt hätte und annehme, dass der tatrelevante
Zeitpunkt erst nach dem 13. Dezember 2001 gelegen sein könnte, weshalb
die Rechnungen vordatiert worden sein müssten, wird festgestellt, dass
Einreden betreffend Abgabenfestsetzung zwar grundsätzlich nicht im
Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden
Verfahren vorzutragen sind (VwGH 23.5.1990, 89/13/0250).
Jedoch
können die Feststellungen im Abgabenverfahren nicht widerspruchslos
herangezogen werden, da im Rahmen eines Haftungsverfahrens die Behörde zwar
von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat, jedoch
auch dahingehende Feststellungen zu treffen hat, ob den Haftungspflichtigen auch
ein Verschulden trifft (VwGH 18.4.2007, 2004/13/0046).
Dabei lässt sich aus den
Ermittlungen des Finanzamtes im Rahmen eines gegen den Bw. und andere
eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, wonach Herr R.K. de facto
Geschäftsführungstätigkeiten ausgeübt hatte, da er als
Arbeitgeber der Bauarbeiter und Vertragspartner der Auftraggeber aufgetreten
war, zunächst nichts gewinnen, da ein de-facto-Geschäftsführer
die Gesellschaft nicht nach außen im Sinne des § 80
Abs. 1 BAO vertritt und daher auch nicht zur Haftung herangezogen
werden kann.
Ein für die Haftung eines
Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich
der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse
einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die
die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere
den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das
Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren,
somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu
nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines
Geschäftsführers dar (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097).
Hierbei kommt allerdings der
Rechtfertigung des Bw., dass er an Herrn K. niemals eine Vollmacht erteilt
hätte, Glaubwürdigkeit zu. Wenn dieser daher in dem Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. - was aber vom Bw. bestritten
und auch von R.K. nicht zugestanden wurde - tatsächlich Umsätze
getätigt und Dienstnehmer beschäftigt hätte, dann kann der Bw.
aber dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Tatsächlich konnte die
Abgabenbehörde nicht schlüssig darlegen, weshalb sie die
anlässlich einer im Jahr 2002 stattgefunden Baustellenbegehung
vorgefundenen Arbeiter und die daraus hochgerechneten Umsätze auch auf
Zeiträume anrechnete, in denen R.K. noch nicht für die Z-GmbH
tätig war, da die Geschäftsanteile und die
Geschäftsführerfunktion über Vermittlung des Herrn K. erst am
13. Dezember 2001 an D.G. übertragen wurden.
Daraus, dass der Bw. seine
ruhende GmbH nicht liquidierte, sondern den GmbH-Mantel verkaufte, kann keine
schuldhafte Pflichtverletzung abgeleitet werden.
Nicht geklärt konnte auch
werden, welcher Zusammenhang mit der V-GmbH bestehen hätte sollen, weshalb
hier dem Vorbringen des Bw., von dieser Gesellschaft erst im Zuge der
strafrechtlichen Einvernahmen erfahren zu haben, ebenfalls zu folgen war.
Auch aus der Tatsache, dass der
Bw. die Z-GmbH wieder aktiviert und im Oktober 2001 begonnen hatte, vier
kleinere Baustellen abzuwickeln, kann keine schuldhafte Pflichtverletzung
unterstellt werden, da die Fälligkeitszeitpunkte der daraus resultierenden
Abgaben jedenfalls frühestens mit 15. Dezember 2001, daher nach seiner
Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetreten waren. Die
Verantwortung des Bw., dass Herr K. mit diesen vier Aufträgen
überhaupt nichts zu tun gehabt hätte, konnte mangels Auffindbarkeit
des R.K. und des D.G. ebenfalls nicht widerlegt werden.
Auf Grund des Nichtvorliegens
der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der Z-GmbH nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1530-W/05
- Stammnummer
- 28732
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF