Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0370-L/05
Investitionszuwachsprämie für nicht ausgewachsene Legehennen (Küken in Aufzucht)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0370-L/05vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vieh in Aufzucht (z.B. Küken) gehört zum nicht abnutzbaren Vermögen. Erst nach Vollendung der Aufzucht (z.B. Einsatz von Legehennen zur Eierproduktion) wird nicht zum Verkauf bestimmtes Vieh zum abnutzbaren Anlagegut. Küken sind daher, jedenfalls solange sie sich am Bilanzstichtag in Aufzucht befinden, mangels Abnutzbarkeit keine prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter iSd. § 108e EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH&CoKEG, vertreten durch
Peer, Zauner & Partner, Wirtschaftstreuhänder, 4910 Ried i.I., Am
Burgfried 14, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 28. Dezember 2004
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine
GesmbH & CoKEG, beantragte am 13. Mai 2004 für das
Jahr 2002 eine Investitionszuwachsprämie (IZP) gem.
§ 108 e Einkommensteuergesetz 1988 in Höhe von
17.860,10 €.
Beigelegt wurde eine Aufstellung der Ermittlung der
Investitionszuwachsprämie 2002 (Grundstückseinrichtung auf fremdem
Grund 8.196,37 €, Mechanisierung Stall 138.151,78 €,
Hühner für Bruteiererzeugung 32.253,16 €, Gesamtsumme
178.601,31 €).
Die Investitionszuwachsprämie wurde
erklärungsgemäß am Abgabenkonto der Berufungswerberin
gutgeschrieben.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 die
Investitionszuwachsprämie gem.
§ 108 e Einkommensteuergesetz 1988 für das Jahr 2002
mit 13.053,58 € fest, bei bereits gebuchten 17.860,10 €
verblieben 4.806,52 € zur Nachzahlung. In der Begründung wurde
auf die Nachschau der Betriebsprüfungsabteilung vom
6. Dezember 2004 verwiesen, wonach es sich bei den Hühnern
für die Bruteiererzeugung um Umlaufvermögen gehandelt hat.
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom
28. Februar 2005 nach Verlängerung der Berufungsfrist
fristgerecht Berufung und beantragte von den Anschaffungskosten der Hühner
(24.650,00 €) unter Zuordnung der Hühner zum Anlagevermögen
eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10 % zu gewähren.
Die Küken seien nach Anschaffung fünf Monate bis zur Legereife
gefüttert worden und dann ca. 12-15 Monate zur Bruteiererzeugung verwendet
worden. Nach Ablauf dieser Periode (= Ende des Legevermögens) seien sie als
Suppenhühner verkauft worden. Die heranreifenden Legehühner seien
zunächst gem. § 6 Z 2 EStG 1988 mit den
Gestehungskosten aktiviert worden. Ab dem Beginn der Legereife sei das
Geflügel auf die voraussichtliche Nutzungsdauer im Rahmen der Absetzung
für Abnutzung abgeschrieben worden. Nach dem Ende des (wirtschaftlichen)
Legevermögens seien die Hühner aufgrund der Verkäufe aus dem
Anlagevermögen ausgeschieden worden. Wie der VwGH im Erkenntis 2404/77 vom
24.4.1980 festgestellt habe, seien diese Hühner dazu bestimmt gewesen,
dauernd - also auf die Nutzungsdauer oder zumindest den größeren
Zeitraum - dem Betrieb zu dienen und seien daher dem Anlagevermögen
zuzuordnen.
Der Unabhängige Finanzsenat verfasste am 25.
Jänner 2007 folgenden Vorhalt:
"Erklären Sie bitte, wie Sie zu der Ansicht gelangen,
dass mit 12-15 Monaten das Ende der Legeperiode der Hühner gekommen ist.
Weisen Sie bitte unter Anführung der Art der Hennen diese Behauptung
nach!"
Mit Schreiben vom 13. März 2007 ergänzte der
steuerliche Vertreter, dass der Einkauf von 8.500 Stück "R-Tiere" mit
Rechnung vom 11. November erfolgt sei. Die Aufzucht bis zur Legereife sei durch
einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen worden. Der Beginn
der Legeperiode sei Mai 2003 gewesen. Die Legeperiode sei bis Februar 2004 (zehn
Monate) gelaufen. Anschließend seien die Tiere veräußert
worden. Der Verkaufspreis habe 1,14 € pro Stück betragen. Im Vergleich
dazu betrage der Einkaufspreis eines legereifen Huhnes 8,75 € netto. Der
Verkaufspreis rechtfertige die Annahme, dass die Einsatzfähigkeit für
die Bruteiererzeugung bereits beendet gewesen sei und daher nur mehr ein Verkauf
als "Fleischverwertungsprodukt" geblieben sei.
Dem Schreiben beigelegt wurde die Rechnung über den
Einkauf der Küken vom 11. November 2002, die Kontoblätter 2003 und
2004 "Erlöse Bruteier" sowie die Rechnung über den Verkauf der
Hühner vom 18. Februar 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108 e Abs. 1 EStG 1988
normiert, dass bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern für
den Investitionszuwachs eine Investitionszuwachsprämie von 10 %
geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gem. § 108 e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte,
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens....
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass
im Jahr 2002 die Hühner keiner Abnutzung iSd. § 7 EStG 1988 unterlegen
sind, da sich die Hühner im Anfangsstadium der fünfmonatigen Aufzucht
befunden haben (Kaufdatum der Küken 11. November 2002) und noch dazu die
Aufzucht bis zur Legereife durch einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb
übernommen wurde.
Auch die Bw. hat die Absetzung der Abnutzung für die
gegenständlichen Hühner erstmals im Jahr 2003 geltend gemacht.
Für das Berufungsjahr 2002 wurde keine Abschreibung für Abnutzung
beantragt.
Folglich kann die Aussage getroffen werden, dass Vieh in
der Aufzucht zum nicht abnutzbaren Vermögen gehört. Erst nach
vollendeter Aufzucht wird nicht zum Verkauf bestimmtes Vieh zum abnutzbaren
Anlagegut.
Bei den gegenständlichen Küken mit den
Anschaffungskosten in Höhe von 24.650,00 € handelt es sich im
Berufungsjahr 2002 mangels Abnutzbarkeit um kein prämienbegünstigtes
Wirtschaftsgut iSd. § 108 e EStG 1988.
Zur Klärung der Frage, ob ein Gegenstand dem Anlage-
oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob
er am Abschlussstichtag dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb des
Unternehmens zu dienen. Dies hängt jeweils von der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes ab.
Zum Anlagevermögen gehören alle
Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen
(vgl. 198 Abs.2 HGB). Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung durch
den Steuerpflichtigen sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von
nicht mehr als einem Jahr erstreckt, können nicht zum Anlagevermögen
gerechnet werden (z.B. VwGH 17.12.1993, 93/15/0094).
Maßgeblich für die Zuordnung Anlage- oder
Umlaufvermögen ist in erster Linie die tatsächliche Nutzung im Betrieb
des Unternehmens. Es hängt von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
des einzelnen Wirtschaftsgutes ab, ob dieses dazu bestimmt ist, dauernd - also
auf Nutzungsdauer oder zumindest den größeren Zeitraum derselben -
dem Betrieb zu dienen (VwGH 10.9.1975, 1528/73).
Nach den Angaben des steuerlichen Vertreters in der
Vorhaltsbeantwortung vom 13. März 2007 war die Einsatzfähigkeit der
Hühner für die Bruteiererzeugung bereits nach zehn Monaten
beendet.
Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer unter einem Jahr gehören zum Umlaufvermögen und sind
daher nicht prämienbegünstigt iSd. § 108 e EStG 1988.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
der Erfolg zu versagen.
Linz, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0370-L/05
- Stammnummer
- 28718
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF