Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1486-W/07
Richtigstellung des Kontos bereits erfolgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1486-W/07vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 28. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17. August
2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 9. Juni 2006 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung 7/2002 betreffend den
Buchungstag 16.7.2002 ein und führte aus, dass die Fälligkeit in einem
Spruch festgestellt werden müsse. Die in der Buchungsmitteilung
aufgelisteten Voranmeldungen habe er nicht eingereicht und die Zahllasten seien
auch nicht bescheidmäßig festgestellt worden. Es handle sich demnach
um Scheinbuchungen.
Mit Abrechnungsbescheid vom 17.August 2006 wurde dem Antrag
des Bw. entsprochen und festgestellt, dass die Buchung vom 16. Juli 2002 eine
Stornierung der Gutschriftbuchungen vom 4.4.2002, 5.6.2002 und 3.7.2002
betroffen habe. Eine Richtigstellung des Kontos sei mit der
Umsatzsteuerjahresveranlagung erfolgt. Unter "Hinweis" führte die
Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass am 11.10.2002 ein
Zurückweisungsbescheid ergangen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. August 2006 in
der ergänzend ausgeführt wird, dass die Begründung aktenwidrig
sei und der Bw. zudem nicht nachvollziehen könne, was zurückgewiesen
worden sei. Es werde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Annullierung
der Buchungen gestellt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 15.
Jänner 2007 abgewiesen und ergänzt, dass die Richtigstellung des
Kontos durch den Veranlagungsbescheid 2002 am 1.10.2003 erfolgt sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 24. Jänner
2007 in dem ergänzend ausgeführt wird, dass die
Berufungsvorentscheidung mangelhaft sei, eine Richtigstellung des Kontos am
1.10.2003 nichts an den Fehlbuchungen ändere und er keinen
Zurückweisungsbescheid vom 11.10. 2002 habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Zu dem Zurückweisungsbescheid vom 11. Oktober 2002
wird zunächst informativ ausgeführt, dass zu
Abrechnungsbescheidanträgen in diesem Zusammenhang auch bereits drei
Devolutionsverfahren anhängig waren.
Unter RD/40-W/04, RD/44-W/04 und RD/45-W/04 wurde schon am
2.7.2004, 9.7.2004 und 13.7.2004 die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum
Buchungstag 16.7.2002 begehrt. Diesem Begehren, welches auf Anträgen vom
23.7.2002, 19.7.2002 und 22.7.2002 beruhte, wurde nicht Folge gegeben, sondern
es wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 11.
Oktober 2002 zurückgewiesen. Die Anträge führen nicht
zweifelsfrei an, zu welchem Buchungstag, Tag der Buchung der Gutschriften oder
Tag der Stornierung der Gutschriften eine Erlassung eines Abrechnungsbescheides
begehrt wird.
Da im Rahmen eines Devolutionsverfahrens vom
Unabhängigen Finanzsenat lediglich die Erlassung einer Entscheidung durch
die Abgabenbehörde erster Instanz bzw. die Bekanntgabe entgegenstehender
Hindernisse zu beauftragen und nicht deren Inhalt zu überprüfen ist,
bewirkt die bescheidmäßige Zurückweisung der
Devolutionsanträge keine res iudicata. Ein Berufungsverfahren gegen den
Zurückweisungsbescheid wurde nicht geführt. Damit war somit nach
neuerlicher, fristgerechter Antragstellung die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides zulässig.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Der Abrechnungsbescheid stellt richtig fest, dass eine
Richtigstellung des Kontos im Rahmen der Abgabengesetze mit der
Abgabenfestsetzung mittels Jahresbescheid für das gesamte Jahr 2002 am 1.
Oktober 2003 erfolgt ist. Eine weitere Veranlassung war nicht zu treffen, da die
Korrektur des Abgabenkontos bereits vor Erlassung des Abrechnungsbescheides
vorgenommen wurde.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1486-W/07
- Stammnummer
- 28709
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF