Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1488-W/07
verspäteter Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1488-W/07vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 24. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17. August
2006 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erstellung eines
Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 9. August 2006 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 1. Juni 1994 ein.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17. August 2006 als
unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 24. August 2006, in
der die Textierung des § 216 BAO bestritten und ausgeführt wird, dass
ein Bescheid über 2 verschiedene Jahre betreffende Anträge nicht
erlaubt sei.
Am 12. Jänner 2007 wurde eine abweisende
Berufungsvorentscheidung erlassen und zur Begründung § 216 BAO,
letzter Satz zitiert.
Am 19. Jänner 2007 wurde ein Vorlageantrag
eingebracht, der hinsichtlich des Datums der zu behandelnden Berufung am 23.
Jänner 2007 berichtigt wurde. Der Vorlageantrag enthält kein weiteres
Vorbringen zur Zurückweisung des Antrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Die
Anträge waren daher wegen verspäteter Einbringung als unzulässig
zurückzuweisen, da die fünfjährige Antragsfrist zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Buchung bereits
abgelaufen war. Bei Zurückweisung eines Antrages ist auf inhaltliches
Vorbringen folgerichtig nicht mehr einzugehen.
Die Berufung
war somit als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1488-W/07
- Stammnummer
- 28693
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF