Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1305-W/07
doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1305-W/07vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes FA betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in den Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 und 2005 ua die Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten (2004 iHv Euro
2.605,82; 2005 iHv Euro 6.401,37) geltend gemacht und legte die entsprechenden
Belege dem Finanzamt vor.
Gegen die die Anerkennung der Kosten für doppelte
Haushaltsführung mit der Begründung, dass eine Aufrechterhaltung eines
zweiten Wohnsitzes in die private Sphäre falle, verweigernden Bescheide des
Finanzamtes erhob der Bw Berufung. Diese begründete er im Wesentlichen
unter Hinweis auf Rz 341 der ESt Richtlinien, wonach eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes ua bei einer Erwerbstätigkeit der
Ehepartnerin am Familienwohnsitz gegeben sei. Die Ehegattin des Bw sei am
Familienwohnsitz beschäftigt, so dass diese Voraussetzung eindeutig gegeben
sei.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Vorausetzung für eine doppelte
Haushaltsführung sei aus Sicht des Finanzamtes ua, dass der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
könne. Die Unzumutbarkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt sei.
Der Arbeitgeber des Bw hätte den Sitz in einer Entfernung von 85 Kilometern
vom Familienwohnsitz, eine tägliche Rückkehr sei daher
zumutbar.
Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz und führte im Vorlageantrag
ergänzend aus, es sei dann keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn
der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit von mehr als Euro 2.200
jährlich erziele. Diese Voraussetzung sei eindeutig gegeben. Außerdem
sei in Rz 346 ESt Richtlinien angeführt, dass bei Arbeitnehmern, die in
Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation (zB im Baugewerbe) tätig
seien, ein längerer Zeitraum für eine doppelte Haushaltsführung
gelte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Der Bw. ist verheiratet und hat zwei Wohnsitze. Im
Berufungszeitraum haben sich sein Hauptwohnsitz bis 9.8.2004 in KM und sein
Nebenwohnsitz in W befunden. Ab 9.8. 2004 befindet sich der Hauptwohnsitz des Bw
in W , und ab 15.11.2004 sein Nebenwohnsitz in KM .
Der Familienwohnsitz befindet sich in Wien.
Die Ehegattin des Bw ist seit Jahren in W erwerbstätig
(Mag). Der Bw war im Jahr 2004 bis zum 29.10.2003 als Angestellter und von
17.1.2005 bis 1.5.2005 als Angestellter bei der Baufirma NR beschäftigt. Ab
2.5.2005 ist er bei der Firma NRGmbH als Arbeiter beschäftigt.
U ist vom Familienwohnsitz in W ca 85 Kilometer entfernt.
Eine tägliche Rückkehr von U nach W ist dem Bw zumutbar.
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus
folgender Beweiswürdigung:
Die Wohnsitze (inklusive Zeiträume) sind Ergebnis
einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister (Finanzamtsakt Seite
30f/05). Die Arbeitgeber sind einem Versicherungsdatenauszug entnommen
(Finanzamtsakt Seite 32ff/05). Bei der Feststellung des Familienwohnsitzes in W
wurde den diesbezüglichen, glaubhaften Angaben des Berufungswerbers gefolgt
(Berufung vom 15.3.2007 und Vorlageantrag vom 16.4.2007, Finanzamtsakt Seiten
40/05 bzw 44/07). Die Entfernung der beiden Wohnsitze ist einem Routenplaner bzw
der ÖBB Fahrplanauskunft entnommen. Die Zumutbarkeit der täglichen
Rückkehr an den Familienwohnsitz ergibt sich aus der Entfernung von nur 85
Kilometern (vgl zB VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227).
Rechtlich folgt daraus:
Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seinem
Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann
sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten (§
16 EStG) abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz beruflich veranlasst ist.
Ein Doppelwohnsitz ist beruflich veranlassst, wenn der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Primär ist daher zu prüfen, ob dem
Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz
zugemutet werden kann. Erst wenn festgestellt werden kann, dass eine
tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, sind die weiteren
Voraussetzungen (keine private Veranlassung oder Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes) für die steuerliche Anerkennung der Kosten für
eine doppelte Haushaltsführung zu untersuchen.
Im vorliegenden Fall konnte demnach die Prüfung der
beiden (alternativen) weiteren Tatbestandsmerkmale unterbleiben. Die
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführungen müssen allein
auf Grund der festgestellten Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an
den Familienwohnsitz als nicht beruflich veranlasst angesehen werden. Ob eine
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zugemutet werden
könnte oder nicht, konnte daher dahingestellt bleiben.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1305-W/07
- Stammnummer
- 28686
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF