Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0623-G/06
Familienhafte Mitarbeit der Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-G/06vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Tätigkeiten, die ein naher Angehöriger (hier: Tochter) für ihren Vater erbringt (E-Mails verfassen, Computer formatieren, Folien vorbereiten, Büromaterial besorgen, Flip-Chart gestalten etc.) weder der Art noch dem Umfang nach über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen, dann stellen die gezahlten Löhne keine Betriebsausgaben dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Harald Zand,
Wirtschaftstreuhänder, 8990 Bad Ausseee, Haslauergasse 14, vom
5. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
30. März 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt neben seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Vortragender. In den Streitjahren erklärte er
jeweils Einnahmen in Höhe von 4.454 Euro und 4.754,38 Euro und machte als
Betriebsausgaben Löhne in Höhe von 3.080 Euro
(2003) und 4.064,35 Euro (2004)
geltend.
Anlässlich einer nachprüfenden Kontrolle wurde er
vom Finanzamt u.a. mittels Vorhaltes um den belegmäßigen Nachweis des
Personalaufwandes aufgefordert.
Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen
erließ das Finanzamt die nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheide
und führte in der Begründung für das Jahr 2003 aus:
"Verträge zwischen nahen Angehörigen können
nur dann steuerliche Anerkennung finden, wenn sie nach Außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dabei kommt es nicht nur
darauf an, dass das Dienstverhältnis nach Außen in Erscheinung tritt,
sondern auch wirklich gelebt wird. Der VwGH (Erkenntnis vom 22.02.2000,
99/14/0082) hat die Anerkennung eines Dienstverhältnisses der Ehegattin
verweigert, weil keine Vereinbarung über Dienstbeginn und Dienstende
bestanden hat und damit nicht sichergestellt sei, auf welche Weise die
Arbeitnehmerin die vereinbarten Wochenstunden erbringt. Auch im vorliegenden
Dienstvertrag mit der Tochter fehlen fixe Dienstzeiten, der Dienstvertrag ist
auch nicht unterschrieben. Da außerdem im Zusammenhang mit Einnahmen in
Höhe von 4.700 Euro ein Lohnaufwand von 4.004 Euro nicht fremdüblich
ist, wurde das Dienstverhältnis nicht anerkannt."
In der Begründung das Jahr 2004 betreffend wurde auf
die Vorjahresbegründung verwiesen.
In der dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
aus, dass es auf Grund seiner zahlreichen Tätigkeiten sicherlich erkennbar
sei, dass diese nur durch ein funktionierendes Back-Office zu bewerkstelligen
sind. Die Abgrenzung des Dienstbeginns und des Dienstendes sei deshalb so
schwierig, weil es sich um saisonelle Tätigkeiten handle. Gerade die
Erwachsenenbildung erfordere flexible Dienstzeiten. Hinsichtlich des
Verhältnisses seines Lohnaufwandes zu seinen Einnahmen gebe er zu bedenken,
dass die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Erwachsenenbildung sehr
unterschiedlich ausfalle. Der Aufwand für Vorbereitung bleibe aber
annähernd gleich.
Vorgelegt wurden weiters eine Bestätigung der GKK
über die geringfügige Beschäftigung der Tochter im Ausmaß
von acht Stunden in der Woche und im Nachhinein erstellte Stundenaufzeichnungen
über nahezu täglich zwei Stunden Arbeitsaufwand.
Der zuständige Fachbereich des Finanzamtes verfasste
in der Folge einen umfangreichen Fragenkatalog und veranlasste eine
Außendiensthandlung zur "Erhebung der Tätigkeiten im
Dienstverhältnis mit dem Bw."Die diesbezügliche Befragung der Tochter
des Bw. ergab Folgendes:
Die Tochter arbeite seit dem Jahr 2003 für die
Vortragstätigkeit ihres Vaters.
Rechtsgültige schriftliche Vereinbarungen gebe es
keine.
Diese Arbeiten seien in den Jahren 1998 - 2002 von ihrem
Vater selbst und gelegentlich unentgeltlich von ihrer Mutter verrichtet worden.
Da der Umfang der Arbeiten zugenommen habe und die Tochter auf Grund ihrer
Schulausbildung in der HLW Bad Aussee diese Arbeiten besser erledigen
könne, sei sie geringfügig für diese Büroarbeiten angemeldet
worden.
Die übermittelten Stundenaufzeichnungen seien im Juli
2006 erstellt worden. Die Zusammenfassung erfolgte aufgrund eines Kalenders, der
laufend geführt werde. Die Kalender für 2005 und 2006 werden
nachgereicht; die Kalender für 2003 und 2004 seien derzeit nicht
auffindbar.
In den letzten 14 Arbeitstage seien ca. 20 E-Mails
betreffend Rhetorik I und II, sowie Segelkunstflug Weltmeisterschaft 2007
eingegangen, davon wurden 11 bearbeitet und u.a. auch ein Protokoll betreffend
Moderation runder Tisch "Neue Armut" erstellt. Weiters sei Anfang Oktober 2006
ein neues Virusprogramm überspielt und eine Teilrechnung verbucht worden.
Regelmäßig freitags werden die Kontoauszüge eingeholt.
Unterlagen über den getätigten Schriftverkehr
oder Buchhaltungstätigkeiten wurden nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erfolgt die Mitarbeit des Ehegatten, Kindes oder sonstigen
nahen Angehörigen ohne besondere vertragliche Verpflichtung lediglich im
Rahmen der Beistandspflicht des Ehegatten oder auf Grund des familienhaften
Naheverhältnisses (keine bestimmte Arbeitszeit, kein Lohn) stellen die an
den Gatten oder das Kind gezahlten Beträge keine Betriebsausgaben dar (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A,
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein, TZ 3.1).
Wenn Kinder im elterlichen Betrieb mitarbeiten,
gründet sich die Verbindlichkeit der Kinder idR nicht auf einen
Dienstvertrag, sondern auf die zwischen Kindern und Eltern bestehenden
familienrechtlichen Beziehungen auf Grund deren die Kinder, solange sie dem
Hausstand der Eltern angehören und von ihnen erhalten werden, verpflichtet
sind, den Eltern in einer ihren Kräften und Rechtsstellung entsprechenden
Weise im Hauswesen und Geschäft Dienst zu leisten. Auch steht den Kindern
für ihre Mitarbeit im Haushalt und Betrieb der Eltern ein Anspruch auf eine
angemessene Entlohnung iSd § 1152 ABGB idR nicht zu
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C,
§ 47, Tz 6 Stichwort "Dienstverhältnis zwischen Eltern und
Kindern").
Ein familienhaftes Verhältnis liegt vor, wenn ein Kind
im Betrieb der Eltern ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer
bestimmten Arbeitsleistung bzw. zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit
tätig ist und die Eltern nicht zur Zahlung eines bestimmten Entgeltes
verpflichtet sind, sondern die Höhe des Taschengeldes nach ihrem Ermessen
bestimmen (vgl. Doralt, EStG
8 , § 2, Tz.
167/2).
Unbestritten ist nun im vorliegenden Fall, dass den zu
beurteilenden Leistungen keine schuldrechtliche (schriftliche) Vereinbarung zu
Grunde liegt, da der vorgelegte Dienstvertrag nie unterschrieben wurde und die
bloße Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse keinen Dienstvertrag
schafft.
Folglich liegt keine Vereinbarung vor, die an Hand der
Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen überprüft werden hätte können. Der
unabhängige Finanzsenat hat sich im gegenständlichen Fall mit der
Frage auseinanderzusetzen, ob die Tochter
über die im Rahmen ihrer
familienrechtlichen Mitwirkungspflicht zu erbringenden Leistungen tätig
geworden ist:
Der Berufungswerber erklärt seit dem Jahr 1995
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Vortragstätigkeit
mit dem Schwerpunkt Rhetorik und Kommunikationstraining. Die Einnahmen erhielt
er vom BFI S., in der Folge von der FSH B. und ab dem Jahr 1999 auch noch vom
Gemeindevertreterverband. Die daraus resultiernden Einnahmen reduzierten sich in
der Folge durch den Wegfall der Tätigkeit für die FSH B. ab dem Jahr
2003 von S 162.327 (2001) und 9244,66 Euro (2002) auf jeweils 4.454 und
4.754 Euro in den Streitjahren. Im Jahr 2004 war der Bw. laut Beilage auch nur
mehr an 21 Tagen als Vortragender tätig. Ein Blick auf die Ausgabenseite
zeigt, dass der Bw. in den Jahren 1995 - 1998 für diese Tätigkeiten
Ausgaben für Schreibarbeiten geltend gemacht hat. Wie aus der Niederschrift
vom 24. Oktober 2006 ersichtlich ist, wurden in den verbleibenden Jahren
diese Arbeiten vom Bw. selbst bzw. von seiner Ehegattin verrichtet.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die
Stundenaufzeichnungen der Tochter nachträglich erstellt worden sind. Nach
diesen Aufzeichnungen hat die Tochter vom 1. April 2003 bis
30. Juni 2004 täglich folgende Arbeiten in unregelmäßig
wiederkehrender Reihenfolge, aber jeweils im Ausmaß von zwei Stunden
erledigt:
|
Telefonate
|
E-Mails geschrieben
|
E-Mails beantwortet
|
Terminkoordinationen getätigt
|
Seminarunterlagen sortiert
|
Seminarunterlagen vorbereitet
|
Flip -Chart gestaltet
|
Buchhaltung
|
Büromaterial besorgt
|
Folien vorbereitet
|
Computer formatiert
|
Unterlage sortiert
|
Power Point Präsentationen gestaltet
|
Fragebogen bearbeitet
|
Fragebogen ausgewertet
|
Datenquellen beantwortet
|
Rechnungen eingezahlt
|
Disketten formatiert
|
Briefe geschrieben
|
Faxe abgeschickt
Ab Juli 2004 hatte es auch die
Tochter unterlassen die oben angeführten Tätigkeiten abwechselnd
aufzuzählen und sich mit bloßen Zeitangaben begnügt.
Betrachtet man diese Tätigkeiten ihrer Art nach, so
handelt es sich dabei nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates um
typische Tätigkeiten, die für eine familienhafte Mitarbeit sprechen.
Es ist geradezu selbstverständlich dass eine Tochter, die im
Familienverband wohnt, bzw ab dem Jahr 2004 in Graz studiert, den Vater mit
einfachen Hilfsleistungen unterstützt.
Dem Umfang nach sind diese nachträglichen
Aufzeichnungen im Hinblick auf das eingangs aufgezeigte Ausmaß der
Tätigkeit des Bw. gänzlich unglaubwürdig. Nach diesen Angaben
benötigte die Tochter täglich zwei Stunden um diese Arbeiten zu
verrichten. Bemerkenswert dabei ist, dass der Bw. selbst seiner
Vortragstätigkeit in der Zeit vom 24. Juni bis 5. November 2004
nicht nachgegangen ist. Einer Vortragstätigkeit, die anfänglich
sicherlich viel Aufwand erfordert hat. Davon kann in den Streitjahren, vor allem
im Hinblick auf den Wegfall eines Auftraggebers, nicht mehr ausgegangen werden.
Für diesen Zeitraum kann es sich nur mehr um ein Aktualisieren der
Unterlagen handeln. Der vom Bw. angegebenen Umfang der für ihn verrichteten
Tätigkeiten widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, noch dazu wenn man die
Tatsache berücksichtigt, dass der Bw. eine beinahe jahrzehntelange
Erfahrung für einen so kleinen Kreis von Auftraggebern aufweisen kann und
diese Tätigkeit offensichtlich auch nicht mehr ausbaufähig ist.
In der vom Erhebungsdienst mit der Tochter aufgenommenen
Niederschrift vom 24. Oktober 2006 hat sie ihre Tätigkeiten für
im Oktober 2006 wie folgt angegeben:
Beantwortung von 11 E-Mails, Erstellung eines Protokolls,
Überspielung eines neuen Virusprogrammes, Einholen der Kontoauszüge,
Verbuchung einer Teilrechnung und einer Vierteljahresabrechnung.
Diese Büroarbeiten wurden laut Niederschrift von
Montag bis Freitag von Graz und von Freitag bis Sonntag von Grundlsee aus
erledigt.
Gerade diese Aufzählung bestärkt die Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates, dass die von der Tochter verrichteten Arbeiten
weder der Art noch dem Umfang nach über eine rechtlich bzw. sittlich
gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen und auch niemals den
behaupteten zeitlichen Rahmen ausfüllen können.
Gemäß
§ 137 Abs. 2 ABGB haben
Eltern und Kinder einander beizustehen. Dieser Forderung ist die Tochter auch
entsprechend nachgekommen und ist ihrem Vater, der bis dahin all diese
Telefonate, Mails, Vorbereitungen, Bankwege, Virusprogramminstallationen etc.
allein bewerkstelligte, beigestanden. Wie oben ausgeführt, konnte im
vorliegenden Fall jedoch nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass
diese Leistungen über den Rahmen einer familienhaften Mitarbeit
hinausgegangen sind, weshalb die geltend gemachten Lohnaufwendungen keine
Betriebsausgaben darstellen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
familienhafte MitarbeitBeistandspflichtVerträge zwischen nahen AngehörigenDienstverhältnisLohnzahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0623-G/06
- Stammnummer
- 28678
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF