Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0015-K/06
DB/DZ-Pflicht Geschäftsführerbezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-K/06vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L&PGesmbh,
Unternehmensführung & Finanztreuhand, K,St.V.Str., vertreten durch MPD
Mitterdorfer + Pira + Daurer GesmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 5020 Salzburg, Fischer-von-Erlach-Straße
47, vom 27. Juli 2005 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des
Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Dieter Hannesschläger, vom
5. Juli 2005 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Firma L&PGesmbh (in der Folge Bw.) ist eine
Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Unternehmensführung und
Finanztreuhand ist. Mag.A.L. (Mag. A.L.) ist an der Bw. zu 95% beteiligt und
vertritt die Bw. als einziger Geschäftsführer seit Bestehen der
Gesellschaft (ab 6. Dezember 1994).
Bei der Bw. fand im Jahre 2005 eine den Zeitraum vom 1.
Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Auszahlung gebrachten
Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese
folglich im Jahr 2001 in Höhe von S 180.000,00 (€ 13.081,00), im Jahr
2002 in Höhe von € 13.200,00, im Jahr 2003 in Höhe von €
14.400,00 und im Jahr 2004 in Höhe von € 30.000,00 in Höhe von
der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien. Im Bericht vom 5. Juli 2005 wurde nach
Zitierung der für die Vorschreibung der genannten Abgaben
maßgeblichen Bestimmungen des FLAG sowie des EStG 1988 auf mehrere
diesbezüglich ergangene und abweisende Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. am 5. Juli 2005
entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide und setzte auf Grund der
getroffenen Feststellungen den Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 3.180,65
(davon 2001 € 588,65, 2002 € 594,00, 2003 € 648,00 und 2004
€ 1.350,00) sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit insgesamt €
302,09 (davon 2001 € 60,17, 2002 € 55,44, 2003 € 60,48 und 2004
€ 126,00) fest.
Gegen die angeführten Haftungs- und Abgabenbescheide
erhob die Bw. im Wege ihres steuerlichen Vertreters mit Eingabe vom 22. Juli
2005, beim Finanzamt eingelangt am 27. Juli 2005, das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend führte sie einleitend aus, dass die gegenständlichen
Bescheide ohne Anhörung der Partei/Schlussbesprechung ergangen seien.
Wäre der übliche Verfahrensablauf - unter Einräumung einer
angemessenen Frist zur Stellungnahme - eingehalten worden, so wäre das
nunmehrige Berufungsvorbringen bereits im Betriebsprüfungsverfahren
möglich gewesen. Unbestritten sei, dass (Mag. A.L.) wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. sei. Unstrittig dürfte
auch sein, dass Geschäftsführer mit einer mehr als 50%-igen
Beteiligung mit ihren Vergütungen der Einkommensteuer unterliegen
würden und arbeitsrechtlich nicht Dienstnehmer der Gesellschaft seien.
Voraussetzung für eine DB- und DZ-Pflicht sei aber auch nach der Judikatur
des VwGH, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Bezüge beziehe,
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG
darstellen würden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mag. A.L.
betreibe seine Geschäftsführertätigkeit auf Grund seiner
Gewerbeberechtigung als Betriebsberater, Gewerberegister 503, Nr. 104919
(Anlage). Die Abrechnung erfolge gemäß beiliegenden Honorarnoten,
jährlich bzw. halbjährlich unter Bedachtnahme auf die erbrachte
Leistung und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Die Honorare seien
Bestandteil der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Da weder ein
arbeitnehmer- noch ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis zu
Grunde liege, sondern Herr Mag. A.L. als selbständiger Unternehmer
(Unternehmensberater) tätig werde, seien arbeitrechtliche
Schutzvorschriften im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, sondern würden
die Rechtsgrundlagen entweder der §§ 1002 ff ABGB
(Auftragsverhältnis) oder §§ 1165 ff (Werkvertrag) gelten;
ergänzend dazu die Gewerbeordnung, im Speziellen die Vorschriften für
Unternehmensberater. Herr Mag. A.L. hafte als Unternehmensberater für die
Unternehmensberatungstätigkeit der Bw., sei nicht weisungsgebunden, stehe
in keiner persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit, sei bei der
Leistungserbringung nicht organisatorisch in das Unternehmen der GesmbH
eingegliedert und unterliege keiner arbeitsrechtlichen Regelung etc.. Die
Honorare würden daher nicht dem DB und dem DZ und naturgemäß
auch nicht der Kommunalsteuer unterliegen. Es werde daher beantragt, die
angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Der gegenständlichen Berufung beigeschlossen sind vier
Honorarnoten des Mag. A.L., in denen der Geschäftsführer unter
Bezugnahme auf eine Vereinbarung der Bw. für den Zeitraum Jänner bis
Juni 2001 und vom Juli bis Dezember jeweils S 90.000,00/€ 6.540,55
(6 Monate a S 15.000,00/€ 1.090,09), vom Jänner bis Dezember 2002
€ 13.200,00 (12 Monate a € 1.100,00) und vom Jänner bis
Dezember 2003 € 14.400,00 (12 Monate a € 1.200,00) in Rechnung
stellt. Weiters beigeschlossen ist der Berufung ein Auszug aus dem
Gewerberegister, wobei als Gewerbeinhaber Mag. A.L. als Betriebsberater
einschließlich der Betriebsorganisatoren gemäß
§ 103 (1)
lit. b) Z 4 GewO 1973 seit 5. Juli 1990 mit dem Standort Th.,E.,
aufscheint.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde vom Finanzamt der Bw.
am 10. November 2005 ein Fragebogen folgenden Inhalts übermittelt:
"1. Welche konkreten Tätigkeiten übte(n)
der (die) Geschäftsführer(in) im Prüfungszeitraum als wesentlich
Beteiligte/r (Geschäftsführer/in) für die GesmbH aus? Um eine
detaillierte Schilderung und Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche wird
ersucht.
2. Besteht bzw. bestand die Möglichkeit, sich
im Rahmen der Tätigkeiten vertreten zu lassen?
a) Wie oft war eine Vertretung im
Prüfungszeitraum bereits tatsächlich erfolgt? b) Von wem und
für welche Aufgabenbereiche erfolgte die Vertretung konkret? c)
Wurde die Vertretung von einem Dienstnehmer, einem weiteren
Geschäftsführer oder einer betriebsfremden Person übernommen?
d) Wer hat die Kosten dafür getragen?
3. Werden bzw. wurden gewisse Tätigkeiten
durch Hilfskräfte unterstützt? Wenn ja, wofür und in welchem
Ausmaß ist dies konkret geschehen? Von wem wurden diese Hilfskräfte
entlohnt?
4. Wie erfolgte im Prüfungszeitraum die
Entlohnung? a) Welcher Auszahlungsmodus (monatlich, jährlich,
unregelmäßig) bestand je Kalenderjahr? b) Bekanntgabe der
Art, Höhe und Anzahl der laufenden Bezüge. c) Bekanntgabe der
Art, Höhe und Anzahl der sonstigen Bezüge. d) Bekanntgabe der
Art und Höhe der Sachbezüge (Firmen-PKW, Dienstwohnung). Die
diesbezüglichen Berechnungsgrund- bzw. Unterlagen wie z.B. Kauf- Leasing u.
Mietverträge, Fahrtenbücher etc. sind vorzulegen. e)
Inwieweit war die Entlohnung (auch) erfolgsabhängig? Die bezughabenden
Vertrags- und Berechnungsunterlagen sind in Fotokopie vorzulegen.
Sie werden ersucht, eine Auflistung der Bezüge bzw.
Vergütungen getrennt nach Kalenderjahren sowie Fotokopien der
dazugehörigen Aufwands- und Verrechnungskonten für den
Prüfungszeitraum 1997 bis laufend vorzulegen.
5. Inwiefern bestand die Möglichkeit, im
Rahmen der Tätigkeiten sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der
Bezüge und sonstigen Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um
Vorlage der schriftlichen, bzw. Bekanntgabe der mündlichen Vereinbarungen,
die darüber bestehen, wird ersucht.
6. Welche Art von Auslagenersätzen und in
welcher Höhe wurden im Zuge der Tätigkeiten im Prüfungszeitraum
je Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage der bezughabenden vertraglichen Regelungen
wird ersucht.
a) KM-Gelder und sonstige Reisekosten (Bahn, Flug,
Taxi) b) Tages- und Nächtigungsgelder (Reisekostenabrechnungen)
c) Sonstige
7. Werden die einzelnen Tätigkeiten in den
Räumlichkeiten der GesmbH ausgeübt; wird vom Unternehmen ein
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt?
8. Welche Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten
beigestellt? Werden von der GesmbH für die Beistellung Vergütungen
geleistet? Die entsprechenden Unterlagen sind vorzulegen.
9. Wie gestaltet sich die Arbeitszeit
(gleichmäßig auf die Woche verteilt, je nach Arbeitsanfall etc.)? Um
Darstellung der erbrachten Arbeitszeit und deren Lagerung im
Prüfungszeitraum wird gebeten.
10. Wie oft und wie lange war der wesentlich
Beteiligte im Prüfungszeitraum auf Urlaub oder krank? a) Um
Bekanntgabe der Krankentage bzw. konsumierten Urlaubstage pro Kalenderjahr wird
ersucht. b) Wer hat während dieser Abwesenheitszeiten die
Vertretung bzw. die Wahrnehmung welcher konkreten Agenden übernommen?
c) Bestand im Prüfungszeitraum ein (vertraglicher) Anspruch auf
Gebührenurlaub? d) Wurde im Prüfungszeitraum eine Urlaubs- und
Krankenstandskartei geführt - wenn ja wird um deren Vorlage ersucht.
11. Nach welcher Bestimmung sind die Bezüge
pflichtversichert (ASVG oder GSVG) und von wem (Geschäftsführer oder
GesmbH) wurden diese Beitragskosten getragen?
12. Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der
Auflösung des Vertragsverhältnisses getroffen worden
(Kündigungstermine, -fristen, -gründe)?
13. Unter welcher Einkunftsart wurden bisher bzw.
werden die im Prüfungszeitraum erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen
zur Einkommensteuer erklärt?
14. Alle vorhandenen schriftlichen Verträge,
die das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich
Beteiligten definieren bzw. regeln (Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-,
Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse, Nachträge zu den einzelnen
Verträgen, etc.) sind vorzulegen.
15. Wurden die in Rede stehenden Bezüge und
Vergütungen im Prüfungszeitraum der Kommunalsteuer
unterworfen?"
Mit Eingabe vom 28. November 2005 wurden die Fragen von der
Bw. wie folgt beantwortet:
"Ad 1 Unternehmensberater
Ad 2 nein
Ad 3 nein
Ad 4 Die Abrechnung des Werkvertrages erfolgte
über Honorarnoten; wurden bereits vorgelegt. Sonstige Bezüge,
Sachbezüge: keine.
Ad 5 Werkvertragshonorar ergibt sich aus den
geleisteten Tätigkeiten.
Ad 6 keine
Ad 7 Teilweise in den Räumen der GesmbH
ausgeübt, teilweise vor Ort bei den Auftraggebern (Unternehmen, für
die die GesmbH die Betriebsberatungen durchführt) und auch vom Sitz des
einzelunternehmerischen Unternehmensberatungsbüros aus.
Ad 8 Arbeitsmittel stehen teilweise im Eigentum
des einzelunternehmerischen Unternehmensberatungsunternehmens. Für die
fallweise Beistellung werden von der GesmbH keine Vergütungen geleistet.
Ad 9 Je nach
Auftragseingang/Auftragsabwicklung.
Ad 10 Diesbezüglich sind keine Angaben
möglich, weil weder eine Urlaubs- noch eine Krankenstandskartei
geführt wird, weil nur die tatsächlich erbrachten Leistungen im
Werkvertrag abgerechnet wurden und eben kein Dienstverhältnis
vorliegt.
Ad 11 Der Geschäftsführer ist aufgrund
seiner einzelunternehmerischen Tätigkeit im GSVG pflichtversichert. Die
Kosten trägt das einzelunternehmerische
Unternehmensberatungsbüro.
Ad 12 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen
für Werkverträge.
Ad 13 Gewerbebetrieb."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg.cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Strittig ist, ob die von der
Bw. in den Kalenderjahren 2001, 2002, 2003 und 2004 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. etwa jene vom 28. Oktober 2002,
Zl. 2001/13/0117, und vom 31. März 2004, Zl. 2004/13/0021) erkannt, dass
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Anwendung typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2001,
Zl. 2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, Zl. 2002/14/0080, u.a.m.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist
in seinem durch den verstärkten Senat gefällten Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach
das in § 22 Z 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der "sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses" abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsungebundenheit auf die Kriterien der "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft", das "Fehlen des
Unternehmerwagnisses" und die "laufende Entlohnung" abstellt (vgl. z.B.
Erkenntnisse vom 24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, und vom 28. November
2002, Zl. 2001/13/0117), abgegangen. Das Höchstgericht hat in dem
zitierten Erkenntnis seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - gestützt
auf die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988, die das steuerliche
Dienstverhältnis mit der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers umschreibt - dahin
revidiert, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Den weiteren Elementen, wie
etwa dem Fehlen des Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2005 , Zl. 2004/14/0147).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
23. April 2001, Zl. 2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich spricht für die
Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zl.
98/15/0200, vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, und vom 10. November
2004, Zl. 2003/13/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im zuletzt
genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur betont, dass von einer
Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, weil dieses Merkmal durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck verwirklicht wird.
Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich
der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Diese Eingliederung erscheint im vorliegenden Fall
jedenfalls als gegeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt
die Bw. seit 6. Dezember 1994. Die vom Geschäftsführer ausgeübte
Geschäftsführertätigkeit war somit auf Dauer angelegt.
Was die Tätigkeitsverpflichtung des
Geschäftsführers anbelangt, so bestand diese nach den Angaben der Bw.
in der "Unternehmensberatung". Fest steht jedenfalls damit, dass Aufgabe des
Geschäftsführers nicht die Abwicklung eines konkreten Projektes oder
Arbeitsauftrages ist, sondern vielmehr eine kontinuierliche Tätigkeit des
Geschäftsführers für die Bw. in deren Bereich gegeben ist. Auf
Grund des Umstandes, dass der Geschäftsführer seit Bestehen der Bw.
diese Funktion innehat, ist von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen und
auf dessen Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bw. zu
schließen.
Wenn die Bw. der organisatorischen Eingliederung des
Geschäftsführers damit zu widersprechen versucht, dass der
Geschäftsführer weisungsungebunden sei, so ist ihr entgegen zu halten,
dass die Weisungsungebundenheit aus der gesellschaftlichen Beziehung resultiert
und bei der gegenständlichen Betrachtung außer Betracht zu lassen
ist. Unter diesem Blickwinkel ist auch die von der Bw. ins Treffen geführte
Haftung des Geschäftsführers für die
Unternehmensberatungstätigkeiten der Bw. zu sehen. Auch die von der Bw.
weiters ins Treffen geführten Umstände, dass der
Geschäftsführer in keiner persönlichen und wirtschaftlichen
Abhängigkeit stehe und in der Gestaltung seiner Leistungen freigestellt
sei, steht seiner Eingliederung in das Unternehmen der Bw. nicht entgegen.
Auf die von der Bw. weiters angeführten Argumente,
dass der Geschäftsführer an keine arbeitszeitliche Regelung gebunden
sei, keinen fixen Arbeitsort habe und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht
anzuwenden seien, ist zu entgegnen, dass diese für die Einstufung der
Tätigkeit unmaßgebend sind (vgl. z.B. Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2000, Zl. 2000/15/0075, hinsichtlich
fixer Arbeitszeit, vom 30. November 1999, Zl. 99/14/0226, hinsichtlich fixem
Arbeitsort und vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, u.a. hinsichtlich
Urlaubsregelung).
Wenn die Bw. aus dem Umstand, dass der Tätigkeit des
Geschäftsführers ein Werkvertrag zu Grunde liegt, den Schluss zieht,
dass im gegenständlichen Fall ein Dienstverhältnis nicht vorliege, so
ist dazu auszuführen, dass es bei der Beurteilung von Einkünften nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die zivilrechtliche Einstufung eines
wesentlich beteiligten Gesellschafters zu einer Kapitalgesellschaft nicht
ankommt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2003, Zl.
2001/13/0258). Ebenso wenig maßgebend ist, dass der
Geschäftsführer seine Geschäftsführungstätigkeit auf
Grund einer Gewerbeberechtigung ausübt, zumal dieser nach den Angaben der
Bw. auch einzelunternehmerisch in diesem Bereich tätig ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Bw. klar zu
erkennen. Auf Grund dieses Umstandes und unter Hinweis auf die Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10. November 2004,
Zl. 2003/13/0018, ist nicht mehr relevant, ob der Geschäftsführer
in den Streitjahren ein Unternehmerwagnis zu tragen hatte und wie dessen
Entlohnung gestaltet war. Auf das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen
der Bw. war mangels Relevanz daher nicht mehr einzugehen.
Aus der Sicht der vorstehenden Erwägungen erscheint
die vom Finanzamt erfolgte Unterwerfung der
Geschäftsführervergütungen unter die Beitragspflicht für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht zu beanstanden.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 29. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-K/06
- Stammnummer
- 28654
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF