Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0380-L/07
Kein Alleinverdienerabsetzbetrag infolge dauernder Trennung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-L/07vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Pensionist, Adresse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 5. Jänner 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im konkreten Fall, ob dem Bw. (Pensionist) der
Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann zusteht, wenn er von seiner Ehegattin
dauernd getrennt lebt.
Berufungszeitraum/Arbeitnehmerveranlagung
2005: Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
wurde vom Bw. u.a. der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt.
Im Einkommensteuerbescheid
2005 vom 5. Jänner 2007 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
anerkannt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen
Berufung wurde vom Bw.
ausgeführt:
"Laut Ausfüllhilfe
zur Einkommensteuererklärung stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag auch
einer verheirateten Person mit mindestens einem Kind zu, wenn eine Person bzw.
ein Ehepartner mindestens sechs Monate die Kinderbeihilfe bezogen habe. Nachdem
der Bw. nach wie vor verheiratet sei und seine Frau kein eigenes Einkommen habe,
aber für ein Kind Kinderbeihilfe bezogen habe und er als Alleinverdiener
für seine Frau entsprechend Unterhalt zahlen müsse, stehe der
Alleinverdienerabsetzbetrag eindeutig zu".
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar
2007 wurde die Berufung als unbegründet mit folgender
Begründung abgewiesen:
"Alleinverdiener sei ein
Steuerpflichtiger, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von
seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebe. Lt. Unterlagen lebe der Bw. getrennt von seiner Ehepartnerin. Die
Unterhaltszahlungen an die Gattin können steuerlich nicht
berücksichtigt werden. Für das Kind
K.M. sei der Unterhaltsabsetzbetrag
gewährt worden, da der Bw. für das nicht haushaltszugehörige Kind
den gesetzlichen Unterhalt leiste. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen".
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde innerhalb
offener Frist der Vorlageantrag an den
Unabhängigen Finanzsenat erhoben und zwar mit folgender
Begründung:
"Es sei nicht berücksichtigt worden, dass auch
der Alleinverdienerabsetzbetrag einer
verheirateteten Person zustehe, wenn ein Ehepartner mindestens für ein Kind
sechs Monate Kinderbeihilfe bezogen habe, wodurch dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag im Ausmaß
von € 364,00 (ohne Kind) bzw. von
€ 494 (mit einem Kind im Sinne des
§ 106 Abs.1 EStG) jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt.
Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ist somit
Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ua.,
dass der verheiratete Steuerpflichtige von
seinem Ehegatten
nicht dauernd
getrennt lebt
.
Wie aus der Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 8. August 2006, RV/ 0582-L/06 (identes Berufungsbegehren)
bekannt ist, lebt der Bw. schon seit längerem von seiner Ehegattin
getrennt.
Eine Änderung der persönlichen Lebenssituation
(zB. Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes etc.) kann der Berufung bzw.
dem Vorlageantrag nicht entnommen werden.
Interne Abfragen ergaben ,dass die Adresse des Bws. im
Berufungszeitraum auf Adr., jene der Gattin auf Adr.2 lautet.
Da der Bw. schon seit geraumer Zeit getrennt lebte, diese
Sachlage unverändert im Berufungzeitraum
2005 (maßgebliches Jahr) weiterhin bestand , liegen die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, sodass der Alleinverdienerabsetzbetrag
nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nicht zusteht.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 18. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-L/07
- Stammnummer
- 28650
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF