Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0226-W/06
Irrtum bei der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0226-W/06vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N.GesmbH, vertreten durch Dr.
Nikolaus Wthd KEG, 1130 Wien, St. Veitgasse 15, vom 23. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
9. November 2005 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und gemäß
§ 217 Abs.1 BAO ein erster
Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von €
3.435,32 mit 2%, das sind € 68,71 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2005 wurde ein
Säumniszuschlag in der Höhe von € 453,57 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 23. November 2005, in
der ausgeführt wird, dass sich anlässlich der Umsatzsteuerveranlagung
für das Jahr 1998 am 23. August 2000 eine Nachforderung in der Höhe
von S 135.549,00 ergeben habe und deswegen ein Säumniszuschlag in der
Höhe von S 2.711,00 vorgeschrieben und entrichtet worden sei.
Die nunmehrige Vorschreibung eines weiteren
Säumniszuschlages von einem angeblichen Nachforderungsbetrag von €
22.678, 72 sei nicht nachvollziehbar.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 2.
Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen und dazu begründet, dass auf
Grund eines Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO vom 31.10.2005, die
Bemessungsgrundlage der nicht termingerecht entrichteten Umsatzsteuer 1998 neu
ermittelt worden sei. Es sei die Nachforderung laut Wiederaufnahmebescheid vom
5.12.2003 in der Höhe von € 3.435,32 hinzuzurechnen gewesen.
Die Berufungsvorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom
19. Dezember 2005 bekämpft und entgegnet, dass sich aus dem Bescheid vom
5.12. 2003 zwar zugestandenermaßen ein bis dato noch nicht
vorgeschriebener Säumniszuschlag in der Höhe von € 68,71 ergebe.
Wie das Finanzamt allerdings auf eine Bemessungsgrundlage von € 22.678,72
komme, sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Das Berufungsbegehren werde demnach
abgeändert und beantragt den vorgeschriebenen Säumniszuschlag auf
€ 68,71 zu reduzieren.
Hinsichtlich des verbleibenden strittigen Betrages von
€ 384,86 wurde gemäß
§ 212 a BAO Aussetzung der Einhebung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO gilt, dass wenn
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nichtzeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs. 6 Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung
einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7)
erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides
ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster
Satz zu laufen.
Abs. 7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Abs. 9 Im Fall der nachträglichen
rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge
unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder
verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Abs. 10 Säumniszuschläge, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben,
deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist,
mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für
Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder
Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Zur Chronologie der Verhängung von
Säumniszuschlägen für Umsatzsteuern 1998 ist zunächst
festzuhalten, dass für die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat
Juni 1998 am 9.3.1999 ein Säumniszuschlag von S 5.296,00 verbucht wurde.
Der Erstbescheid der Jahresumsatzsteuer 1998 führte zu einer
Säumniszuschlagsvorschreibung vom 11.9.2000 in der Höhe von S
2.711,00.
Am 5.12.2003 wurde sodann der Wiederaufnahmebescheid der
Jahresumsatzsteuer 1998 verbucht, dem zu Folge ein weiterer Nachforderungsbetrag
von € 3.435,32 angefallen ist.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. November 2005 weist eine
Bemessungsgrundlage von € 22.678,72 aus. Dieser Betrag setzt sich aus dem
Nachforderungsbetrag des Wiederaufnahmebescheides zur Umsatzsteuer 1998 €
3.435,32 und der Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Juni 1998 S
264.795,00 (entspricht € 19.243,40) zusammen.
Auf Grund der Umsatzsteuerfestsetzung wurde jedoch bereits
ein erster Säumniszuschlag festgesetzt, der am 8.11.2005 nach
Antragstellung aufgehoben wurde und die Abgabenschuld war auch nicht am
15.2.1999 fällig.
Dem Vorbringen im Vorlageantrag ist daher vollinhaltlich
zuzustimmen, dass lediglich ein Säumniszuschlag von € 68,71
vorzuschreiben war.
Der Berufung ist demnach insoweit stattzugeben, dass von
der Bemessungsgrundlage von € 3.435,32 ein 2 % iger
Säumniszuschlag von € 68,71 festgesetzt wird.
Wien, am 29.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0226-W/06
- Stammnummer
- 28648
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF