Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0017-L/06
Realteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-L/06vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 3 Abs. 2 GrEStG begünstigt den Grundstückserwerb anlässlich einer Teilung eines Grundstückes (einer wirtschaftichen Einheit) der Fläche nach. Der Begünstigung steht nicht entgegen, dass einem Erwerber einzelne (von mehreren) Parzellen (auch aus verschiedenen Grundbuchskörpern) zugewiesen werden, die zwar nicht der Fläche nach geteilt wurden, jedoch eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben. Hierbei besteht eine Bindung an die Feststellungen des zuständigen Lagefinanzamtes, ob eine wirtschaftliche Einheit vorgelegen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 6. September
2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 19. Mai 2005 legte der Vertreter der
Berufungswerberin dem Finanzamt die Abgabenerklärung gem. § 10
GrEStG 1987 vor, mit welchem ein Erwerbsvorgang durch Realteilung angezeigt
wurde. Der Abgabenerklärung angeschlossen war der Beschluss des
Bezirksgerichtes R, welcher (auszugsweise) wie folgt lautet: Zum Zweck
der Realteilung der Liegenschaften EZ 267 Grundbuch W, bestehend aus dem
Grundstück 1775/1 Wald im Ausmaß von 11.875 m² und
EZ 123 Grundbuch K mit den Grundstücken 1034/1 und 1189/2 je Wald
im Gesamtausmaß von 27.200 m² im gemeinsamen Eigentum der
betreibenden (Anmerkung: Die Berufungswerberin) und verpflichtenden Parteien
werden auf Grund der Parteieneinigung, der Vermessungsurkunde des
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen A und des rechtskräftigen
Bescheides der Bezirksgrundverkehrskommission Ri vom
20. Dezember 2004, a) der Hälfteanteil der verpflichteten
Partei an der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch W in das Eigentum der
betreibenden Partei übertragen b) der Hälfteanteil der
verpflichtenden Partei am Grundstück 1189/2 Wald aus dem Gutsbestand der
EZ 123 Grundbuch K in das Eigentum der betreibenden Partei
übertragen c) das Grundstück 1034/1 der Liegenschaft
EZ 123 Grundbuch K geteilt in eine Teilfläche 1 von
0,3845 ha und das Restgrundstück 1034/1, das Hälfteeigentum
der verpflichteten Partei an der Teilfläche 1 der betreibenden Partei
in das Eigentum übertragen und das Eigentumsrecht der betreibenden Partei
am verbleibenden Restgrundstück 1034/1 in das Eigentum der
verpflichteten Partei übertragen d) die Bw. in den Alleinbesitz der
Liegenschaft EZ 267 Grundbuch W und der Teilfläche 1 des
Grundstückes 1034/1 der Liegenschaft EZ 123 Grundbuch K und Herrn
Z in den Alleinbesitz des verbleibenden Restgrundstückes 1034/1 der
EZ 123 Grundbuch K eingewiesen und dazu folgende
Grundbuchseintragungen angeordnet: ..........
Aus dem Gutachten des Sachverständigen Ka vom
26. Juli 2003 geht Folgendes hervor:
Auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Bezirksgerichtes R.
vom 29. Jänner 2003 ist die Gemeinschaft des Eigentums an diesen
Liegenschaften durch Realteilung aufzuheben. Zu deren Durchführung
haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass der
Hälfteeigentum des Herrn Z am Grundstück Nr. 1775 Wald
und der Hälfteanteil des Herrn Z am Grundstück 1189/2 von
Z. übernommen werden, das Grundstück 1189/2 aus dem
Gutsbestand der Liegenschaft EZ 123 Grundbuch K ab und dem Gutsbestand der
Liegenschaft EZ 267 Grundbuch W zugeschrieben und Z. somit
Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch W mit dem so
gebildeten neuen Gutsbestand bestehend aus den Grundstücken 1175/1
Wald im Ausmaß von 11.875 m² und 1189/2 Wald im Ausmaß von
64 m², somit einem Flächenausmaß von zusammen
11.939 m² wird, das Grundstück 1034/1 als
verbliebener Gutsbestand der Liegenschaft EZ 123 Grundbuch K real zwischen
Herrn Z und Frau Anna Z: als bisherige Hälfteeigentümer auf Grund des
zu erstellenden Gutachtens so geteilt wird, dass unter Einbeziehung der
Grundstücke Nr. 1175/1 und 1189/2 nach Lage und Bonität nach der
Teilung beide wieder gleichwertige Grundstücke erhalten, wozu die
entsprechenden Ausgleichsflächen aus dem Grundstück 1034/1
für Frau Anna Z: abzutrennen und dem bereits in ihrem Alleineigentum
befindlichen Nachbargrundstück 1034/5 als Gutsbestand der Liegenschaft
EZ 188 Grundbuch K zuzuschreiben ist.
In der Beilage zur Abgabenerklärung ist Folgendes
ausgeführt: AZ und deren Bruder Z sind je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaften EZ 123 Grundbuch K und EZ 267
Grundbuch W . Im Zuge eines beim Bezirksgericht R, anhängigen
Exekutionsverfahrens wegen einer Realteilung nach § 351 EO wurden die
zu den genannten Liegenschaften gehörigen Grundstücke entsprechend
einem im Zuge des Verfahrens durch Ka. erstellten Sachverständigen
Gutachten in der Weise real geteilt, dass wertmäßig zwei gleiche
Waldflächen entstehen. Eine flächengleiche Teilung war auf Grund des
unterschiedlichen Baumbestandes nicht möglich. Verwiesen wird auf das in
Kopie beigeschlossene Gutachten, Teilungsvariante Seite 10. Es handelt sich
daher um eine Teilung eines mehreren Miteigentümern gehörigen
Grundstückes der Fläche nach in der Weise, dass der Wert der
Teilgrundstücke, dass der jeweilige Erwerb erhält, dem Bruchteil
entspricht, mit dem er an der gesamten zu verteilenden Grundfläche
beteiligt ist. Es wird daher die Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 3
Abs. 2 GrEStG in Anspruch genommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer mit folgender Begründung
fest: Gegenständlicher Vertrag stellt einen Teilungstausch dar, da
es sich um zwei wirtschaftliche Einheiten handelt (EZ 123 Katastralgemeinde
K und EZ 267 Katastralgemeinde W ). Die Befreiung gem. § 3
Abs. 2 GrEStG konnte nur für den Erwerb der Grundstücke der
EZ 123 KG Kirchsteig gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für
den Erwerb des Grundstückes 1755/1 aus der EZ 267 KG W
bildet der anteilige Verkehrswert der hingegebenen Grundstücke aus der
EZ 123 Katastralgemeinde K.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Entgegen der Auffassung der Finanzbehörde erster
Instanz stelle eine durch Gerichtsurteil angeordnete und mit gerichtlichem
Exekutionsverfahren durchgeführte Realteilung von Grundstücken keinen
Erwerbsvorgang iSd Grunderwerbsteuerrechtes dar. Es seien weder der Tatbestand
des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG noch der der Z 2
erfüllt. Doch selbst bei Annahme eines Erwerbsvorganges iSd GrEStG
wäre die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG
anzuwenden. Nach dieser Bestimmung werde im Falle der Realteilung die Steuer
nicht erhoben, soweit die durchgeführte Realteilung von Miteigentum
verhältniswahrend sei. Gegenständlich sei die Teilung nach Beiziehung
forstfachmännischer Beratung zur wertgleichen Teilung in einem
gerichtlichen Verfahren durch einen rechtskräftigen Richterspruch gem.
§ 351 Exekutionsordnung, dem als Hauptkriterium der Entscheidung zu
Grunde zu legen war, dass den Miteigentumsanteilen wertmäßig
entsprechende Realanteile den Parteien zugewiesen wurden. Die durch
Richterspruch garantierte Wertgleichheit entspreche jedenfalls dem Erfordernis
der Verhältniswahrung entsprechend den vorausgegangenen
Miteigentumsanteilen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag wird noch Folgendes ergänzt:
Die Finanzbehörde erster Instanz sei in der
Berufungsvorentscheidung bereits vor dem im angefochtenen Bescheid vertretenen
Ansicht, es liege ein Teilungstausch als Rechtsgeschäft iSd § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG vor, abgegangen. Offen sei noch die Lösung der
Rechtsfrage, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG,
der die Grunderwerbsteuerpflicht für den Erwerb des Eigentums festsetze,
wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes
Rechtsgeschäft vorausgegangen sei, erfüllt oder nicht erfüllt
sei. Die Steuerschuld entstehe gem. § 8 Abs. 1 GrEStG erst,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht sei. Verwirklichung des Eigentumserwerbes trete aber erst nach
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 431, 436 ABGB) mit
der Eintragung im Grundbuch ein, anders als bei der gerichtlichen
Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG unterliegt
der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Durch diese Bestimmung
sollen jene Fälle zur Steuer erfasst werden, in denen ein Grundstück
nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch Ausspruch einer Behörde auf
einen anderen übertragen wird oder kraft Gesetzes übergeht. Dem
Ausspruch einer Behörde ist der richterliche Ausspruch gleichzuhalten.
Nach § 431 ABGB muss zur Übertragung des
Eigentums an unbeweglichen Sachen das Erwerbsgeschäft in die
öffentlichen Bücher eingetragen werden. Zum Erwerb des Eigentums ist
also nicht nur ein gültiger Titel (§ 424 ABGB) sondern auch die
rechtliche Übergabe (§ 425 ABGB) und die Einverleibung des
Eigentumsrechtes im Grundbuch erforderlich.
Als Titel für den Erwerb des Eigentums führt
§ 424 ABGB an: Den Vertrag, die Verfügung auf den Todesfall, den
richterlichen Ausspruch und das Gesetz. Der Erwerb kraft Vertrages fällt
unter die Steuerpflicht des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG, der
Erwerb auf Grund anderer Titel unter die Steuerpflicht der Z 2.
Bei den Rechtsgeschäften, durch die ein Anspruch auf
Übereignung begründet wird, entsteht die Steuerschuld bereits mit dem
Erwerb des Titels. Da aber schon der Titel, gleich welcher Art er ist, einen
Anspruch auf Einverleibung und Übergabe begründet, soll durch das Wort
"Erwerbung" des Eigentums klar gestellt werden, dass auch bei
Erwerbsvorgängen nach Z 2 die Steuerschuld bereits mit dem Titel
entsteht. Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung geht das Eigentum bereits mit
der Erteilung des Zuschlages auf den Erwerber über (§ 237 EO).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der die Steuerpflicht
auslösende Tatbestand grundsätzlich nicht der Erwerb des Eigentums ist
(Erkenntnis vom 7.5.1962, 1896/61). Unter der "Erwerbung des Eigentums" iSd
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist daher der Erwerb des Titels zu
verstehen (Erkenntnis vom 18. Jänner 1968, 1232/67 und die dort
zitierte Vorjudikatur; vgl. auch Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987,
Tz 230 f zu § 1).
§ 3 Abs. 2 GrEStG lautet: Wird ein
Grundstück, dass mehreren Eigentümern gehört, von diesen der
Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des
Teilgrundstückes, dass der einzelne Erwerber, erhält, dem Bruchteil
entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt
ist.
Die steuerliche Begünstigung für die
flächenweise Aufteilung von Grundstücken soll der Beseitigung von
Miteigentum dienen. Es soll die Teilung eines Grundstückes (einer
wirtschaftlichen Einheit), nicht aber einer Mehrheit von Grundstücken
(wirtschaftliche Einheiten) begünstigt werden. § 3 Abs. 2
begünstigt also die Teilung eines (einheitlichen) Grundstückes der
Fläche nach, also die Umwandlung von Quoteneigentum in
Flächeneigentum. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser
Begünstigung ist daher die Teilung eines Grundstückes, das mehreren
Miteigentümern gehört, wenn die Teilung der Fläche nach
erfolgt.
Als Grundstück iSd § 3 Abs. 2 GrEStG
gilt nicht bloß die einzelne Grundstücksparzelle, das ist der im
Grundkataster mit einer besonderen Nummer bezeichnete Teil der
Erdoberfläche, sondern die Liegenschaft, das sind alle in einem
Grundbuchskörper (Grundbuchseinlage) zusammengefassten Parzellen. Bezieht
sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke (d.h. Grundbuchskörper)
die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden sie als ein
Grundstück angesehen. Als Grundstücke iSd § 3 Abs. 2
GrEStG ist daher auch eine Mehrheit von Grundbuchskörpern zu verstehen,
wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung steht nicht
entgegen, wenn diese einzelnen "Parzellen" dem jeweiligen Miteigentümer ins
Alleineigentum zugewiesen werden, jedoch stets unter der Voraussetzung, dass die
zu teilende Fläche eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Was als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu beurteilen. Hiebei ist die
Abgabenbehörde an die im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen des
Lagefinanzamtes gebunden.
Das für die Bewertung zuständige Finanzamt
Braunau Ried Schärding hat mit Schreiben vom 21. Mai 2007 auf
Anfrage der Berufungsbehörde bekannt gegeben, dass die genannten
Grundstücke vor der Teilung eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben. An
der Wertgleichheit der aufgeteilten Grundstücke bestehen nach ho. Ansicht
im Hinblick auf das vorgelegte Gutachten keine Bedenken, weshalb ein Mehrerwerb
nicht vorliegt und die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 GrEStG
zuzuerkennen ist.
Linz, am 29.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-L/06
- Stammnummer
- 28647
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF