Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2055-W/05
Festsetzung des Säumniszuschlages mit automationsunterstütztem Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2055-W/05vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn FR, vom 1. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
1. August 2005 betreffend Anspruchszinsen 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. August 2005 setzte das
Finanzamt für das Jahr 2003 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 102,97 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass es sich bei dem vorliegenden
Bescheid um einen abgeleiteten Bescheid aufgrund der Nachforderung aus
Einkommensteuer für 2003 handle und er gegen den Einkommensteuerbescheid
zeitgleich Berufung erhoben habe, wobei er dort in der Begründung dargelegt
habe, weshalb es letztlich zu keiner Abgabennachforderung aus dem Titel der
Einkommensteuer für 2003 kommen könne. Daher werde auch die Forderung
aus dem Titel der Anspruchszinsen wegfallen, es sei somit keine weitere
Abgabenschuld entstanden.
Weiters komme einem Nebenanspruchsbescheid überhaupt
keine Bescheidqualität zu, da es sich um einen rein
automationsunterstützt erlassenen "Bescheid" handle. Es fehle an den
notwendigen Bescheidmerkmalen, insbesondere mangle es am Behördenwillen des
Finanzamtes, weil diesem jede Eingriffsmöglichkeit in den
automationsunterstützt ablaufenden Vorgang genommen sei. Allfällige
generelle Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen würden nicht
die Willensbildung der weisungsunterworfenen Organe des Finanzamtes ersetzen.
Der Verfassungsgerichtshof fordere, dass
automationsunterstützte Bescheide tatsächlich von der in ihm
angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst werden müssten. Werde erst
im Zuge des Rechtsmittelverfahrens das verfassungsrechtlich gewährleistete
Rechtsschutzinteresse eingeräumt, so komme dies einer denkunmöglichen
Gesetzesanwendung gleich.
Auch nach Auffassung des UFS (vg. Entscheidung vom
5. 1. 2005, RV/0305-L/03) liege kein rechtswirksamer Bescheid vor.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass dem Schriftstück vom
1. August 2005 kein Bescheidcharakter zukomme, in eventu die
Anspruchszinsen infolge unberechtigter Einkommensteuervorschreibung für
2003 mit € 0,00 festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der
Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum
und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in
Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die
Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des
betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das
Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen,
als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer
Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Sofern der Bw. vorbringt, dass dem angefochtenen Bescheid
das wesentliche Kriterium fehle, dass er auf eine Willensbildung von Organen der
zuständigen Behörde zurückzuführen sei, ist dem zu
entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014) gegen die vom einfachen Gesetzgeber
getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine
verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die zu einer Antragstellung nach
Art. 140 Abs. 1 B-VG Anlass geben könnten. Vor allem
konnte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass im Bereich der Massenverfahren
durch die automationsunterstützte Bescheiderstellung Beschleunigungs- und
Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen
Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche
Vorgaben weitgehend determiniert sind. Auch unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO insoweit
kein Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist,
seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende Behörde
wahrzunehmen.
Daher wurde auch die angeführte Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
14. Dezember 2006, 2005/14/0016, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2055-W/05
- Stammnummer
- 28643
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF