Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0483-S/06
Säumniszuschlag, Vorliegen eines groben Verschuldens an der verspäteten Entrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0483-S/06vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vertreten durch die NIKA
Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 54,
vom 27. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom
9. Juni 2006 betreffend den Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die BW war in den Jahren bis 2003 als Kleinunternehmerin
unecht von der Umsatzsteuer befreit.
Im Jahr 2004 überschritt die BW die
Kleinunternehmergrenze. Mit Bescheid vom 7. Juni 2006 wurde eine
Umsatzsteuerschuld für 2004 in Höhe von € 4.885,83 vom FA
festgesetzt.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 wurde ein
Säumniszuschlag in Höhe von 2% dieses Abgabenbetrages vorgeschrieben,
da die BW die Abgabenschuld nicht bis zum 15. Februar 2005 entrichtet
habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall kein grobes Verschulden an
der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer vorliege. Sie beantragte den
Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO herabzusetzen bzw.
aufzuheben, da kein grobes Verschulden der BW an der verspäteten
Entrichtung der Umsatzsteuer vorliege.
Die Umsatzsteuer Nachzahlung sei auf einen von der BW
falsch erkannten Sachverhalt zurückzuführen. Die BW habe bis dato alle
X Umsätze aufgrund einer Gutschrift ohne Umsatzsteuer ausbezahlt bekommen.
Dies sei auch im Jahr 2004 der Fall gewesen, weswegen die BW die USt Pflicht der
Umsätze nicht habe erkennen können. Erst bei Erstellung der
Jahreserklärung durch den steuerlichen Vertreter sei dieser Sachverhalt
richtig gewürdigt worden und es sei zu einer Nachverrechnung seitens der X
gekommen. Daher liege kein auffallend sorgloses Verhalten der BW und somit kein
grobes Verschulden vor.
Zudem sei der Bescheid automatisch und ohne Unterschrift
ausgefertigt worden. Damit liege nach der Rechtssprechung des UFS kein Bescheid
vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2006 wurde diese
Berufung vom FA als unbegründet abgewiesen, da die genannten Gründe
die Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nicht
rechtfertigten.
Darauf stellte die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter
fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie im Wesentlichen die Argumente der
Berufung wiederholte.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 übermittelte der
steuerliche Vertreter der BW ein Schreiben der X , wonach in den Jahr 2002 bis
2004 ein Abrechnungsfehler der Z bei Potpourri´s mit großer
Besetzung erfolgt sei, da durch einen Fehler in der Programmlogik alle
Aufführungszahlen vervierfacht statt verdoppelt geworden seien. Dies habe
bei der BW bezogen auf das Jahr 2003 (ausbezahlt 2004) zu einer Überzahlung
in Höhe € 12.891,85 geführt, die nun mit Überzahlungen
der Jahre 2002 und 2004 rückgefordert werde.
Der UFS nimmt den nachfolgend dargestellten Sachverhalt als
erwiesen an und legt ihn seiner Entscheidung zu Grunde:
Die BW betreibt seit dem Jahr 1991 ein Einzelunternehmen
und war bis Jahr 2003 als Kleinunternehmerin unecht von der Umsatzsteuer
befreit. Die BW erhält als Rechtsnachfolgerin nach Y von der X einmal im
Jahr eine Abrechnung über die Tantiemen des Vorjahres mittels Gutschrift.
In der Gutschrift für das Jahr 2003, die 2004 ausbezahlt wurde, war kein
Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen.
Die BW reichte die Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2004 im Februar 2006 beim FA ein. Quartalsweise Voranmeldungen hat die BW
für das Jahr 2004 nicht abgegeben.
Nach der Veranlagung der Umsatzsteuerjahreserklärung
für 2004 wurde für die Zahllast von € 4.885,83 (USt von
€ 5180,78, VorSt von € 551,31) vom FA ein
Säumniszuschlag von 2% der Zahllast, das sind € 97,72,
festgesetzt.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und ist von den Parteien nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Fall
zunächst auszuführen, dass die von der BW in Frage gestellte
Bescheidqualität des automatisationsunterstützt erstellten
Säumniszuschlagbescheides vom VwGH mit Entscheidung vom 14.12.2006 Zl.
2005/14/0014 entschieden wurde und der VwGH die von der belangten Behörde
in diesem Verfahren angeführten Bedenken nicht teilte. Der UFS geht daher
im Lichte der oben angeführten Entscheidung davon aus, dass die Erlassung
von Säumniszuschlagsbescheiden in der im § 96 BAO geregelten
Form automatisationsunterstützt erfolgen kann, ohne dass die
Bescheidqualität einer derartigen Erledigung verloren ginge.
Weiters ist auszuführen, dass gemäß
§
217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten sind, wenn eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird.
Mit Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast für 2004 im
Jahr 2006 ist diese Abgabe somit jedenfalls nach dem Fälligkeitstag
entrichtet worden.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Da
im gegenständlichen Fall die gesamte Zahllast in Höhe von
€ 4.885,83 nicht zeitgerecht entrichtet worden ist, wurde ein
Säumniszuschlag von 2% dieses Betrages, somit von € 97,72
berechnet.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit
herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Strittig ist somit im gegenständlichen Fall, ob unter
den gegebenen Voraussetzungen ein grobes Verschulden der BW vorliegt, die als
Kleinunternehmerin im Jahr vor dem strittigen Jahr 2004 unecht steuerbefreit war
bzw. in den Folgejahren wiederum als Kleinunternehmerin unecht steuerbefreit
war.
Leichte Fahrlässigkeit und kein grobes Verschulden
liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn ein Verhalten auffallend
sorglos ist und einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls
unterläuft.
Die BW ist seit dem Jahr 1991 selbständig tätig.
Sie hat zwar einen steuerlichen Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen
Aufgaben betraut, diese Betrauung bezieht sich aber offenbar nur auf die
Erstellung der Jahresabschlüsse. Offenbar hat sie selbst die ¼
jährliche Erstellung bzw. Abgabe von USt Voranmeldungen unterlassen. Diese
Verpflichtung trifft auch unecht steuerbefreite Kleinunternehmer, soweit ihr
Umsatz € 7.300,00 übersteigt. Diese Grenze hat die BW auch in den
Vorjahren überschritten, entsprechende Voranmeldungen hatte sie somit auch
in diesen Jahren zusammenzustellen und allenfalls auch einzureichen.
Damit hat die BW eine bei ihr liegende - wenn auch im
Ergebnis eher deklarative - steuerliche Verpflichtung außer Acht gelassen.
Hätte die BW diese Verpflichtung erfüllt, wäre bei der Erstellung
der Voranmeldungen für Jahr 2004 und nicht erst bei der Erstellung der
Jahreserklärung ersichtlich gewesen, dass die Grenzen für die unechte
Steuerbefreiung als Kleinunternehmer überschritten worden sind. Damit
wären die jetzt angefochtenen Säumnisfolgen zu vermeiden
gewesen.
Von einem Steuerpflichtigen kann die Erfüllung der ihn
treffenden Erklärungspflichten sehr wohl verlangt werden, ein Verstoß
dagegen liegt aus Sicht des UFS jenseits der Grenzen, die auch einem
sorfältigen Menschen passieren können. Wenn auch zu
berücksichtigen ist, dass die BW von ihrer Ausbildung her wahrscheinlich
keine ausgewiesene Steuerrechtsexpertin ist, so ist ihr aber doch zumutbar, dass
sie sich über steuerliche Verpflichtungen informiert und diese entweder
selbst wahrnimmt oder durch ihre Beauftragten wahrnehmen lässt. Diese
Verpflichtung obliegt jedem Unternehmer, der selbständig am
Wirtschaftsleben teilnimmt. Die verspätete Meldung und Abfuhr der
Umsatzsteuer für 2004 ist daher aus Sicht des UFS als auffallend sorgloses
Verhalten zu qualifizieren, das einer Herabsetzung bzw. Aufhebung des
Säumniszuschlages entgegensteht.
Der UFS kann auch den von der BW in der Berufung
angesprochenen Rechtsirrtum bzw. seine Auswirkung auf den gegenständlichen
Fall nicht erkennen. Bei einer Abrechnung mittels Gutschrift bedarf es zur
Gültigkeit der Zustimmung bzw. der Genehmigung des
Gutschriftempfängers. Lässt dieser eine falsche Gutschrift gegen sich
gelten oder überprüft sie nicht, liegt darin ein Verschulden des
Gutschriftempfängers, das sich zwar auf den VorSt Abzug des
Gutschriftenausstellers, nicht jedoch auf die Umsatzsteuerpflicht des
Gutschriftempfängers auswirkt.
Was das von der BW zuletzt noch angesprochene Problem einer
massiven Überzahlung insbesondere im Jahr 2003 betrifft, so ist dies aus
Sicht des UFS nicht dazu geeignet ein mögliches Verschulden der BW an der
verspäteten Entrichtung zu verringern. Unabhängig von der im Jahr 2006
erfolgten Rückverrechnung ist zu sagen, dass in den entsprechenden Jahren
die Abrechnungen der X vorlagen. Auch wenn diese inhaltlich nicht richtig
gewesen sind, wurden die Beträge an die BW ausbezahlt. Es handelt sich
somit aus Sicht des UFS um keine Frage des Verschuldens der BW, sondern um die
Frage, ob bei der dargestellten Sondersituation der BW oben in der Gesamtheit
die Vorschreibung oder die Einbringung der Zinsen als billig anzusehen ist.
Da das Gesetz bei der Verhängung von
Säumniszuschlägen für Billigkeitserwägungen aber keinen Raum
lässt, war die gegenständliche Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
25. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0483-S/06
- Stammnummer
- 28641
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF