Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0403-G/06
Vorsteuererstattung: Anteilige Verrechnung von Mietkosten für Lager im Konzern begründet keine Betriebsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-G/06vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Huber
Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co
KEG, 5020 Salzburg, Fürstenallee 1, vom 4. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Juni 2006 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für 1-6/2004
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist die in F ansässige deutsche
Vertriebs(tochter)gesellschaft der österreichischen S-GmbH in S.
Nach Durchführung einer Außenprüfung bei
der S-GmbH in S unterzog das Finanzamt die Zahlungen der Bw für
Mietkostenanteile für das Fertigwarenlager K der Umsatzsteuer.
In der Folge berichtigte die S-GmbH in S mit Rechnung vom
30. Juni 2004 die an die Bw ausgestellten Rechnungen betreffend
Mietkostenanteil, wobei sie dafür Umsatzsteuer im Betrag von
23.822,41 € gesondert auswies.
Mit Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für
nicht im Inland ansässige Unternehmer vom 9. August 2004 begehrte
die Bw die Erstattung dieses Betrages.
Das Finanzamt trug der Bw - nach Devolutionsantrag - im
April 2006 auf, das Fertigwarenlager zu beschreiben.
Mit Faxschreiben vom 4. Mai 2006 erläuterte
der steuerliche Vertreter der Bw den Anlass für den Vorsteuerabzug und
brachte weiters vor, die von der S-GmbH in S erzeugten Produkte würden an
die Bw veräußert und von dieser an deutsche Kunden vertrieben. Die
Waren würden im Fertigwarenlager in S gelagert.
Das Finanzamt wies darauf hin den Antrag der Bw auf
Vorsteuererstattung mit Bescheid vom 2. Juni 2006 mit der
Begründung ab, dass Warenlager als Betriebsstätten gälten. Nach
dem Vorbringen beliefere die Bw aus dem Fertigwarenlager in Salburg ihre
deutschen Kunden.
Dagegen wendet sich die Bw mit Berufungsschreiben ihres
steuerlichen Vertreters vom 4. Juli 2006 und bringt zur
Begründung vor, dass die Ausführungen im Faxschreiben vom
4. Mai 2006 missverständlich gewesen sein dürften. Bei dem
Fertigwarenlager handle es sich um ein Lager der S-GmbH in S. Die Bw selbst
verfüge über kein eigenes Warenlager. Die Bw übernehme -
ähnlich einem Kommissionär - lediglich den Vertrieb, wobei die Ware
nicht in den Räumlichkeiten der Bw, sondern im Warenlager der S-GmbH in S
gelagert würden. Die S-GmbH in S liefere direkt an den Kunden der Bw. Der
Bw würden lediglich anteilige Mietkosten verrechnet und nicht ein eigenes
Lager oder ein gesonderter Teil des Lagers vermietet. Die Bw verfüge weder
über eigene Waren noch über eigenes Personal zum Betrieb eines
solchen. Die Weiterbelastung anteiliger Mietkosten erfolge lediglich auf Grund
der internationalen Verrechnungspreisgrundsätze.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat ohne weiteres im August 2006 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 BAO ist
Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche
Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. Nach Abs. 2
lit b gelten als Betriebsstätten insbesondere Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Warenlager,
Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von
Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige
Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen
Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen.
Zu den Merkmalen einer Betriebsstätte gehört,
dass sich die Einrichtung (hier: das Warenlager) in der Verfügungsmacht des
Unternehmers befindet. Die bloß anteilige Kostenverrechnung im Rahmen der
internationalen Verrechnungspreisgrundsätze begründet für sich
(also ohne Überlassung von Räumlichkeiten zur Verfügung des
Unternehmers) keine solche Verfügungsmacht.
Da das Finanzamt daher zu Unrecht von einer
österreichischen Betriebsstätte ausgegangen ist, war der angefochtene
Bescheid - dem unabhängigen Finanzsenat ist es nicht gestattet, Abgaben
(Erstattungsbeträge) erstmalig festzusetzen - aufzuheben.
Graz, am 25.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-G/06
- Stammnummer
- 28635
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF