Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0931-L/05
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0931-L/05vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Hans Peter
Huber, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Weißenwolffstraße
1, vom 19. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
18. April 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer über die Kalenderjahre 2000 bis 2004 bei
der Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde die
Feststellung getroffen, dass in den Jahren 2000 und 2001 die gesamten
Bezüge des zu 100% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers S nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Ab dem Jahr 2002 wurden die
Bezüge in die Bemessungsgrundlage einbezogen, obwohl der
Geschäftsführervertrag keine Änderung erfahren hatte. Weiters
wurde festgestellt, dass in den Jahren 2000 bis 2003 die Beiträge zur
Sozialversicherung, die von der Gesellschaft für den
Geschäftsführer geleistet wurden, nicht dem Arbeitslohn zugerechnet
wurden. Außerdem stand dem Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug
uneingeschränkt für Dienst- und Privatfahrten zur Verfügung,
wofür in allen geprüften Jahren ein nach Ansicht der Prüferin zu
geringer Sachbezug verrechnet wurde.
Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass sämtliche
dem Geschäftsführer zugewendeten Leistungen in die Bemessungsgrundlage
des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen seien. Das Finanzamt schloss sich dieser
Rechtsansicht an und forderte mit den angefochtenen Bescheiden den auf die
errechneten Beträge entfallenden Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nach.
In der dagegen eingebrachten Berufung vertrat die
Berufungswerberin die Ansicht, dass sämtliche Bezüge des
Geschäftsführers nicht dienstgeberbeitragspflichtig und
-zuschlagspflichtig seien, und beantragte daher, für die Jahre 2000 und
2001 die in den Bescheiden errechneten Beträge mit 0 €
festzusetzen. Für die Jahre 2002 bis 2004 beantragte sie, nicht nur die
nachverrechneten Beträge für Sozialversicherung und Sachbezug mit
0 € festzusetzen, sondern auch die von ihr selbst ursprünglich
errechneten und entrichteten Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag wieder
rückzuverrechnen. In der Begründung führte die Berufungswerberin
sinngemäß aus, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer
Vielzahl von Erkenntnissen zu definieren versucht habe, welche Personen unter
§ 22 Z 2 EStG 1988 fallen würden. In den meisten
Erkenntnissen seien die Kriterien neu definiert worden, sodass letztlich die
Rechtssprechung uneinheitlich und in Einzelfällen widersprüchlich
geworden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hätte auch selbst einen Antrag
beim Verfassungsgerichtshof gestellt, die maßgebliche Gesetzesbestimmung
aufzuheben. Dies sei zwar nicht erfolgt, der Verfassungsgerichtshof habe jedoch
festgestellt: "Sollte jedoch - etwa als Folge der Höhe der Beteiligung -
neben der Weisungsungebundenheit auch die übrigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar sein, so ist bereits
einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Ziffer 2 .........
gegeben". Der Geschäftsführer sei zu 100% an der Gesellschaft
beteiligt, hafte persönlich für die Bankverbindlichkeiten, eine
organisatorische Eingliederung in den Betrieb gebe es weitgehend nicht etc. Im
vorliegenden Fall würde keinesfalls ein Dienstverhältnis gegeben sein,
eine Beteiligung von über 50% schließe - von Ausnahmen abgesehen -
eine Weisungsgebundenheit aus, auch sonstige Merkmale eines
Dienstverhältnisses liegen nicht vor. Für die Einbindung in die
Kommunalsteuer seien dieselben Voraussetzungen erforderlich. In diesem
Zusammenhang liege überdies eine Rechtsmittelentscheidung des Magistrates
xx aus 1996 vor, in der festgestellt wurde, dass beim Geschäftsführer
kein Dienstverhältnis im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung und damit
keine Kommunalsteuerpflicht vorliege.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die
Berufungswerberin in einem Vorlageantrag ihre Rechtsansicht weiterhin aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Dass in diesem Sinn auch im
gegenständlichen Fall eine Eingliederung des Geschäftsführers in
den geschäftlichen Organismus vorliegt, muss wohl außer Zweifel
gestellt werden. Nach dem Inhalt eines zu Beginn des
Geschäftsführungsverhältnisses geschlossenen Vertrages obliegt
diesem die gesamte kaufmännische und technische Leitung des Unternehmens.
Er gestaltet, überwacht und kontrolliert die kaufmännische und
technische Organisation des Unternehmens, überwacht die Abwicklung aller
Geschäftsfälle, sorgt für die ordnugsgemäße
Führung der Bücher und vieles andere. Es besteht kein Anhaltspunkt,
dass in diesen Tätigkeiten eine Änderung eingetreten wäre. Eine
Erfüllung aller dieser Aufgaben bringt eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus zwangsläufig mit sich. Damit kommt auch der
Frage, ob der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe
oder sonstige Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des
verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten
Erkenntnis nicht mehr entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. auch VwGH
23.11.2004, 2004/15/0068).
Dennoch vermeint die
Berufungswerberin, dass die Dienstgeberbeitragspflicht im gegenständlichen
Fall nicht vorliege, und begründet dies im wesentlichen mit der Ansicht,
dass die maßgeblichen Kriterien hiefür in der umfangreichen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes periodisch verschieden gewichtet
wurden. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Insbesondere in dem von der
Berufungswerberin zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 1.3.2001, G
109/00, wurde, wie oben angeführt, die frühere Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes insofern bestätigt, dass wegen der fehlenden
Weisungsgebundenheit bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern
manche Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht mehr von Bedeutung sind.
Nach dieser Klarstellung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Rechtssprechung neben der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
die wesentlichste Bedeutung der Frage nach dem Unternehmerrisiko und der Art der
Entlohnung beigemessen, wobei diese Kriterien auch nach der früheren
Rechtssprechung zu berücksichtigen waren.
Nun würde auch eine
Berücksichtigung dieser Kriterien im gegenständlichen Fall zu keiner
anderen Beurteilung führen: Von Unternehmerrisiko kann dann gesprochen
werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene Geschäftseinteilung bzw.
mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation den Ertrag seiner
Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also die Höhe der
erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des wirtschaftlichen
Verkehrs abhängig ist. Für ein Unternehmerrisiko spricht auch, wenn
der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen selbst aufkommen muss. Bei der mit dem Geschäftsführer
getroffenen Entgeltvereinbarung, die zum größten Teil aus einem
gleichbleibenden erfolgsunabhängigem Monatsbezug besteht, und der
weitgehenden Übernahme aller Auslagen des Geschäftsführers durch
die Gesellschaft kann jedoch von einem Unternehmerrisiko nicht die Rede sein,
sodass auch eine andere Gewichtung der für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien zu keiner anderen Entscheidung führen könnte.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale
eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 24.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0931-L/05
- Stammnummer
- 28618
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF