Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0017-Z2L/07
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0017-Z2L/07vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch V., vom
8. Februar 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch
vom 9. Jänner 2007, Zl. 900000/xxxxx/03/2006, betreffend
Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung
wird wie folgt geändert: "Der Berufung wird nicht stattgegeben. Der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO vom 23. Oktober 2006
wird gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen."
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 erhob der
Beschwerdeführer (Bf) gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch (nunmehr
Zollamt Feldkirch Wolfurt) vom 22. September 2006, Zahl 900000/xxxx/2006,
womit dem Bf Aussetzungszinsen vorgeschrieben wurden, Berufung.
Im selben Schriftsatz stellte der Bf. auch einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Diesem Antrag gab das
Zollamt mit Bescheid vom 24. November 2006, Zahl 900000/xxxxx/01/2006,
nicht Folge.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 Berufung
erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 212a BAO allesamt vorliegen würden. Insbesondere
sei die Berufung nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des gestellten
Antrages auf Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens nach § 10
AlSAG nicht "wenig erfolgversprechend".
Dem angefochtenen Bescheid fehle es weiters an einer
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers zu den
Tatbeständen des § 212a BAO. Die Unterlassung eines hiezu
durchzuführenden Ermittlungsverfahrens stelle eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften dar, welche bei Einhaltung derselben zu einem anderen
Bescheid geführt hätten.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9.
Jänner 2007, Zahl 900000/xxxxx/ 03/2006, teilweise Folge gegeben und die im
Abweisungsbescheid irrtümlich falsch übernommenen Antragsdaten
korrigiert. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom 8.
Februar 2007 mit gleichlautender Begründung.
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den Abgabenakt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich folgender relevante Sachverhalt:
Mit der Berufung vom 23. Oktober 2006 gegen den
Aussetzungszinsenbescheid wurde vom Bf. gleichzeitig ein Antrag nach § 212a
BAO gestellt. Der Aussetzungsantrag hatte folgenden Wortlaut:
"Unter einem wird im Grunde des § 212a
BAO gestellt der Antrag, die Einhebung der Aussetzungszinsen bis zur Erledigung
dieser Berufung auszusetzen." Das Zollamt hat dem Antrag nicht Folge
gegeben und die Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 24. November 2006
abgewiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung der Berufung
(Abs.1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die
Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung
in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Der Aussetzungsantrag vom 23. Oktober 2006, der keinerlei
Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthält, entspricht nicht den Voraussetzungen des §
212 Abs.3 zweiter Satz BAO. Fehlt aber eine solche Darstellung, so ist der
Aussetzungsantrag zurückzuweisen, auch wenn der Abgabenbehörde
allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist (vgl. Ritz,
BAO3, § 212a Tz 5
mit weiterführenden Hinweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung des
VwGH).
Es erübrigt sich somit ein weiteres Eingehen auf das
Beschwerdevorbringen. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung war
entsprechend abzuändern, da die belangte Behörde den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht zurückgewiesen sondern
abgewiesen hat.
Im vorliegenden Fall ist überdies unter GZ.
ZRV/0009-Z3l/07 vom 13. April 2007 auch bereits über die Berufung in der
Sache selbst entschieden worden.
Innsbruck, am 24. Mai
2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0017-Z2L/07
- Stammnummer
- 28596
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF