Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0076-L/06
freiwilliges soziales Jahr - keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-L/06vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P., vom 1. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 18. November 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Formular Beih1 vom 15. November 2005 beantragte
der nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw.) die nachträgliche Gewährung
der Familienbeihilfe für seine Tochter K. (geb. X.) ab Oktober 2004. Der
Antragsteller erklärte dabei in diesem Formularsatz, dass seine Tochter von
September 2004 bis Juli 2005 ein "freiwillig soziales Jahr" absolviert habe.
Diesbezüglich legte der nunmehrige Bw. dem Finanzamt ein Schreiben der
Fachhochschule A. vom 13. Okt. 2005 vor, aus der zu entnehmen ist, dass die
Ableistung eines "freiwilligen sozialen Jahres" beim Aufnahmeverfahren um einen
Studienplatz im Fachhochschulstudiengang Sozialarbeit mit 13 von 95 Punkten
bewertet werde und daher dieses für den Erhalt eines Studienplatzes eine
bedeutsame Rolle spiele. Weiters legte der Bw. eine Bestätigung,
ausgestellt am 30.8.2004 vom "Verein Z." dem Finanzamt vor, aus der hervorgeht,
dass die Tochter des Bw. ab 6.9.2004 als Sozialhelferin ein befristetes
Dienstverhältnis im Rahmen des "Freiwilligen sozialen Jahres" bis 31.7.2005
beim genannten Verein innehabe, und dadurch die Tochter des Bw. einen
Bruttobezug in Höhe von XXX EUR monatlich erhalte.
Mit Bescheid vom 18. November 2005 wies das Finanzamt
die Gewährung der Familienbeihilfe vom 1.10.2004 bis 31.7.2005 ab. In der
Begründung dieses Bescheides verweist die Abgabenbehörde I. Instanz
auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) und führt dazu ergänzend aus, dass
die von der Tochter des Bw. ausgeübte Tätigkeit im Rahmen des
freiwilligen sozialen Jahres nur dann als Berufsausbildung gewertet werden
könne, wenn diese Tätigkeit im vorliegenden Fall als zwingende und
unabdingbare Voraussetzung für die weitere Berufsausbildung erforderlich
sei. Laut der, dem Finanzamt vorgelegten Bestätigung der FH A. ergebe sich
jedoch lediglich, dass die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
insofern eine bedeutende Rolle spiele, indem beim Aufnahmeverfahren diese
Tatsache mit 13 von 95 Punkten bewertet werde.
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 18. November 2005
richtet sich die, mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 eingebrachte Berufung.
In dieser weist der Bw. sinngemäß darauf hin, dass seine Tochter K.
bereits im Jahr 2004 eine Aufnahmeprüfung an der genannten Fachhochschule
abgelegt habe, jedoch in der Folge für den begehrten Studienlehrgang nicht
berücksichtigt worden sei. Gerade dadurch sei ihr von der Fachhochschule
nahe gelegt worden, das freiwillige soziale Jahr zu absolvieren, da diese
Tätigkeit im Rahmen der Aufnahmekriterien mit einem Zuschlag von 13 Punkten
bewertet werde, und so eine Aufnahme in der Folge gesichert sei.
Eine Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt wurde im
gegenständlichen Verfahren nicht erlassen. Mit Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) vom 8.3.2007 wurde dem Bw. das
Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der von der Behörde angenommene
Sachverhalt mitgeteilt und diesem die Gelegenheit zur Gegenäußerung
eingeräumt. Eine Stellungnahme des Bw. langte innerhalb der festgesetzten
Frist beim UFS nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 it. b)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der hier anzuwendenden Fassung
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
In den Erkenntnissen Zl. 87/14/0031 vom 23.10.1999, Zl.
93/14/0100 vom 7.9.1993 und Zl. 87/13/0135 vom 18.11.1987, hat der
Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter dem Begriff
seien aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche
Wissen vermittelt wird.
Die volljährige Tochter des Bw. absolvierte im
Berufungszeitraum das freiwillige soziale Jahr beim Verein Z.. Aus der hompage
des genannten Vereins (vgl. www.y) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Du willst dich
...
sozial
engagieren
die
Eignung für einen Sozialberuf praktisch testen
ein
Wartejahr sinnvoll überbrücken
Chancen
zur persönlichen Entwicklung nützen
dich
selber in einem anderen Umfeld besser kennen lernen
praktische
Erfahrungen in der Sozialarbeit machen
nach
einer Lehre einen Berufsumstieg ausprobieren
... das freiwillige
soziale Jahr bietet jungen Menschen ab 18 Jahren die Möglichkeit
dazu.
Beim freiwilligen
sozialen Jahr hast du die Chance, 10 bzw. 11 Monate lang die Arbeit im
Sozialbereich kennen zu lernen. Die Einsatzbereiche liegen in der Arbeit mit
behinderten Menschen, mit alten Menschen, Kindern oder Jugendlichen oder in
einem anderen Bereich, wie z.B. Arbeit mit Obdachlosen oder Flüchtlingen.
Du arbeitest ganztägig (37,5 Stunden pro Woche) in einer Einrichtung
mit.
Das freie soziale Jahr
bietet dir
eine
interessante und sorgfältig ausgewählte Einsatzstelle
ein
monatliches Taschengeld von 168,00 netto
anteiliges
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
gesetzlichen
Versicherungsschutz (Unfall-, Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung)
und Urlaub
begleitende
Seminare zur Reflexion des Einsatzes und zur Weiterbildung
pädagogische
Betreuung und Begleitung während des Einsatzes
freie
Unterkunft und Verpflegung in der Einsatzstelle
Fahrtkostenzuschuss
(von Euro 7,30) pro Monat."
Zusätzlich verweist der genannte Verein in einer
Anmerkung zu den obigen Ausführungen bezüglich der Familienbeihilfe
"da es sich beim FSJ um keine Ausbildung im
Sinne des § 2 Abs 1 lit. b) FLAG handelt, ist kein gesetzlicher Anspruch
auf die Familienbeihilfe gegeben. Vereinzelt gibt es Ausnahmen, bzw. wird die
Familienbeihilfe bis zum 18. Geburtstag gewährt." Bereits ohne der
eigenen Anmerkung des genannten Vereins betreffend den Anspruch auf
Familienbeihilfe ergibt sich aus den aufgezählten Ausführungen
eindeutig, dass das freiwillige soziale Jahr für sich alleine keine
Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 darstellt. Die Absolvierung dieses
freiwilligen sozialen Jahres hat zwar - wie auch aus der vorgelegten
Bestätigung der FH A. vom 13. Oktober 2005 hervorgeht - einen
positiven Einfluss auf ein Aufnahmeverfahren zum Studiengang Sozialarbeit, ist
aber keinesfalls eine zwingende oder unabdingbare Aufnahmevoraussetzung. Die
Voraussetzung für eine Aufnahme im Studiengang "Soziale Arbeit" ergeben
sich ebenfalls aus der hompage der Fachhochschule B., worin ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, dass keine fachspezifischen Vorkenntnisse erforderlich
sind. Als Reihungskriterien werden der Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis und
Reifezeugnis, sowie die Ergebnisse eines anlässlich des Aufnahmeverfahrens
zu absolvierenden Potenzialtestes und eines persönlichen
Bewerbungsgespräches genannt. Kein anderes Ergebnis ergibt sich auch aus
der vom Bw. vorgelegten Bestätigung der FH A., worin sinngemäß
ebenfalls lediglich ausgeführt wird, dass die Ableistung eines freiwilligen
sozialen Jahres beim Aufnahmeverfahren durch die Vergabe von Zusatzpunkten einen
Vorteil bringe. Somit ergibt sich auch keine unteilbare Verbindung zwischen dem
freiwilligen sozialen Jahr und dem nachfolgenden Studium.
Das Finanzamt hat daher für den gegenständlichen
Zeitraum zu Recht die Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter
des Bw. K. abgewiesen. Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 24.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-L/06
- Stammnummer
- 28594
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF