Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0775-L/05
Fehlende Inbetriebnahme und Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-L/05vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Wolfgang F, Adresse, vertreten durch Steuerberater, vom 17. August 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch
HR Dr. W, vom 11. August 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 21. Jänner 2005 legte der Bw. die Beilage
zur Einkommensteuererklärung für 2004 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG vor.
In ihr wurde eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von
39.104,00 € beantragt. Dieser Betrag wurde auf dem Abgabenkonto
gebucht.
Mit Bescheid vom 11. August 2005 setzte das
Finanzamt Braunau Ried Schärding die Investitionszuwachsprämie
für 2004 abweichend davon mit 26.343,00 € fest, was zu einer
Nachzahlung von 12.761,00 € führte.
Begründend wurde ausgeführt:
In dem im Antrag zur Geltendmachung einer
Investitionsprämie vom 20. Jänner 2005 enthaltenen
Wirtschaftsgütern ist ein Maishäcksler Case CHX 420, angeschafft
am 30. Dezember 2004 von der Firma O, mit einem Wert in Höhe von
127.613,96 € enthalten. Diese selbstfahrende Arbeitsmaschine wurde im
gewerblichen Betrieb des Herrn F jedoch nie verwendet, sondern bei der
Anschaffung des Krone Big X beim Lieferanten, der Firma S, am
8. April 2005 in Zahlung gegeben. Diese Arbeitsmaschine sei weder
typisiert worden (dies wäre für eine inländische behördliche
Zulassung notwendig gewesen) noch behördlich zugelassen worden. Die
gewerbliche Tätigkeit des Häckselns von Feldfrüchten sei ein
Saisongeschäft, welches üblicherweise im Mai beginne und im
Spätherbst ende, allein aus diesem Umstand lasse sich erkennen, dass
zwischen dem 30. Dezember 2004 und 8. April 2005 keine
gewerbliche Nutzung vorliegen könne. Werde ein Arbeitsgerät gar nicht
verwendet, sondern scheide schlicht ohne AfA aus, so sei die
Investitionszuwachsprämie zu berichtigen. Der geschilderte Umstand sei zum
Zeitpunkt der Einreichung des oben erwähnten Antrages noch nicht absehbar
gewesen. 10 % von 127.613,96 € ergebe 12.761,00 €
Prämienkürzung.
Dieser Bescheid gründet sich auf die Feststellungen
des Betriebsprüfers im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung. In der
Niederschrift über die Schlussbesprechung findet sich dazu folgende
Feststellung:
"Tz. 1 Fuhrpark: Verwendung / Nichtverwendung"
Die gewerbliche Tätigkeit wurde im Mai 2004 mit
dem über die Firma C in Wien finanzierten Case CHX 420 aufgenommen,
diese selbstfahrende Arbeitsmaschine wurde am 14. Mai 2004 mit der
Nr.: 123 behördlich zugelassen. Das Gerät wurde mit Maisgebiss
und 3-Meter-Pickup ausgeliefert; die Maschine selbst lief im Jahre 2004
nicht zur Zufriedenheit des Besitzers, weshalb die Maschine mit Jahresende durch
ein baugleiches Gerät ausgetauscht wurde (Gutschrift und Rechnung der Firma
O aus dem Ort vom 30. Dezember 2004); für das "Ersatzgerät"
musste eine Aufzahlung in Höhe von 10.000,00 € geleistet werden.
Das "Ersatzgerät" kam jedoch tatsächlich nie zum Einsatz, weil es vor
Beginn der nächsten Saison im Mai 2005 bei der Lieferung des Krone Big
X von der Firma S in Zahlung gegeben wurde. Es wurde weder typisiert noch
behördlich zugelassen; die Zulassung des ersten Case CHX 420 blieb
deshalb aufrecht, weil der für die behördliche Abmeldung erforderliche
Typenschein nicht auffindbar war. Im März 2005 wurde ein gebrauchter
Maishäcksler MF 5150, Baujahr 1997 von der bayrischen Firma G
erworben; auch dieses Gerät wurde nicht behördlich zugelassen, es
wurde vielmehr gegen ein stärkeres Gerät (Case 7400) getauscht.
Dieses Gerät wird im August behördlich zugelassen. Mit
28. September 2004 wurde von der Firma D in Ort2 ein Mengele
Erntewagen, mit 6. Dezember 2004 ein Deutz-Fahr Traktor
Agroton 130 A erworben. Dieses Gespann dient in erster Linie zum
Transport des Häckselgutes. Um auch Gras häckseln zu können,
wurde mit 30. Dezember 2004 für den Traktor ein gebrauchtes
Frontmähwerk CM 295 F von der bayrischen Firma O erworben. Herr F ist
mit seinen Geräten derzeit überwiegend für die Biogasanlagen Ort3
und Ort4 im Einsatz, der Einsatz für Landwirte selbst hält sich
derzeit noch in Grenzen. Als Jahresumsatzziel nennt Herr F einen Betrag von rund
70.000,00 €. In der Anlaufphase kann Herr F auf die unentgeltliche
Mithilfe von Vater und Bruder zählen."
Mit Schreiben vom 17. August 2005 wurde gegen den
Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004
vom 11. August 2005 Berufung erhoben und ausgeführt:
Herr F sei seit Mai 2004 als Lohnunternehmer
gewerblich tätig. Am 6. Mai 2004 sei von Herrn F ein
Maishäcksler der Marke Case CHX 420 angeschafft worden (Lieferant: C,
Wien). Die Anschaffungskosten für den Maishäcksler Case CHX 420
hätten 123.810,68 € betragen, die Anschaffungskosten für die
Vorsatzgeräte für den Maishäcksler hätten
40.000,00 € betragen, somit hätten die gesamten
Anschaffungskosten 163.810,68 € betragen. Der Maishäcksler samt
den Vorsatzgeräten sei im Mai 2005 in Betrieb genommen worden.
Während des Arbeitseinsatzes habe sich herausgestellt, dass dieser
Maishäcksler sehr mangelhaft sei und so habe sich Herr F entschlossen,
diesen Maishäcksler umzutauschen. Der am 6. Mai 2004 angeschaffte
Maishäcksler sei dann am 30. Dezember 2004 an die Firma O um
117.000,00 € verkauft worden. Weiters sei am
30. Dezember 2004 von der Firma O ein neuer Maishäcksler
derselben Marke geliefert worden. Die Vorsatzgeräte des Maishäckslers
vom 6. Mai 2004 seien behalten worden und auf den neuen
Maishäcksler montiert worden. Die Anschaffungskosten des Maishäckslers
Case CHX 420 vom 30. Dezember 2004 (Lieferant: Firma O)
hätten 127.613,96 € betragen. Herr F habe beabsichtigt, den am
30. Dezember 2004 gelieferten Maishäcksler (samt den
Vorsatzgeräten vom alten Maishäcksler) im Mai 2005 in Betrieb zu
nehmen. Im März 2005 seien Herrn F allerdings einige zusätzliche
Aufträge zugesagt worden. Um diese zusätzlichen Aufträge zu
bewältigen, sei es erforderlich gewesen, eine leistungsfähigere
Arbeitsmaschine anzuschaffen. Herr F habe sich daher im März 2005 zum
Kauf eines Maishäckslers der Marke Krone Big X von der Firma S
entschlossen. Dabei sei vereinbart worden, dass die Firma S den
Maishäcksler Case CHX 420 zurücknehme. Am 8. April 2005
sei dann der Maishäcksler Case CHX 420 vom 30. Dezember 2004
samt den Vorsatzgeräten vom 6. Mai 2004 ins Eigentum der Firma S
übergegangen, mit selben Tag sei der neue Maishäcksler Krone Big X ins
Eigentum von Herrn F übergegangen (Kaufpreis für Maishäcksler Big
X 295.000,00 € abzüglich Kaufpreis für Maishäcksler
Case CHX samt Vorsatzgeräten 165.000,00 € zu zahlender Aufpreis
somit 130.000,00 €). Seitens des Finanzamtes sei mit Bescheid vom
11. August 2005 die Investitionszuwachsprämie für den
Maishäcksler Case CHX 420 vom 30. Dezember 2004
zurückgefordert worden (Anschaffungskosten 127.613,96 €, davon
10 % Prämie = 12.761,00 €). Als Begründung sei seitens
des Finanzamtes angeführt worden, dass die gegenständliche
Arbeitsmaschine von Herrn F gar nicht verwendet worden sei. Bei dem
Maishäcksler Case CHX 420 vom 30. Dezember 2004 handle es
sich um ein ungebrauchtes, körperliches Wirtschaftsgut, dass dem
abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen sei - somit sei die
Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Prämie erfüllt.
Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme sei, dass die
Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der AfA abzusetzen seien. Dies
bedeute, dass die Investitionszuwachsprämie nur dann zulässig sei,
wenn die AfA nicht abpauschaliert sei und bewirke, dass bei verschiedenen
Pauschalierungen keine Prämie möglich sei. Die Gewinnermittlung
für das Jahr 2004 sei mittels Einnahmen- und Ausgabenrechnung
vorgenommen worden. Die Abschreibungen seien anhand eines Anlageverzeichnisses
ermittelt und in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung berücksichtigt worden.
Für den am 30. Dezember 2004 angeschafften Maishäcksler sei
dabei im Anlageverzeichnis 2004 noch keine AfA vorgenommen worden, da das
Wirtschaftsgut im Jahr 2004 noch nicht in Betrieb genommen worden sei.
Demnach seien sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie erfüllt. Die Ansicht des
Finanzamtes, dass bei Nichtinbetriebnahme eines Anlagegutes die Prämie
nicht zustehe, sei aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es werde daher die
Anerkennung der Investitionszuwachsprämie in Höhe von
12.761,00 € beantragt.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Vorlagebericht vom 13. September 2005 zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 e Abs. 1 EStG 1988 kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der AfA (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Die AfA beginnt mit der Inbetriebnahme (betriebliche
Verwendung) des Wirtschaftsgutes. (Vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, Band I,
Rz. 31 zu § 7).
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das Fehlen
der Inbetriebnahme und der Abschreibung für das Wirtschaftsgut
"Maishäcksler Case CHX 420", welches am 30. Dezember 2004
erworben wurde und im April 2005 gegen ein anderes Gerät getauscht
wurde, schädlich für die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie ist.
Unbestritten handelt es sich beim gegenständlichen
Wirtschaftsgut um ein ungebrauchtes, körperliches Wirtschaftsgut.
Fraglich ist, ob der Hinweis auf die §§ 7
und 8 EStG im § 108 e EStG bedeutet, dass das konkrete
Wirtschaftsgut der AfA unterliegen muss oder ob es sich hier nur um den
Ausschluss für Pauschalierungen, bei denen die AfA mitumfasst ist,
handelt.
Die Verwaltungspraxis setzt sich mit dieser Frage in RZ
8217 a der Einkommensteuerrichtlinien 2000 auseinander und kommt zu dem
Ergebnis, dass eine Inbetriebnahme notwendig ist (darüber hinaus sogar eine
Abschreibung über mehr als die Hälfte der Nutzungsdauer). Es ist
ausdrücklich zu betonen, dass diese Richtlinien keine für den
Unabhängigen Finanzsenat in irgendeiner Weise bindende Rechtsquelle sind.
Dennoch können sie wie auch übrige Literatur als
kommentarähnlicher Auslegungsbehelf für gesetzliche Bestimmungen
herangezogen werden, soweit sie keine über ausdrückliche derartige
Bestimmungen hinausgehenden bzw. ihnen entgegenstehenden Regelungen enthalten.
Nach Ansicht der Referentin bedeutet der Hinweis auf
§ 7 EStG in § 108 e EStG, dass das konkrete Wirtschaftsgut
im Rahmen der AfA abgeschrieben werden muss. Würde eine prinzipielle
Abschreibbarkeit des Wirtschaftsgutes ausreichen, hätte es dieses Hinweises
nicht bedurft. Die Abschreibung beginnt mit der Inbetriebnahme. Da
unbestrittenermaßen keine Inbetriebnahme erfolgt ist, kann auch keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden. Der Ansicht der
steuerlichen Vertretung, wonach alle Kriterien für die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie erfüllt sind, kann nicht gefolgt werden.
Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Zweck des Gesetzes,
Investitionen der Betriebe zu fördern überein, da eine Prämie
für ein Gerät, das nie betrieblich verwendet wurde, in
wirtschaftlicher Betrachtung nicht sinnvoll wäre. Es soll ein
Investitionsanreiz für solche Anlagegüter geschaffen werden, die dann
auch im Betrieb eingesetzt werden.
Die Berufung war demnach abzuweisen.
Ergeht an:
1) Berufungswerber
2) Finanzamt Braunau Ried Schärding
Linz, am 24. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-L/05
- Stammnummer
- 28593
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF