Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0542-L/07
Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG - Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-L/07vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 23. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. April 2004
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen
Verfahrensverlauf sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. März 2007, Zl. 2007/16/0043, verwiesen, mit welchem der
Gerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben hat. In der Begründung heißt es unter anderem: Der
Beschwerdefall bildete einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen
Ausspruch (Anm.: Erk. des VfGH v. 7. März 2007, G 54/06
u.a.), dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende
Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Dadurch, dass die belangte Behörde
den angefochtenen Bescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende
Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes.
Linz, am 23.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0542-L/07
- Stammnummer
- 28572
- Gültig
- 23.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF