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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0542-L/07

Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG - Anlassfall

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-L/07vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 23. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. April 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen Verfahrensverlauf sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007, Zl. 2007/16/0043, verwiesen, mit welchem der Gerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. In der Begründung heißt es unter anderem: Der Beschwerdefall bildete einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch (Anm.: Erk. des VfGH v. 7. März 2007, G 54/06 u.a.), dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Linz, am 23. Mai 2007

Normen und Schlagworte

Anlassfall

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0542-L/07
Stammnummer
28572
Gültig
23.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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