Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1245-W/05
Schätzung von Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1245-W/05vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weist der Steuerpflichtige die Werbungskosten nicht nach, dann kommt eine Schätzung unter Anwendung des Werbungskostenpauschales im Sinne des § 17 abs 6 EStG 1988 insbesondere dann in Betracht, wenn amtswegige Ermittlungen unzumutbar, unmöglich oder erfolglos geblieben sind.
Stehen die Ausgaben aber dem Grunde nach und im Einzelnen fest, und ist lediglich deren Höhe im Wege der Schätzung zu ermitteln, dann kann sich unter Bedachtnahme auf die Begründungspflicht die Schätzungsmethode betreffend und dem Erfordernis alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, die Schätzung jeder einzelnen Ausgabenposition als die zutreffendere (der Wirklichkeit am nächsten kommende) Methode erweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch K, betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2002 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe, sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat erstmals im Berufungsverfahren Werbungskosten
in Höhe von S 104.712,86 (2001) und € 10.223,27 im
Zusammenhang mit der zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
führenden Tätigkeit als Bezirkspolitiker beantragt und für das
Jahr 2002 weitere Sonderausgaben in Höhe von € 1.578,02
(Versicherungsbeiträge) geltend gemacht.
Mit 1.8.2004 hat der Bw. Telefonabrechnungen und eine
Rechnung über EDV-Geräte beim Finanzamt eingeworfen.
Das Finanzamt hat im Veranlagungs- und Berufungsverfahren
den Bw. mehrmals aufgefordert, zuletzt mit Vorhalt vom 17.8.2004, die
Werbungskosten beleg mäßig nachzuweisen und das Fahrtenbuch
vorzulegen.
Da mit Ausnahme der bereits genannten Unterlagen kein
Vorbringen seitens des Bw. erfolgt ist, wurde in der die Jahre 2001 und 2002
betreffenden Berufungsvorentscheidung lediglich das Werbungskostenpauschale in
Höhe von S 27.453,00 (2001) und € 2.014,02 (2002)
berücksichtigt.
Demnach ist unbestritten, dass die Aufwendungen für
die Streitjahre nicht dargetan wurden.
Der Bw. vertritt die Auffassung, dass insbesondere die
Ausgaben betreffend Parteiabgaben bereits ursprünglich nachgewiesen
(offenbar gemeint in den Vorjahren) worden seien. Der vorgelegte Verwaltungsakt
(Einkommensteuerakt) enthält keine Unterlagen über vom Bw. zu
leistende Parteiabgaben.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde dem Bw. nachweislich mehrmals Gelegenheit geboten, die beantragten
Werbungskosten darzutun bzw. zu den im Schätzungswege ermittelten
Werbungskosten Stellung zu nehmen.
Mit Vorhalt vom 15.1.2007 wurden dem Bw. die
Ermittlungsergebnisse mitgeteilt und die beabsichtigten Ansätze betreffend
Werbungskosten wie folgt vorgehalten:
"1. Ein an die
partei, w gerichtetes Auskunftsersuchen über die in den Jahren 2001 und
2002 geleisteten Partei- und Klubbeiträge blieb unbeantwortet. In
Zusammenhalt mit dem unterbliebenem Zahlungsnachweis, sowie der fehlenden
Empfängerangabe (Name und Adresse des Zahlungsempfängers) werden die
Aufwendungen wie folgt geschätzt:
|
|
2001
(Beträge in S)
|
2002
(Beträge in Euro)
|
Klubbeiträge,
Parteisteuer
|
20.000,00
|
1.500,00
|
Wahlkampfbeitrag
|
4.000,00
|
400,00
2. Unter Bedachtnahme auf die
Ausführungen im Vorhalt vom 26.6.2006 wird beabsichtigt nachstehende
Werbungskosten anzuerkennen:
|
Ausgabe
|
2001
|
2002
|
Anmerkung
|
|
Beträge
in S
|
Beträge
in €
|
|
Parteisteuer,
Klubbeiträge
|
20.000,00
|
1.500,00
|
|
Wahlkampfbeiträge
|
4.000,00
|
400,00
|
|
Bürokostenbeitrag
|
1.500,00
|
100,00
|
|
Bürokostenbeitrag,
Bauernbund
|
0,00
|
0,00
|
lt.
Vorhalt
|
Wahlkampf
Bauernbund
|
-
|
0,00
|
|
Ausgabe
|
2001
|
2002
|
Anmerkung
|
|
Beträge
in S
|
Beträge
in €
|
|
Netzkarte
|
1.300,00
|
102,25
|
25
% der Ausgaben
|
Telefon
|
666,59
|
375,59
|
50%
der mobilkom Beträge
|
Afa
Handy
|
485,65
|
35,25
|
50%
|
Internet
|
594,00
|
43,44
|
50%
|
Laptop
Afa
|
2093,00
|
69,44
|
50%
|
Laptop
Diebstahl
|
-
|
0,00
|
|
Inserate
|
0,00
|
0,00
|
|
Sonstige
Werbungskosten
|
0,00
|
0,00
|
|
Fahrtkosten
|
4.900,00
|
356,00
|
1.000
km
|
Summe
|
35.539,24
|
2.981,97
|
"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nachzuweisen (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Tz 269 ff, § 16 Tz 47).
Mit der kommentarlosen Vorlage von Telefonrechnungen wird
ein (anzuerkennender) Nachweis über diverse beantragte Aufwendungen von
mehr als S 200.000,00 nicht erbracht.
Kommt der Steuerpflichtige - so wie im
gegenständlichen Fall - seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, dann hat die
Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die
tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei bilden ausgehend vom
Verfahrenszweck Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit des Aufwandes die
Grenze.
Führen die Ermittlungen zu keinem Ergebnis, etwa weil
ein Auskunftsersuchen betreffend geleisteter Parteiabgaben unbeantwortet blieb,
oder sind diese unmöglich (zB. betreffend den beruflichen Anteil der
Telefonkosten) bzw. unzumutbar (etwa betreffend den behaupteten Verlust eines
Laptops) sind die Aufwendungen dennoch zu berücksichtigen, wenn im Wege der
Schätzung von einem Anfall der Aufwendungen dem Grunde nach, etwa
hinsichtlich geleisteter Parteiabgaben, ausgegangen werden muss.
Die durchgeführten Ermittlungen wurden dem Bw. zur
Kenntnis gebracht und hinsichtlich des beabsichtigten Umfanges der solcherart
bei der Einkunftsermittlung angesetzten Aufwendungen das Parteiengehör
eingeräumt.
Aufwendungen die dem Grunde nach anfallen (wie
Parteiabgaben, Bürokosten) wurden teilweise unter Anwendung einer
griffweisen Schätzung anerkannt; unübliche und ungewöhnliche
Aufwendungen (wie Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verlust des Laptops) und
solche, die nicht von vornherein mit der ausgeübten Tätigkeit und
hieraus erzielten Einnahmen in Zusammenhang zu bringen sind ("Bauernbund",
Inserate, "Sonstige Werbungskosten") wurden mangels Nachweis der beruflichen
Veranlassung nicht anerkannt.
Aufteilungspflichtige Aufwendungen (Netzkarte, Telefon,
Handygebühren, Internet, AfA-Laptop, Fahrtkosten) wurden unter Bedachtnahme
auf die weiteren beruflichen Aktivitäten (Betrieb einer Gärtnerei),
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (wobei ein
Verkehrsabsetzbetrag anzusetzen war), sowie bei Bezirkspolitikern
grundsätzlich fallweise anfallenden Fort- und Reisebewegungen (zB.
anlässlich von Klubtagungen in der Funktion als Obmann und im Zusammenhang
mit Wahlkampfveranstaltungen) mit 25 % der Kosten für die Netzkarte und im
Ausmaß von 1.000 km beruflich veranlassten Fahrten anerkannt.
Bezüglich der PC und Telefonkosten (mobilkom) wurde
von einem beruflichen Anteil von 50 % der beantragten Ausgaben ausgegangen,
wobei der Umstand der grundsätzlichen Kontaktaufnahme (per Telefon,
Internet, etc.) über die Bezirksorganisation berücksichtigt
wurde.
Die von der Fa. Telekom in Rechnung gestellten, in der
Einnahmen/Ausgaben Übersicht nicht enthaltenen, weiteren
Telefongebühren wurden zur Gänze in die Privatsphäre
verwiesen.
Seitens des Bw. wurde ein Vorbringen hiezu nicht
erstattet.
Die vom Finanzamt gewählte Vorgansweise (nämlich
Einkunftsermittlung im Wege der Schätzung durch Ansatz des
Werbungskostenpauschales) mag zu einem realistischen Ergebnis geführt
haben, ist aber hinsichtlich der angewandten Methode grundsätzlich mit mehr
Unsicherheiten verbunden, als eine Schätzung der Einzelpositionen, zumal
dieser eine Auseinandersetzung mit dem Antrag des Bw. auf Abzug bestimmter
Werbungskosten vorangeht. Soweit dem Grunde nach anzuerkennende Ausgaben
verschiedenster Art vorliegen, erscheint der Ansatz des Werbungskostenpauschales
unter Bedachtnahme auf die §§ 115, 93 Abs. 3 und 184 Abs. 1 BAO
bedenklich, weil im Rahmen einer solchen Schätzung nicht alle bedeutsamen
Umstände berücksichtigt werden können; die Pauschalierung keine
ausreichende Begründung für im Einzelnen beantragte (und tw. in den
Vorjahren auch anerkannte) Ausgaben darstellen kann und in einem - wie das
Finanzamt selbst zugesteht - Widerspruch zur amtswegigen Ermittlungspflicht
steht.
Demzufolge wurden die anerkannten Werbungskosten wie im
Vorhalt vom 15.1.2007 im Einzelnen dargestellt und die vom Bw. zusätzlich
beantragten Sonderausgaben bei der Abgabenfestsetzung
berücksichtigt.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 23.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1245-W/05
- Stammnummer
- 28562
- Gültig
- 23.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF