Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0258-S/06
Einwand gegen die Einkommensteuerfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-S/06vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw,vom 6. April 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 28. März 2006 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 28.3.2006 setzte das Finanzamt für
den Zeitraum 1.10.2004 bis 28.3.2006 und 1.10.2005 bis 28.3.2006 Anspruchszinsen
gemäß
§ 205 BAO in Höhe von € 259,47 und € 82,49
fest, weil die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 eine
Nachforderung von € 5.020,68 und für das Jahr 2004 eine Nachforderung
von € 4.850,98 ergeben hatte.
Die gegen die genannten Anspruchszinsenbescheide erhobene
Berufung enthält ausschließlich Vorbringen betreffend die sachliche
Richtigkeit der Einkommensteuervorschreibung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß Abs.3 der genannten Bestimmung kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, dem Finanzamt auf die Einkommensteuer
Anzahlungen bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO
am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die
Einkommensteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu
verrechnen. Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs.3) vermindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind (Abs.4).
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. - nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier die Einkommensteuer 2003 und
2004 mit Ablauf der Jahre 2003 und 2004 - entsteht, die Abgabenfestsetzung aber
zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheiden vom 28.3.2006 -
erfolgt.
Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den
Erläuterungen der Regierungsvorlage geht klar hervor, dass die
Anspruchsverzinsung eine verschuldensunabhängige Abgabe ist. Die Verzinsung
von Einkommensteuerbeträgen erfolgt immer dann, wenn die Erlassung eines
Bescheides ab 1.Oktober des Folgejahres zu einer Gutschrift oder Nachforderung
führt. Die Höhe einer Nachforderung ist dabei vom Abgabepflichtigen
durch die Leistung von Anzahlungen reduzierbar.
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde. Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass
die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 zu einer Nachforderung und damit zu
einem Differenzbetrag im Sinne des § 205 Abs.1 BAO führten. Zufolge
dieser Bestimmung ist die sich aus diesen Steuerfestsetzungen ergebende
Nachforderung für den im Gesetz genannten Zeitraum zu verzinsen.
Die Berufung enthält ausschließlich
Ausführungen zur Frage des Bestehens einer Steuerpflicht der Bw in
Österreich. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit der
Anspruchszinsenbescheide nicht aufgezeigt. Hinsichtlich der
Stammabgabenbescheide hingegen wurde der Berufungsweg nicht beschritten.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw.Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je ein Differenzbetrag einer Abgabe vor.
Gegenständlich wurden sowohl der Berechnungsmodus als auch die Dauer der
Verzinsung nicht in Streit gestellt. Da somit keine gegenteiligen Gründe
vorliegen, ist die bisher erfolgte Vorschreibung der Anspruchszinsen für
die Einkommensteuer 2003 und 2004 als rechtmäßig zu
beurteilen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
22. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-S/06
- Stammnummer
- 28560
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF