Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0581-L/07
Firmenwert einer Apotheke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0581-L/07vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 16. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15. September
2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgändert. Die Schenkungssteuer wird gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG (StKl. I) mit 6 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
75.824,00 € festgesetzt mit 4.549,44 €.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 15.7.2004 übertrug Herr W
seinem Sohn (dem Berufungswerber) 40 % des protokollierten Einzelunternehmens
"M". Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die
Schenkungssteuer vom Teilwert des übertragenen Vermögens (unter
Berücksichtigung des anteiligen Freibetrages gemäß
§ 15 a ErbStG) fest. Im Teilwert beinhaltet ist ein sog.
Firmenwert, der mit der Hälfte der im Durchschnitt der letzten drei Jahre
vor der Übergabe erzielten Erlöse ermittelt wurde
Dagegen wird in der Berufung eingewendet: Bei
Ermittlung des Firmenwertes seien die nicht apothekenpflichtigen Umsätze
nicht zu berücksichtigen; auch im apothekenpflichtigen Medikamentenbereich
sei nach Art der Medikamente eine je nach Aufschlag eine Unterscheidung zu
treffen (Hochpreismedikamente, sonstige Medikamente), ebenso seien der Standort
und verschiedene andere Umstände zu berücksichtigen. Die Umsätze
seien daher nach einer näher dargestellten Berechnung zu adaptieren und mit
höchstens 40 % der (adaptierten) Durchschnittsumsätze
anzusetzen. In der Folge wird die Ermittlung des Firmenwertes sowie die
Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer
ausführlich dargestellt. In einer Ergänzung zur Berufung wird
im Hinblick auf das anhängige Gesetzesprüfungsverfahren auf die
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer und weiters die
Verfassungskonformität der Einbeziehung eines Firmenwertes in die
Bemessungsgrundlage für die Steuer hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der vorgetragenen Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1
Z 2 ErbStG ist zu entgegnen, dass die gesamte staatliche Verwaltung
gemäß Art. 18 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
darf. Der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist an die
Gesetze gebunden und hat sie, solange eine Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden
hat, anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegt
ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.
Dem übrigen Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten,
dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass bei gewissen
Unternehmen (so auch Apotheken) der sogenannte Firmenwert Teil der
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Übertragung ist. Was die
Ermittlung des Firmenwertes betrifft, ist auf die in der Berufung zitierte
Entscheidung des UFS vom 29.11.2005, RV/0758-L/02 hinzuweisen, in welcher die
Umstände, die für diese Ermittlung heranzuziehen sind, angeführt
sind. Auf die nähere Darstellung der Steuerberechnung ist auf die
Berufungsschrift zu verweisen.
Linz, am 22.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0581-L/07
- Stammnummer
- 28548
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF