Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0715-G/06
Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0715-G/06vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 1. September 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist polnischer Staatsangehöriger und arbeitet
in Österreich als Bauarbeiter. Bei seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 machte der Bw Kosten im Betrag von
3.840 € für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten geltend.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
1. September 2006 versagte das Finanzamt dem Bw unter Hinweis auf die
Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2004 die Berücksichtigung
dieses Betrages als Werbungskosten. Diese Begründung lautet:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung
am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt.
Da Ihre Gattin jedoch keine Einkünfte aus einer
Erwerbstätigung bezieht, konnten keine Familienheimfahrten
berücksichtigt werden.
Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom
14. September 2006 die Berufung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2006 als unbegründet
ab. Zur Begründung führt es aus:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung
am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt.
Da Ihre Gattin jedoch 2005 keine Einkünfte aus
einer Erwerbstätigung bezieht, sondern nur eine Rente, konnten die Kosten
der Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden!
Mit dem am 19. Oktober 2006 beim Finanzamt
eingegangenen Schreiben begehrte der Bw die "erneute Prüfung meiner Sache
zu den Familienheimfahrten" und führt unter Vorlage einer
Studienbestätigung ergänzend aus, seine Ehefrau könne nicht bei
ihm wohnen. Sie helfe der alleinerziehenden Tochter bei der Erziehung ihres
Kindes. Die Tochter sei berufstätig und arbeite von 8 bis 17 Uhr.
Zusätzlich mache sie ein Fernstudium und habe jedes Wochenende eine
Vorlesung an der Universität. Seine Ehefrau sei eigentlich gezwungen sich
des Kindes anzunehmen.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im November
2006 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. dazu
beispielsweise VwGH 16. März 2005, 2000/14/0154).
Unstrittig ist, dass die Ehefrau des Bw Rentnerin ist. Der
Bw sieht die Notwendigkeit der Beibehaltung seines polnischen Familienwohnsitzes
ausschließlich darin gelegen, dass seine Ehefrau das Enkelkind zu betreuen
habe, weil die Tochter alleinerziehend, berufstätig und studierend ist. Die
ersten beiden Umstände sind - im Gegensatz zum nebenberuflichen Studium -
von erheblichem objektiven Gewicht für die Frage der
Wohnsitzverlegung.
Wie aus den vom Bw vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist,
handelt es sich bei dem Enkelkind um einen im September 1999 geborenen
Buben. Im Streitjahr hat das Enkelkind das sechste Lebensjahr vollendet. Ab
diesem Zeitpunkt hätte anstelle der Betreuung des Enkelkindes im
Familienkreis (hier: durch die Großmutter) die ganztägige Betreuung
(während der Arbeitszeit der Tochter des Bw) auch durch eine
Kinderbetreuungseinrichtung in Sosnowiec erfolgen können.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben. Dem Bw
sind daher für Jänner bis September 2005 die Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten im Betrag von 2.880 € (=
9/12 von 3.840 €) als Werbungskosten zu gewähren.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 22.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0715-G/06
- Stammnummer
- 28546
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF