Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0634-I/02
Beginn der AfA; Höhe der Kundenforderungen, teilweise Doppelerfassung durch die Bp ja oder nein ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0634-I/02vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die X., WT-Ges.,
vom 11. Juni 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein, vertreten
durch N.N., vom 28. Mai 1999 betreffend Körperschaftsteuer 1995
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen EURO- Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Folgende Berufungspunkte sind nach der Einschränkung
der Berufung durch die Berufungswerberin (Eingabe vom 21.5.2007) noch
aufrecht:
a.) Halbjahres- AfA für den Trailer "Barret" (ATS
134.069.-). b.) Refinanzierung Leasingverträge (Pkt. 2 der
Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches vom
23.2.2007)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu a.)
Eine AfA bereits vor Inbetriebnahme ist für
Wirtschaftsgüter zulässig, die bereits durch ihre Existenz einer
technischen Abnutzung (z.B. Maschine, die der Witterung ausgesetzt ist und daher
rostet) oder einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen (siehe Doralt, EStG,
[6], § 7 EStG 1988, Tz 33, 1. Absatz). Beim unter Tz 15 des Bp-
Berichtes vom ttmmjj, GBp xxxxxx, angeführten Auflieger sind die oben
angeführten Voraussetzungen gegeben, weshalb die anlässlich der Bp
gestrichene Halbjahres- AfA zu gewähren ist. Im übrigen wurde die
Halbjahres- AfA von der Amtspartei anlässlich des
Erörterungsgespäches vom 23.2.2007 außer Streit gestellt. Der
Gewinn lt. BVE ist daher um ATS 134.069.- zu kürzen.
Zu b.)
Nach der ergänzenden Stellungnahme der GBp Innsbruck
vom 9.5.2007 wurden die streitgegenständlichen Forderungen bei der
Ermittlung der Kundenforderungen von der Betriebsprüfung irrtümlich
doppelt erfasst. Der doppelt erfasste Betrag (ATS 13,028.620.-) ist
daher bei der Ermittlung der Kundenforderungen abzuziehen. Im Gegenzug
ist die passive Rechnungsabgrenzung (abgegrenzte Zinsanteile) um den Betrag von
ATS 1,607.592.- zu verringern. Weiters ist die von der
Betriebsprüfung angesetzte Wertberichtigung von 15 % zu
adaptieren. Zu diesem Berufungspunkt ist abschließend
anzuführen, dass sich die Amtspartei am 21.5.2007 der Berichtsmeinung der
Großbetriebsprüfung Innsbruck angeschlossen hat.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1995 errechnen sich
daher wie folgt (alle Beträge in ATS):
|
Eink. aus Gewerbebetrieb lt. BVE vom 13.11.2002
|
+10,386.782.-
|
Pkt. a der Begründung
|
-134.069.-
|
Pkt. b der Begründung
|
|
doppelt erfasste Kundenforderungen
|
-13,028.620.-
|
Anpassung passive Rechnungsabgrenzung
|
+1,607.592.-
|
Reduktion Wertberichtigung (15%)
|
+1,954.293.-
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Berufungsentscheidung
|
+785.978
Hinsichtlich der Ermittlung der KöSt-
Bemessungsgrundlagen und der KöSt 1995 wird auf die beigeschlossenen
Berechnungsblätter verwiesen.
Zwecks besserer Übersichtlichkeit ist der Entscheidung
auch ein Berechnungsblatt in ATS beigeschlossen.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 22. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0634-I/02
- Stammnummer
- 28541
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF