Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0444-W/07
Keine Berücksichtigung von Graberrichtungskosten, soweit diese die Nachlassaktiven nicht übersteigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0444-W/07vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Angestellte, 1000 Wien,
A.Gasse, vom 22. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vom 13. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) machte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung neben anderen dem Grunde nach nicht strittigen
außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) die Kosten der
Errichtung eines Grabmales (Anschaffung eines Grabsteines, Gravur, Errichtung
eines Fundamentes usw.) für ihren im Vorjahr verstorbenen Gatten in
Höhe von € 4.877,00 geltend. (Sie legte eine Kopie der
Steinmetzrechnung vom 27.07.2005 über € 4.976,40 sowie einen
Zahlungsbeleg über die Begleichung der Rechnung - offenbar abzüglich
eines Nachlasses - € 4.876,60 der Erklärung bei.)
Das Finanzamt ersuchte die Bw. um Vorlage des
Verlassenschaftsbeschlusses mit der Aufstellung de Aktiva und Passiva.
Aus dem vom zuständigen Bezirksgericht am 10.03.2005
erlassenen Beschluss geht hervor, dass auf Grund des vom Gerichtskommissär
erstellten Inventars Nachlassaktiven in Höhe von € 44.211,82 und
Nachlasspassiven in Höhe von € 111.512,27 festgestellt wurden.
Nach der Schlussrechnung der Verlassenschaftskuratorin
ergaben sich schließlich Nachlassaktiva in Höhe von
€ 45.070,43. Auf Grund der Überschuldung des Nachlasses seien die
Aktiva kridamäßig aufgeteilt worden. An Massekosten seien die
Gebühr des Gerichtskommissärs (€ 2.269,10), die
Entschädigung der Verlassenschaftskuratorin (€ 2.000,00) sowie
die Forderung der Bw. wegen Begräbniskosten samt Nebenauslagen in insgesamt
€ 8.202,56 mit einem Betrag von € 4.814,00 von den
Nachlassaktiven abgezogen worden. Die verbliebenen Nachlassaktiven seien mit
einem Prozentsatz von 33,7275% auf die restlichen Verbindlichkeiten aufgeteilt
worden. Auch die von der Bw. getätigten Nebenauslagen beim Begräbnis
in Höhe von € 3.388,58 sind der Bw. mit diesem Prozentsatz
zugesprochen worden.
Das Finanzamt wies in der Begründung des
Einkommensteuerbescheides darauf hin, dass Begräbniskosten nur insoweit
eine außergewöhnliche Belastung darstellten, als sie nicht aus dem
Nachlass bestritten werden können. Diese Aufwendungen seien daher nicht zu
berücksichtigen gewesen. Die übrigen (Anmerkung: nicht strittigen)
außergewöhnlichen Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von € 1.423,64 nicht
überstiegen.
Die Bw. erhob Berufung:
"Ich habe in meinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom
25.04.2006 Kosten für den Grabstein nach meinem verstorbenen Mann in der
Höhe von € 4.877,00 geltend gemacht. Die Berücksichtigung
dieses Betrages als außergewöhnliche Belastung wurde mit der
Begründung abgelehnt, dass diese Ausgabe im Nachlass Deckung findet. Das
war nicht der Fall. Laut dem Gerichtsbeschluss vom 10.03.2005 war der Nachlass
von Mag.W.M. mit € 67.302,45 überschuldet. Ich möchte
betonen, dass ich selbst für gerichtlich bestätigte
Begräbniskosten (inkl. Grabstein) von 8.202,56 nur 4.814,00 erhalten habe.
Zusätzlich habe ich für Begräbniskosten von € 3.388,58
nur 1.142,88 aus dem Nachlass erhalten. Die relativ hohen Begräbniskosten
sind nicht aus einem Luxusbedürfnis entstanden, sondern wir haben die
billigste Sargvariante und die einfachste Begräbniskategorie gewählt.
Die Kostenerhöhungen sind zwangsläufig durch folgende Faktoren
entstanden:
Mein Mann wurde im Pflegeheim MP gepflegt und ist im
Krankenhaus von St. Pölten verstorben, ich selbst wohne mit den Kindern in
Wien, das Begräbnis fand in Sch statt, weil das sein Heimatsort war. Allein
dadurch sind höhere Überstellungskosten und Fahrspesen für die
Angehörigen entstanden.
Weil in der Osterwoche nach katholischen Ritus keine
Beerdigung mit Messe möglich ist, musste der Tote über 10 Tage
gekühlt werden, was zu deutlich höheren Kosten führte. Es war der
ausdrückliche Wunsch des Verstorbenen eine Totenmesse zu haben.
Weil in Sch der Friedhof eine starke Hanglage aufweist,
musste die Fundamentierung des Grabes verstärkt werden; ansonsten wurde
für den Grabstein eine einfache Ausführung gewählt.
Insbesondere aus diesen Gründen ist es
zwangsläufig zu höheren Begräbnis- und Grabsteinkosten als die
von der Finanzverwaltung jedenfalls anerkannten Kosten von je
€ 3.000,00. Schon durch meine angespannte finanzielle Lage ist klar,
dass ich mir besonders hohe Begräbniskosten nicht leisten kann, sondern
alle tatsächlich erwachsenen Kosten waren zwangsläufig verursacht. Ich
stelle deshalb den Berufungsantrag: Das Finanzamt möge die
Einkommensteuerveranlagung 2005 unter Berücksichtigung der Grabsteinkosten
von € 4.877,00 als außergewöhnliche Belastung neu
erstellen."
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
keine Folge:
"Gemäß
§ 549 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches gehören Begräbniskosten
einschließlich der Errichtung eines Grabmales zu den bevorrechten
Nachlassverbindlichkeiten.Sie sind daher vorrangig aus einem vorhandenen
(verwertbaren) Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten.Ist kein
ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften
hiefür die zum Unterhalt der verstorbenen Person Verpflichteten. Finden die
Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des
§ 34 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Betracht. Insoweit fehlt
es an der Zwangsläufigkeit.
Im ggst. Falle sind Aktiva in Höhe von
€ 44.211,82 vorhanden (kridamäßige Aufteilung
Begräbniskosten € 4.814,00). Bei der Erledigung des
Einkommensteuerbescheides 2004 wurden bezüglich des Begräbnisses keine
Aktiva abgezogen, von den nun beantragten Kosten zur Errichtung des Grabmales
(€ 3.000,00 können gemäß
§ 34 EStG 1988
berücksichtigt werden) sind deshalb die Aktiva in Abzug zu bringen und die
geltend gemachten Ausgaben finden daher keine steuerliche Anerkennung."
Die Bw. beantragte daraufhin die Vorlage ihrer Berufung an
die Abgabenbehörde 2. Instanz:
"Ich bekräftige meine in der Berufung ausgeführte
Begründung und weise nochmals daraufhin, dass der Nachlaß
überschuldet war und ich anteilig für den Grabstein und das
Begräbnis 4.814,00 € erhalten habe und für
Begräbnisnebenkosten 1.142,88 €. Die gerichtlich anerkannten
Kosten für Grab und Begräbnis betrugen 8.202,56 € und
für Begräbnisnebenkosten betrugen 3.388,58 €. Die Differenz
von:
+8.202,56
+3.388,58
-4.814,00
-1.142.88
= 5.634,26 € habe ich aus dem eigenem, geringen
Einkommen leisten müssen. Mit diesem Betrag bin ich
außergewöhnliche belastet. (Ich habe davon nur 4.877,00 €
geltend gemacht, weil ich einige nicht als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennende Beträge ausgeschieden habe.)
Der Hinweis in RZ 890 LStR 2002, daß
Begräbniskosten nicht anerkannt werden können, wenn sie in den
Nachlaßaktiven gedeckt sind, führt nur dann zu einem richtigen
Ergebnis, wenn die Ursache der Überschuldung nicht selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellt. Die Ursache der
Überschuldung des Nachlasses war eine Forderung des Magistrats K.
(Pflegeheimkosten für meinen verstorbenen Mann).
Man kann es nun auf zwei Seiten sehen:
Entweder man anerkennt jene Teile der Begräbniskosten,
die ich aus eigenem getragen habe, als außergewöhnliche Belastung
oder man sieht im Umstand, daß die gerichtlich anerkannten
Begräbniskosten aus dem Nachlaß nicht voll refundiert wurden, eine
teilweise Übernahme der Pflegeheimschuld. In diesem Fall läge
außergewöhnliche Belastung in Höhe von 5.634,26 € vor.
Dass die Tragung von Pflegeheimkosten für einen vollständig
gelähmten Ehegatten außergewöhnliche Belastungen sind
dürfte unstrittig sein.
Im Falle, dass Teile der Aufwendungen für Grab und
Begräbnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden,
möchte ich darauf hinweisen, daß der Richtwert von jeweils
3.000,00 € für anzuerkennende Grabstein und Begräbniskosten
nach RZ 890 der LStR 2002 eben nur ein Richtwert ist, der bei
außergewöhnlichen Bedingungen auch höher liegen kann. Ich habe
diese Bedingungen in meiner Berufung ausgeführt, darauf wurde in meiner
Bescheidbegründung in keiner Weise eingegangen."
Aus den über Anforderung des UFS vorgelegten
Unterlagen betr. das Jahr 2004 geht hervor, dass die Bw. für das Vorjahr
neben (eigenen) Krankeitskosten in Höhe von € 280,00
Begräbniskosten in Höhe von € 3.384,56 (das ist die
Differenz zwischen den gesamten Begräbniskosten in Höhe von
€ 8.202,56 samt "Nebenauslagen beim Begräbnis" lt.
Gerichtsbeschluss) als außergewöhnliche Belastung beantragte.
Während die Begräbniskosten in voller Kosten aus den vorhandenen
Aktiva der Bw. ersetzt wurden, erhielt sie von den "Nebenauslagen beim
Begräbnis" auf Grund der Überschuldung der Verlassenschaft nur einen
entsprechenden Teil der Kosten ersetzt. Abgesehen von einer geringfügigen
Diferenz von € 4,02 entspricht dies den "Nebenauslagen" laut
Gerichtsbeschluss vom 10.03.2005. Die für 2004 geltend gemachten
Begräbniskosten wurden im Zuge der Berufungsvorentscheidung
antragsgemäß mit € 3.384,56 neben weiteren Kosten in
Höhe von € 280,00, jedoch abzüglich des gesetzlichen
Selbstbehaltes berücksichtigt.
Die von der Bw. für das Jahr 2005 geltend gemachten
Kosten für die Anschaffung eines Grabsteines samt Beschriftung, Gravur und
Fundamentierungsarbeiten fielen lt. Rechnung (vom 27.07.2005) und
Zahlscheinabschnitt (betr. Einzahlung vom 19.08.2005) erst einige Zeit nach
rechtskräftiger Verteilung des Nachlasses nach ihrem verstorbenen Gatten
an. Diese Kosten der Grabmalerrichtung etc. sind daher offenbar - entgegen den
Berufungsangaben der Bw. - in den im Beschluss über die Verteilung des
Nachlasses angeführten Begräbniskosten nicht enthalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Geltendmachung von Graberrichtungskosten
(Anschaffung eines Grabsteines, Gravur, Errichtung eines Fundamentes usw.)
für den im Jahr 2004 verstorbenen Gatten durch die Bw. als
außergewöhnliche Belastung.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG
1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei
Ermittlung des Einkommens § 2 Abs. 2 EStG 1988 nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Abs. 2 bestimmt, dass eine Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
In Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit
sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt, war die
Verlassenschaft - vor allem wegen der vom Magistrat der Stadt K. geltend
gemachten hohen Pflegeheimkosten - erheblich überschuldet. Lt. der
Schlussrechnung der Verlassenschaftskuratorin betrugen die Nachlassaktiven
€ 45.070,43. Die Nachlasspassiven wurden mit € 111.514,27
festgestellt. Aus diesem Grund wurden nur die bevorrechteten Massekosten, neben
den Kosten des Gerichtskommissärs (€ 2.269,10) und der
Verlassenschaftskuratorin (€ 2.000,00) die Begräbniskosten in
Höhe von € 4.814,00 zur Gänze, alle übrigen Ausgaben,
darunter auch die "Nebenauslagen beim Begräbnis" (€ 3.388,58) nur
quotenmäßig befriedigt. Die für 2005 geltend gemachten Kosten
für die Errichtung eines Grabsteines, Herstellung einer Gravur und die
Verstärkung des Fundamentes usw. in Höhe von € 4.876,90)
fielen erst nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens (Beschluss vom
10.03.2005) bzw. nach erfolgter quotenmäßiger Aufteilung der
festgestellten Vermögenswerte (Aktiven) an bzw. erfolgte die Begleichung
lt. Zahlschein im August des Jahres 2005.
Für Begräbniskosten haftet in erster Linie der
Nachlass (§ 549 ABGB). Begräbniskosten einschließlich
der Errichtung eines Grabmals kommen nach ständiger Rechtsprechung (VwGH v.
16.12.1955, Zl. 0555/55, v. 18.05.1959, Zl. 0034/59, v. 04.02.1963, Zl. 0359/62
und v. 25.09.1984, 84/14/0040) als außergewöhnliche Belastung nur
dann in Betracht, wenn sie mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des
Bestellers des Begräbnisses belasten. Abzugsfähig sind jedoch nur jene
Begräbniskosten, die in den Nachlassaktiven nicht gedeckt sind, da - wie
bereits ausgeführt - gemäß
§ 549 ABGB die
Begräbniskosten zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses
gehören, die bevorzugt - aus dem vorhandenen (verwertbaren), zu
Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen - zu bestreiten sind. Dass, wie
im gegenständlichen Fall, der Reinnachlass überschuldet ist,
genügt nicht, die Begräbniskosten müssen die Summe der
Nachlassaktiven übersteigen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34, Anmerkung 78, Stichwort "Begräbniskosten").
Im gegenständlichen Fall betrugen die Nachlassaktiven
€ 45.070,43, woraus folgt, dass die von der Bw. für 2005 geltend
gemachten Graberrichtungskosten in der Höhe von € 4.876,90,
wären sie in Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht worden, neben den
festgestellten bevorrechteten Forderungen in den Nachlassaktiven jedenfalls
Deckung gefunden hätten und zur Gänze aus den Nachlassaktiven
befriedigt worden wären.
Die Frage, ob die strittigen Kosten, die die Richtwerte lt.
den Lohnsteuerrichtlinien, RZ. 890, überstiegen, trotzdem steuerlich zu
berücksichtigen sind, seien, konnte daher auf sich beruhen.
Der Hinweis der Bw. auf den hauptsächlichen Grund
für die Überschuldung der Verlassenschaft, nämlich die hohen
angefallenen Verpflegskosten für den verstorbenen Gatten kann an dieser
Beurteilung nicht ändern, weil diese Kosten nicht durch die Bw. getragen
und auch nicht als außergewöhnliche Belastung der Bw. geltend gemacht
wurden.
Eine Berücksichtigung der geltend gemachten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt daher im
gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.
Wien, am 18.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0444-W/07
- Stammnummer
- 28506
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF