Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1002-W/07
Zeitpunkt des Eintritts eines Behinderungsgrades von 50%.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1002-W/07vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. H, X, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte für seinen Sohn An,
geb. 1993, am 28. Juni 2006 den Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, und
zwar rückwirkend ab Juni 2001.
Bereits im November 2004 beantragte die damals
anspruchsberechtigte Mutter von An die Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe. Der Sohn wurde erstmals am 12. Jänner 2005 von einem
Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten untersucht und mit
Gutachten vom 21. Februar 2005 wegen Schwerhörigkeit und
Ohrmuscheldysplasie eine Einstufung des Behinderungsgrades mit 30% vorgenommen.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn aufgrund
des nunmehrigen Antrages des Bw. am 6. Oktober 2006 im Bundessozialamt
untersucht und folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2006-10-06 09:30 im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
13-jähriger
Knabe mit angeborener Fehlbildung des äußeren und mittleren Ohres
rechts mit chronischer Otitis media und häufiger Stenosierung des
äußeren Gehörganges; es erfolgte bereits eine operative
Korrektur, jedoch weiterhin Beschwerden; nach Konsultation einer zweiten Meinung
im KH Hietzing ist eine neuerliche Operation mit Verschluss des
Trommelfelldefektes rechts geplant; Hörvermögen intakt; aufgrund
aggressiver Verhaltensweisen mit Impulsdurchbrüchen sowie zunehmender
Adipositas wurde eine psychologische Testung durchgeführt und eine
ADHS-Symptomatik diagnostiziert; seit 6/06 ist
An im Ambulatorium der Zuversicht,
Waidhofen/Thaya in Behandlung und erhält eine Stimulantientherapie sowie
Psychotherapie; Besuch der 3. Klasse Hauptschule, Schwimmverbot wegen der
chronischen Otitis media rechts; Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz):
Ritalin
seit 6/2006, derzeit Concerta; Psychotherapie;
Untersuchungsbefund:
13-jähriger
adipöser Knabe (Körpergröße 162cm, Gewicht 85 kg);
Ohrdysplasie rechts, Gehörgang weit, Trommelfelldefekt mit freiem Auge
einsehbar, etwas feuchter Gehörgang, linkes Ohr o.B., Gehör
grobklinisch nicht eingeschränkt, Rachen und Nase bland, Cor o.B., Pulmo
frei, Narbe rechter Oberarm (Hautentnahmestelle für Ohrmuschelkorrektur-OP
rechts), grobmotorisch und grobneurologisch unauffällig;
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
wirkt
altersentsprechend, laut Befund ADHS, durchschnittl. intellektuelle
Leistungsfähigkeit;
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-06-06
HAUS DER ZUVERSICHT, WAIDHOFEN:
Ärztl.
Befundbericht: ADHS, Beginn mit Ritalin; Adipositasgruppe; Bruder ebenfalls
wegen ADHS in Behandlung;
2005-02-21
BUNDESSOZIALAMT F. NÖ:
2006-09-12
KH HIETZING, HNO-ABTEILUNG:
Dg:
Angeborene Fehlbildung äuß.+ mittl. Ohr re, akute Exazerbation d.
Mittelohres re bei chron. Otitis media, rezidiv. Otitiden und häufige
Stenosierung des äuß. Gehörganges rechts; Ko nach Felsenbein-CT
Diagnose(n):
AHDS,
Stimulantientherapie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F90.0
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über URS, da wesentliche Beeinträchtigung des Alltags gegeben,
medikamentöse Behandlung erforderlich; angeborene Ohrmuscheldysplasie
rechts
Richtsatzposition:
638 Gdb: 010% ICD: Q18.9
Rahmensatzbegründung:
Chronische
Otitis media rechts
Richtsatzposition:
644 Gdb: 010% ICD: H66.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Keine
Erhöhung des GdB, da Leiden 1 durch Leiden 2 + 3 nicht erhöht wird,
keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung;
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2006-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Erhöhung
des GdB auf
50%
im Vergleich zu Vorgutachten aus 2005-02-21, da ADHS neu diagnostiziert wurde
und Stimulantientherapie sowie Psychotherapie seit 2006-06
erfolgt;
erstellt
am 2006-10-10 von V
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-10-16
Leitender
Arzt: S
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. für den Zeitraum
1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006 unter Verweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen den Grad der Behinderung erst ab 1. Juni 2006 mit 50%
festgestellt habe.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 19.
Oktober 2006 fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"Bei der Geburt von
An wurde festgestellt, dass er nur einen
Gehörgang hat, wonach sich im Laufe weiterer Untersuchungen herausgestellt
hat, dass es sich um eine Gehörgangathresie handelt. In mehreren
Operationen wurde ein Gehörgang aufgebaut. Es bildet sich in diesem Ohr
jedoch regelmäßig eine Entzündung, weshalb er voraussichtlich
noch heuer operiert werden muss. Bezüglich des ADHS besteht dies bereits
seit der Geburt. An war bereits im
Kindergarten hyperaktiv. In weiterer Folge hatte er bereits in der Volksschule
Lernschwierigkeiten. Er musste daher bereits die 1. Klasse der Volksschule in
K wiederholen (Vorschule wurde
gemacht).
Als er in die
Hauptschule aufstieg und mehrere Gegenstände auf ihn zukamen war er Anfangs
komplett überfordert. Es ist ihm aufgrund seiner Lernschwäche bis
heute nicht möglich alle Gegenstände zu lernen. Trotz Nachhilfestunden
in Deutsch und Mathematik tut er sich immer noch sehr schwer in diesen
Gegenständen. Er wurde mit Juni 2006 auf Ritalin und anschließend auf
Concerta eingestellt, da seine Hyperaktivität mehr wurde und er teilweise
Aggressionsausbrüche hatte."
Auf Grund der Berufung ersuchte das Finanzamt das
Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Der Sohn wurde 4. Jänner 2007 ein weiteres Mal
untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
HAn
Untersuchung
am: 2007-01-04 09:00 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Aggressionstendenz
beginnend 1997, Austestung 5/2006 mit Diagnosestellung, Beginn mit Ritalin,
Umstellung auf Concerta, seither deutliche Besserung, durchschnittliche Leistung
in 3. Leistungsgruppe in HS, keine Stützlehrerin, seither auch bessere
Integration in Klassengemeinschaft, st.p. Ohrdysplasie mit Korrekturop,
Hörleistung seitengleich, jedoch rez Otitiden (externa, tw media),
familiäre Aggressionsausbrüche etwas gebessert, im Juni 2006 wird bei
Fr Dr. Ka eine noch durchschnittliche
Leistungsfähigkeit diagnostiziert Lese- Rechtschreibschwäche)
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Concerta, Psychodrama-Therapie,
Lernhilfe
Untersuchungsbefund:
Adipositas
permagna, Gynäkomastie, Cor/Pulmo ob, Ohrdysplasie re mit perforiertem TF,
Narbenbildung am re Oberarm,
Status
psychicus / Entwicklungsstand: freundlich, antwortet prompt und zielgerichtet
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-12-09
HAUS DER ZUVERSICHT
ADHS,
Gewaltbereitschaft (fam.), Entwicklungsstörung (motor.),
Intelligenzminderung, Ohrdysplasie re, erfreuliches Ansprechen auf
Stimulanzientherapie, Verbesserung der schulischen Leistungen
Diagnose(n):
ADHS
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F90.-
Rahmensatzbegründung:
Wahl
dieser Position, da medikamentöse Therapie bei eingeschränkter
schulischer Leistung und noch normaler Leistungsfähigkeit nötig ist
Ohrmuscheldysplasie
re
Richtsatzposition:
638 Gdb: 010% ICD: Q18.9
Rahmensatzbegründung:
chronische
Otitis media re
Richtsatzposition:
644 Gdb: 010% ICD: H66.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Leiden
1 wird aufgrund fehlender wechselseitiger Beeinflussung durch Leiden 2 und 3
nicht erhöht.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist
ab
2006-06-01
aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Keine
Änderung zum Vorgutachten, da medikamentöse Therapie erst 6/06
begonnen wurde
erstellt
am 2007-01-09 von KG
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-01-11
Leitender
Arzt: S
Das Finanzamt erließ am 17. Jänner 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gem. § 8 Abs.
5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der derzeit gültigen
Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychische Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf
Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im vorliegenden
Fall wurde in der neuerlichen ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen der Grad der Behinderung von 50 % wieder
ab 1.6.2006 für das oben angeführte Kind festgestellt, es ergibt sich
somit keine Änderung gegenüber der Bescheinigung vom 25.10.2006 und es
besteht daher kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind
An für Zeiträume vor dem
1.6.2006..."
Der vom Bw. mit Schreiben vom 14. Februar 2007 eingebrachte
"Einspruch" wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet. Der Bw. legte dem
Schreiben den Befund des Hauses der Zuversicht bei (richtiges Datum:
29.12.2006), den das Bundessozialamt bereits im Gutachten vom 9.1.2007
angeführt und gewürdigt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152
in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl I Nr.
105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt
wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde der
Sohn des Bw. von zwei verschiedenen Fachärzten für Kinder- und
Jugendheilkunde untersucht. Beide Ärzte stellten den Gesamtgrad der
Behinderung übereinstimmend mit 50 v.H. fest; die beiden Gutachten
divergieren in der Einstufung der Richtsatzposition betreffend die Erkrankung
ADHS; bei der Untersuchung am 6. Oktober 2006 reihte der untersuchende Arzt die
Erkrankung unter die Richtsatzposition 585 ein, während sie bei der zweiten
Untersuchung am 4. Jänner 2007 unter die Richtsatzposition 579
subsumiert wurde. Die Richtsatzpositionen 638 und 644 sind ebenso ident wie die
Höhe der Einstufung und der Zeitpunkt der rückwirkenden
Einschätzung.
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Arzt
|
Gesamtgrad
der Behinderung
|
Richtsatzposition(en)
|
rückwirkende
Einschätzung ab
|
06.10.2006
|
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
50
%
|
585:
50 %
638: 10
%
644: 10 %
|
1.6.2006
|
04.01.2007
|
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
50
%
|
579:
50 %
638: 10
%
644: 10 %
|
1.6.2006
Die zwingend heranzuziehende Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
Bundesgesetzblatt Nr. 150, sieht in Abschnitt V, Geisteskrankheiten, a)
Organische Demenz unter Richtsatzposition 579 "Mittlere" eine MdE von 50 % vor
(Gutachten vom 4. Jänner 2007).
Richtsatzposition 585 dieses Abschnittes lautet unter e):
Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises
einschließlich der Paranoia sowie der in den letzten Jahren vorläufig
als "bionegativer Persönlichkeitswandel", "Entwurzelungsdepression" usw.
bezeichneten Zustandsbilder, Defektzustände nach akuten Schüben 0 -
100 %.
Abschnitt VII, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, a)
Gehör- und Gleichgewichtsorgan: Richtsatzposition 638: Verlust der
Ohrmuschel, einseitig... 10 % und Richtsatzposition 644: Chronische Eiterung:
Einseitig... 10 %.
In beiden Gutachten wurde der Krankheitszustand des Sohnes
der Bw. zutreffend dargestellt und die Diagnose sowie der Behinderungsgrad
hiervon in schlüssiger Weise abgeleitet. Sämtliche vorgelegten Befunde
wurden in das Untersuchungsergebnis miteinbezogen.
Erst im Gutachten vom 6. Oktober 2006, das auf Grund des
nunmehr vom Bw. am 28. Juni 2006 eingebrachten Antrages erstellt wurde, konnte
vom untersuchenden Facharzt die Erkrankung von An an ADHS (=
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) in die Ermittlung des
Grades der Behinderung miteinbezogen werden. Auf Grund dieser zusätzlichen
Erkrankung setzte der Sachverständige den Grad der Behinderung mit 50 %
fest (siehe Vorgutachten vom 21. Februar 2005: Grad der Behinderung 30 %). Die
rückwirkende Einstufung des Behinderungsgrades wurde in schlüssiger
und nachvollziehbarer Weise auf Grund der mit Juni 2006 begonnenen
Stimulantientherapie und der Psychotherapie ab Juni 2006 vorgenommen. Das
weitere Gutachten vom 9. Jänner 2007 geht ebenfalls von diesem Stichtag
aus. Aus dem vom Bw. vorgelegten Befund vom 29.12.2006 ist weiters eine
Verschlechterung des Krankheitsbildes erkennbar, was zur Entwicklung
zusätzlicher Komorbitäten geführt hat. Auch der Bw. selbst gibt
in seiner Berufung an, dass die Hyperaktivität seines Sohnes "mehr
wurde".
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Feststellung des Grades der Behinderung mit 50 v.H.
und die rückwirkende Einstufung ab Juni 2006 gemäß den
vorliegenden Gutachten den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe erst
ab Juni 2006 gegeben.
Wien, am 18.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1002-W/07
- Stammnummer
- 28505
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF