Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0530-I/05
Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO bei einer behaupteten Fehlfunktion des betrieblichen EDV-Systems
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-I/05vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die der Abgabenbehörde eingeräumte Möglichkeit, von der Anlastung eines Säumniszuschlages im Grunde des § 217 Abs. 7 BAO Abstand zu nehmen, findet dort ihre Grenze, wo die Gründe für die Fristversäumung aufgrund eines unklaren Parteienvorbringens nicht eindeutig nachvollzogen werden können. Das Fehlen eines groben Verschuldens führt nur dann zur Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages, wenn das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung vom Begünstigungswerber initiativ und unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargelegt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stauder Kempf
Wtp Steuerberatungs GmbH & Co. KG, 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil
Straße 4, vom 20. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 11. Juli 2005 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 11. 7. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw.)
von der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag für Mai 2005 erste
Säumniszuschläge in Höhe von 180,85 € und
59,74 € mit der Begründung fest, dass diese Abgabenschuldigkeiten
nicht bis zum 15. 6. 2005 entrichtet worden seien.
In der dagegen
am 20. 7. 2005 erhobenen Berufung brachte der steuerliche Vertreter nach Zitat
des § 217 Abs. 7 BAO und Ausführungen zum Begriff des
"groben Verschuldens" vor, dass der Bw. Überweisungen auf elektronischem
Weg durchführe. Am 15. 6. 2005 sei eine Störung im EDV-System
aufgetreten, welche der Bw. nicht sofort selbst beheben habe können. Die
Überweisung der Lohnabgaben für Mai 2005 sei erst nach Behebung dieser
Störung am 16. 6. 2005 möglich gewesen. Der Bw. habe mit einer
Fehlfunktion des EDV-Systems nicht rechnen müssen, zumal dieses in der
Vergangenheit so zuverlässig funktioniert habe, dass mitunter aufgetretene
Probleme stets innerhalb weniger Stunden behebbar gewesen seien. Den Bw. treffe
somit kein Verschulden, wenn er mit der Überweisung der
säumniszuschlagsbelasteten Lohnabgaben bis zum Fälligkeitstag
zugewartet habe. Ebenso wenig könne dem Bw. vorgeworfen werden, dass die
Beseitigung der Fehlfunktion des EDV-Systems äußerst zeitaufwendig
gewesen sei, benötigten doch selbst Fachleute oft mehrere Stunden, um
"größere Störungen zu reparieren".
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 15. 9. 2005 keine Folge.
Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus, dass sich der Bw. auf
eine Fehlfunktion des EDV-Systems stütze, welche zur nicht termingerechten
Überweisung der am 15. 6. 2005 fälligen Lohnabgaben für Mai 2005
geführt habe. Ein diesbezüglicher Zahlungseingang auf dem Abgabenkonto
des Bw. sei jedoch nicht feststellbar, weil die Lohnabgaben für Mai 2005
durch den in der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 ausgewiesenen
Überschuss abgedeckt worden seien. Der Umstand, dass die
Umsatzsteuergutschrift nur auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung (16. 6.
2005) zurückgewirkt habe, hätte nicht zur Anlastung des
Säumniszuschlages geführt, wenn nicht schon die Lohnabgaben für
März 2005 im Wege einer Verrechnung mit der Umsatzsteuergutschrift für
Februar 2005 verspätet entrichtet worden wären. Da die
Toleranzregelung des § 217 Abs. 5 BAO auf die verspätete Entrichtung
der Lohnabgaben für März 2005 angewendet worden sei, habe diese
Bestimmung bei der verspäteten Entrichtung der Lohnabgaben für Mai
2005 nicht ein weiteres Mal berücksichtigt werden können. Somit sei
der Antrag auf Abschreibung der Säumniszuschläge wegen
Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt abzuweisen gewesen.
Im
Vorlageantrag vom 15. 9. 2005 "berichtigte" der steuerliche Vertreter den
Sachverhalt dahingehend, dass die Lohnabgaben für Mai 2005 mit der in der
Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 ausgewiesenen Gutschrift abgedeckt
werden hätten sollen. Die Buchhalterin habe jedoch die Voranmeldung nicht
via Finanz-Online übermitteln können, sondern "im Hinblick auf das
bestehende Vorsteuerguthaben...die Rückkehr des Leiters der Buchhaltung am
Folgetag abgewartet". Da die Umsatzsteuervoranmeldung umgehend (einen Tag
später) eingereicht worden sei, sei keine auffallende Sorglosigkeit
gegeben, weshalb die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO
gerechtfertigt erscheine. Aufgrund des "anders gelagerten Sachverhaltes"
erkläre sich der Bw. mit der Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Seit der
Novellierung des Säumniszuschlagsrechtes durch BGBl. I
Nr. 142/2000 kann auch auf die Gründe für den Zahlungsverzug
Bedacht genommen werden. § 217 Abs. 7 BAO bestimmt dazu, dass
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Nach
herrschender Auffassung kann ein Antrag nach der vorgenannten Gesetzesstelle
auch in einem Rechtsmittel gegen die Säumniszuschlagsfestsetzung gestellt
werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217, Tz. 65). Die vorliegende
Berufung ist ihrem Inhalt nach als Antrag im Sinn des § 217
Abs. 7 BAO zu werten.
Die vorgenannte
Bestimmung normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des
Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder
teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer
abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip
beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. zB VwGH 18.11.2003,
98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004, 2003/13/0117). Dieser hat also
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all
jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann.
Die
Antragsbehauptungen des Bw. halten diesen Anforderungen nicht stand, weil diese
einerseits unzureichend, andererseits widersprüchlich sind: In der Berufung
wurde als Grund für die verspätete Entrichtung der
säumniszuschlagsbelasteten Lohnabgaben "eine Störung im EDV-System"
angegeben. Sieht man davon ab, dass diesem Vorbringen nicht einmal
andeutungsweise zu entnehmen ist, um welche Art von Störfall es sich
gehandelt haben könnte - (denkbar wären etwa System- bzw.
Programmfehler, Fehler bei der Datenübertragung oder sonstige technische
Mängel) -, bestanden die Auswirkungen dieser nicht näher beschriebenen
Fehlfunktion des EDV-Systems laut ursprünglicher Darstellung in der
Berufung darin, dass am Fälligkeitstag (15. 6. 2005) keine elektronischen
Überweisungen durchgeführt werden konnten. Somit wurde als Ursache
für die Versäumung der Entrichtungsfrist eine Beeinträchtigung
des elektronischen Zahlungsverkehrs aufgrund technischer Probleme im Bereich der
EDV geltend gemacht.
Nun mag zwar
die unvorhersehbare Fehlfunktion eines EDV-Systems, welche zu einem nicht
bloß vorübergehenden Ausfall des elektronischen Zahlungsverkehrs
führt, unter Umständen geeignet sein, ein Verschulden an der
Versäumung einer Zahlungsfrist auszuschließen. Eine derartige
Beurteilung würde aber zumindest voraussetzen, dass der
Begünstigungswerber die behauptete Störung nach Art und Umfang bzw.
Dauer und Verlauf präzise darlegt und auch Angaben darüber macht,
welche konkreten Maßnahmen zu deren Beseitigung erforderlich waren. Der
Bw. hat dieser Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen, sondern
im Vorlageantrag eine neue Sachverhaltsversion dargeboten, welche der
ursprünglichen Schilderung des für die Fristversäumung kausalen
Geschehnisablaufes widerspricht. Nach den diesbezüglichen Ausführungen
im Vorlageantrag - (diese sind wohl als Reaktion darauf zu verstehen, dass nach
den Feststellungen des Finanzamtes am 16. 6. 2005 keine Überweisung auf das
Abgabenkonto des Bw. erfolgte) - sei die Säumnis nicht auf die technisch
bedingte Unmöglichkeit von elektronischen Überweisungen am
Fälligkeitstag, sondern darauf zurückzuführen, dass es der
angestellten Buchhalterin nicht möglich gewesen sei, die
Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 termingerecht auf elektronischem
Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Nach Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ist diesem Vorbringen allerdings nicht zu entnehmen, aus welchen
Gründen die Buchhalterin zu einer termingerechten Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 im Wege von Finanz-Online nicht in
der Lage war. Wenn in der Berufung von einer Fehlfunktion im Bereich der EDV
(als Grund für eine verspätete
Überweisung der Lohnabgaben) die
Rede war, so findet sich ein derartiges Vorbringen im Vorlageantrag nicht mehr.
Darin wurde insbesondere keine Behauptung in die Richtung aufgestellt, dass die
am 15. 6.2005 aufgetretenen Probleme mit dem EDV-System auch zu einem
Ausfall von Finanz-Online geführt hätten. Somit ist letztlich unklar
geblieben, weshalb die Buchhalterin des Bw. mit der elektronischen Einreichung
der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 so lange zuwartete, bis der
Leiter der Buchhaltung am 16. 6. 2005 (von einer nicht näher bezeichneten
Dienstabwesenheit) zurückgekehrt war. Sollte der Hinweis im Vorlageantrag
auf das "bestehende Vorsteuerguthaben" so zu verstehen sein, dass dies der Grund
für die Unterlassung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für
April 2005 während der Dienstabwesenheit des Leiters der Buchhaltung am 15.
6. 2005 gewesen sei, dann könnte dieser Umstand für sich allein nicht
zur Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens (leichte
Fahrlässigkeit) führen.
Die der
Abgabenbehörde eingeräumte Möglichkeit, von der Anlastung eines
Säumniszuschlages bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 217
Abs. 7 BAO Abstand zu nehmen, findet dort ihre Grenze, wo die Gründe
für die Fristversäumung im Hinblick auf ein unzulängliches
Parteienvorbringen nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden können. Im
Berufungsfall ist insbesondere offen geblieben, worauf sich die "Berichtigung"
der durch die Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung widerlegten
ursprünglichen Antragsbehauptungen im Vorlageantrag letztlich bezieht. Der
im vorangegangenen Verfahren als Ursache für die Fristversäumung
dargelegte Geschehnisablauf bewegt sich somit im Bereich der Beliebigkeit.
Würde ein solcherart zu Zweifeln Anlass bietender Sachverhalt als Grund
für die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen anerkannt, liefe
dies im Ergebnis auf die Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Entrichtungsfristen
und der Verpflichtung zu ihrer Wahrung hinaus. Dass ein derart weites
Verständnis der Begünstigungsbestimmung des §
217 Abs. 7 BAO nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht,
liegt nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz auf der Hand. Demnach
führt das Fehlen eines groben Verschuldens nur dann zur Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages, wenn das Vorliegen dieser
Tatbestandsvoraussetzung vom Begünstigungswerber im Rahmen der ihm
obliegenden erhöhten Behauptungs- und Beweislast (vgl. Fischerlehner,
ecolex 2004, 411) initiativ und einwandfrei dargelegt wird.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung
der Säumniszuschläge aus den obigen Gründen nicht vorlagen,
weshalb die Berufung abzuweisen war.
Innsbruck,
am 18. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-I/05
- Stammnummer
- 28504
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF