Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0295-W/05
Nutzungsdauer von Gebäuden bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ohne Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis der Nutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-W/05vom 16.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, Hausgemeinschaft,
vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes A. betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) ist eine Hausgemeinschaft und
erzielt aus der Vermietung einer Lagerhalle und eines Schauraumes Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung .
In der als Beilage zur "Erklärung der Einkünfte
von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2002" vorgelegten Aufstellung
betreffend "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2002" wird für
eine Lagerhalle "alt" und einen Schauraum "neue Halle" eine Abschreibung auf der
Grundlage einer Nutzungsdauer von 20 Jahren beantragt (siehe
Gewinnfeststellungsakt, S 1/2002).
In einem "Ersuchen um Ergänzung" weist das Finanzamt
darauf hin, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die
Absetzung für Abnutzung des Anlagevermögens in jedem Fall mit 1,5%
anzusetzen sei. Andernfalls wäre von der Bw. ein Gutachten über die
Nutzungsdauer von 20 Jahren für die Lager- und Schauhalle vorzulegen.
Sollte es ein derartiges Gutachten geben, bitte das Finanzamt die Bw. dieses
vorzulegen. Bei Nichtvorlage werde die Afa mit 1,5% festgesetzt werden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 14. April 2004 teilt die
steuerliche Vertretung der Bw. mit, dass gemäß der amtlichen
deutschen Afa-Tabelle (die EStR 2000 Rz 3115 wiesen darauf hin) für Hallen
in Leichtbauweise eine Nutzungsdauer von 14 Jahren beziehungsweise für
andere Hallen eine Nutzung von 20 Jahren genannt werde. Im konkreten Fall handle
es sich nicht um ein klassisches Gebäude, sondern um Hallen, die eine ganz
andere Bauweise aufweisen würden.
In einem weiteren Schreiben der steuerlichen Vertretung der
Bw. vom 27. April 2004 wird ausgeführt, dass der Schauraum aus einer
Alukonstruktion bestehe, wobei zwei der vier Seitenwände aus einem
Mauerwerk bestünden. Dieses Mauerwerk habe keinen Wärmedämmwert
und sei nicht isoliert. Weiters sei die Schauhalle nicht geheizt, habe keine
Sanitärräume, keinen Wasser- und Kanalanschluss. Die Lagerhalle "alt"
sei in einer schlechteren Bauausführung.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 wurden die im Kalenderjahr
2002 erzielten Einkünfte einheitlich und gesondert gemäß
§
188 BAO gegenüber der Bw. festgestellt.
Begründend wird ausgeführt, dass gemäß
§ 28 EStG bei Gebäuden der AfA-Satz grundsätzlich bis zu 1,5% der
Anschaffungskosten betrage. Ein höherer AfA-Satz (kürzere
Nutzungsdauer) komme - auch dann, wenn das Gebäude in gebrauchtem Zustand
angeschafft worden sei - nur dann in Betracht, wenn auf Grund des Bauzustandes
eine durch ein Gutachten nachzuweisende kürzere Restnutzungsdauer
anzunehmen sei. Die von der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 14. April 2004
angeführte amtliche deutsche AfA-Tabelle könne bei Einkünften aus
Vermietung gemäß
§ 28 EStG nicht zur Anwendung gebracht werden.
Da kein Gutachten vorgelegt worden sei, werde die AfA 2002 sowohl für die
Lagerhalle als auch für den Schauraum, ausgehend vom Buchwert per 1.
Jänner 2002, mit 1,5% berechnet.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 22. Juni 2004 Berufung
gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2002 und führte der
steuerliche Vertreter der Bw. wie folgt aus:
Innerhalb offener Frist werde das Rechtsmittel der Berufung
gegen den Bescheid (Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO
für die im Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung) vom 9. Juni 2004 eingebracht.
Begründend wird ausgeführt, es sei bereits
schriftlich mitgeteilt worden, dass der Schauraum aus einer Alukonstruktion
bestehe, wobei zwei der vier Seitenwände aus einem Mauerwerk
bestünden. Dieses Mauerwerk habe keinen Wärmedämmwert und sei
auch nicht isoliert. Weiters gebe es keine Heizung und keine
Sanitärräume. Eine wesentlich schlechtere Bauausführung liege bei
der Lagerhalle "alt" vor. Daher könne keinesfalls von einem "klassischen"
Gebäude gesprochen werden, das der gesetzlichen Nutzungsdauer laut §
16 Abs. 1 Z 8 e EStG 1988 (67 Jahre = 1,5% Absetzung für Abnutzung)
unterliege. Es handle sich hier um Bauwerke in Leichtbauweise (Kommentar zu EStG
von Doralt zu § 8 Tz 4: bei Gebäuden in Leichtbauweise sei eine
kürzere Nutzungsdauer als zwanzig Jahre ohne Nachweis zulässig;
GewinnRl 1989).
In den Einkommensteuerrichtlinien RZ 4042 werde darauf
verwiesen, dass die §§ 7 und 8 sinngemäß gelten würden
und RZ 3115 die deutsche amtliche Afa-Tabelle als Hilfsmittel zulasse, sofern im
Gesetz eine Nutzungsdauer nicht vorgesehen sei. In diesem Fall gebe es keine im
Gesetz vorgegebene Nutzungsdauer, weil § 16 Abs. 1 Z 8 e EStG 1988 nicht
anzuwenden sei.
Es werde daher neuerlich die Anerkennung der kürzeren
Nutzungsdauer und die Änderung der Einkünfte gemäß den
eingereichten Steuererklärungen beantragt.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 26. November 2004 die Berufung gegen den
Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO für das Jahr 2002 als unbegründet ab.
Begründend wird ausgeführt, dass gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für
Abnutzung geltend gemacht werden könnten. Im Gegensatz zu den
Berufungsausführungen der steuerlichen Vertretung der Bw. würden der
Schauraum und die Lagerhalle sehr wohl die Kriterien für das Vorliegen
eines Gebäudes erfüllen. Im Sinne der Judikatur des VwGH gelte
nämlich als Gebäude jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung
Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von
Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden und von einiger
Beständigkeit sei (VwGH 21.12.1956, 1391/54).
Die von der steuerlichen Vertretung der Bw. weiters
angesprochene Errichtung in Leichtbauweise hätte gegebenenfalls
ausschließlich im betrieblichen Bereich Bedeutung, im
außerbetrieblichen Bereich komme eine kürzere Nutzungsdauer hingegen
grundsätzlich (außer bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens)
nicht in Betracht.
Die steuerliche Vertretung der Bw. brachte mit Schriftsatz
vom 22. Dezember 2004 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Darin wird ausgeführt, dass
sich der Vorlageantrag auf die Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2004
betreffend die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid über die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2002 beziehe.
Wie bereits in der Berufung vorgebracht worden sei, weise
die steuerliche Vertretung der Bw. nochmals darauf hin, dass auch für
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die deutsche amtliche Afa-Tabelle
als Hilfsmittel zulässig sei. Dies sei aus den Einkommensteuerrichtlinien
Rz 4042 ersichtlich. In den Einkommensteuerrichtlinien Rz 4042 werde darauf
hingewiesen, dass die §§ 7 und 8 EStG 1988 sinngemäß gelten
würden und lasse Rz 3115 die deutsche amtliche Afa-Tabelle als Hilfsmittel
zu, sofern im Gesetz eine Nutzungsdauer nicht vorgegeben sei. Im
streitgegenständlichen Fall gebe es keine im Gesetz vorgegebene
Nutzungsdauer, weil § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 nicht anzuwenden sei.
Es werde neuerlich die Anerkennung der kürzeren Nutzungsdauer und die
Änderung der Einkünfte gemäß den Steuererklärungen
beantragt. In der Beilage zum Vorlageantrag findet sich ein Ausdruck aus dem
Internet betreffend die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern des
unbeweglichen Anlagevermögens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob bei aus
der Vermietung eines Schauraumes und einer Lagerhalle erzielten Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung ohne Nachweis der Nutzungsdauer (Gutachten), mit
der Begründung diese seien in Leichtbauweise errichtet worden, eine
geringere als in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 normierte Nutzungsdauer
angenommen werden kann (Ansicht der Bw.) oder ob ohne Nachweis der Nutzungdauer
(Gutachten) nur eine Absetzung für Absetzung von jährlich 1,5% der
Bemessungsgrundlage zugelassen werden kann (Ansicht des Finanzamtes).
Den Schriftsätzen der Bw. ist zur Frage der
Gebäudeeigenschaft der streitgegenständlichen Bauwerke zu entnehmen,
dass der Schauraum aus einer Alukonstruktion besteht. wobei zwei der vier
Seitenwände aus einem Mauerwerk bestehen. Dieses Mauerwerk hat nach den
Angaben der Bw. keinen Wärmedämmwert und ist nicht isoliert. Weiters
ist die Schauhalle nicht geheizt, hat keine Sanitärräume und keinen
Wasser- und Kanalanschluss. Eine noch wesentlich schlechtere Bauausführung
liegt nach den Angaben der Bw. bei der Lagerhalle "alt" vor. Es kann nach
Ansicht der Bw. keinesfalls von einem klassischen Gebäude gesprochen
werden.
In der Berufungsvorentscheidung stellte das Finanzamt fest,
dass im Gegensatz zu den Berufungsausführungen der steuerlichen Vertretung
der Bw., der Schauraum und die Lagerhalle sehr wohl die Kriterien für das
Vorliegen eines Gebäudes erfüllen. Im Sinne der Judikatur des VwGH
gilt nämlich als Gebäude jedes Bauwerk, das durch räumliche
Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den
Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger
Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956, 1391/54).
In seinem Erkenntnis vom 21.9.2006, 2006/15/0156 führt
der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Die Beurteilung, ob ein
Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung
(vgl. Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Seite 8). Aus der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 15.
Juni 1956, 345/56) ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem
Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung
Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von
einiger Beständigkeit ist. ...
Im Erkenntnis vom 5.
Oktober 1962, 589/62, ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass
ein Glashaus ein unbewegliches Wirtschaftsgut (Gebäude) darstelle (vgl
Hofstetter/Reichel, § 108e EStG 1988, Seite 10). ...
In gleicher Weise
wäre eine in vergleichbarer Leichtbauweise mit Beton(punkt)fundamenten
errichtete Industriehalle als Gebäude anzusehen."
Wenn der Schauraum - wie die Bw. ausführt - aus einer
Alukonstruktion besteht, wobei zwei der vier Wände aus einem Mauerwerk
bestehen, ist schon auf Grund dieser Eigenschaften davon auszugehen, dass ein
Gebäude im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtssprechung vorliegt.
Dass dieses Mauerwerk nach den Angaben der Bw. keinen Wärmedämmwert
hat und nicht isoliert ist, weiters die Schauhalle nicht geheizt ist, keine
Sanitärräume und keinen Wasser- und Kanalanschluss hat, kommt im
Lichte der nach der Judikatur zu beachtenden Kriterien zur Beurteilung der
Gebäudeeigenschaft, keine Bedeutung zu.
Weiters kam der Berufungsvorentscheidung im
gegenständlichen Verfahren Vorhaltscharakter zu und hat die Bw. gegen die
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung, es seien die
streitgegenständlichen Bauwerke Gebäude im Sinne des
Einkommensteuergesetzes, kein Vorbringen erstattet. Es geht der unabhängige
Finanzsenat daher davon aus, dass die Feststellungen in der
Berufungsvorentscheidung zutreffen und sowohl der Schauraum als auch die
Lagerhalle Gebäude darstellen.
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 lautet:
"(1) ... Werbungskosten
sind auch:
e) Bei Gebäuden, die
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen,
können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der
Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend
gemacht werden."
In seinem Erkenntnis vom 9.9.2004, 2002/15/0192 führte
der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Gemäß
§
16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu
einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Afa geltend
gemacht werden. Dieser Bestimmung ist eine Beweislastumkehr hinsichtlich einer
kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die
kürzere Nutzungsdauer behauptet. Der Nachweis einer kürzeren
Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den
(technischen) Bauzustand erbracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17.
Dezember 2003, Zl. 2001/13/0277)."
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2006,
2004/15/0139 wurde Folgendes erwogen:
"Unter Nutzungsdauer im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ist die normale technische und
wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen. Sie ist keine errechenbare, sondern
nur eine im Schätzungswege feststellbare Größe. Gründe
für einen schnelleren Wertverzehr als im Gesetz angenommen, hat der
Steuerpflichtige nachzuweisen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, den
Gegenbeweis zu führen und durch Vorlage eines
Sachverständigengutachtens eine kürzere Nutzungsdauer, d.h. einen
höheren Hundertsatz darzutun (vgl. Hofstetter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 8 Tz. 7 mit Hinweisen auf die hg.
Judikatur)."
In SWK 7/2007, S 296 wird unter dem Titel
"Betriebsgebäude in Leichtbauweise" von Petschnigg wie folgt
ausgeführt:
" ... Bei Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung beträgt der Afa-Satz für Gebäude
grundsätzlich 1,5%. Nicht maßgeblich ist die Nutzungsart durch den
Mieter. Ein kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer ist
grundsätzlich durch ein Gutachten über den Bauzustand schlüssig
und nachvollziehbar darzulegen (VwGH 9.9.2004, 2002/15/0192).
Die Beweislast in
Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen.
Enthält ein Gutachten keinen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund
und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer, dann ist es als Nachweis
einer geringeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer ungeeignet, ohne dass es
weiterer Ermittlungsschritte der Behörde bedarf (VwGH 11.5.2005,
2001/13/0162).
Im Bereich der Vermietung
und Verpachtung ist auch bei Gebäuden in Leichtbauweise eine kürzere
als die gesetzliche Nutzungsdauer stets durch ein Gutachten nachzuweisen. ...
"
In FJ, Nr. 7-8/2003, S 235 führen Langheinrich/Ryda
unter dem Titel "Die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern im
betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich" Folgendes aus:
"4.2.3. AfA-Satz und
Nutzungsdauer im außerbetrieblichen Bereich
Nach der Bestimmung des
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 beträgt der AfA-Satz bei Gebäuden,
die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen,
ohne Nachweis der Nutzungsdauer 1,5% der Bemessungsgrundlage (= Nutzungsdauer
von 67 Jahren).
Hierbei ist die Art der
Nutzung des Gebäudes durch den Mieter (Mieter ist Gewerbebetrieb) für
die Abschreibung des Vermieters ohne Belang, was mit anderen Worten, entgegen
zahlreicher gegenteiliger Auffassungen in Rechtsmitteln, bedeutet, dass die
Anwendung eines über das Ausmaß von 1,5% hinausgehenden
Abschreibungssatzes ohne Nachweis der (kürzeren) Nutzungsdauer nicht in
Betracht kommt.
Eine kürzere als die
gesetzliche Nutzungsdauer ist grundsätzlich durch ein Gutachten über
den Bauszustand darzulegen, wobei die Feststellung der Schlüssigkeit
desselben der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung
obliegt."
Den Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Bw.,
dass aufgrund der Bauausführung der streitgegenständlichen Bauwerke
von keinem "klassischen" Gebäude gesprochen werden könne, bei
Gebäuden in Leichtbauweise laut Kommentar Doralt zu § 8 EStG 1988 Tz 4
eine kürzere Nutzungsdauer angenommen und damit die gesetzliche
Nutzungsdauer laut § 16 Abs. 1 Z 8 e EStG 1988 (67 Jahre = 1,5% Absetzung
für Abnutzung) nicht herangezogen werden könne, ist daher
entgegenzuhalten, dass aus der Vermietung der angeführten Gebäude
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden und damit § 8
EStG 1988 keine Anwendung findet. Dem Verweis auf eine Kommentierung zu § 8
EStG 1988 kommt aber auch insofern keine Relevanz zu, als bei der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG
1988 normiert, welcher Prozentsatz ohne Nachweis der Nutzungsdauer als Absetzung
für Abnutzung geltend gemacht werden kann.
Wenn die steuerliche Vertretung der Bw. ausführt, dass
die §§ 7 und 8 EStG 1988 für die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sinngemäß gelten würden und sofern im Gesetz
eine Nutzungsdauer nicht vorgesehen sei, die deutsche amtliche Afa-Tabelle als
Hilfsmittel zugelassen sei, ist darauf zu verweisen, dass entgegen diesen
Ausführungen, eine sinngemäße Anwendung der angeführten
Normen nicht erforderlich ist, da bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen § 16 Abs. 1 Z 8 lit.
e EStG 1988 anzuwenden ist. Dieser streitgegenständlich anzuwendenden Norm
zu Folge können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der
Bemessungsgrundlage als Absetzung für Absetzung geltend gemacht
werden.
Weiters wird vom unabhängigen Finanzsenat im Hinblick
darauf, dass die Bw. zur Begründung ihrer Vorbringen u.a. auf die
Einkommensteuerrichtlinien verweist, festgehalten, dass der unabhängige
Finanzsenat ausschließlich an Normen der Europäischen Union, an
nationale Gesetze und Verordnungen, nicht aber an Richtlinien und Erlässe
des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gebunden ist.
Die Bw. erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum
aus der Vermietung von zwei Gebäuden, eines Schauraumes und einer
Lagerhalle, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit e EStG 1988 kann ohne Nachweis der Nutzungsdauer
(Gutachten über den Bauzustand), jährlich 1,5 % der
Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Da
es im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, dass die Bw. einen
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nicht erbracht hat, konnte kein
anderer als in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 normierter
Hundertsatz, der eine gesetzliche Vermutung über die Nutzungsdauer als
Grundlage hat, für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung
herangezogen werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 16.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-W/05
- Stammnummer
- 28486
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF