Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0584-L/05
Ehegattin als Dienstnehmerin eines angestellten Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0584-L/05vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein zwischen einem im Außendienst tätigen Versicherungsvertreter als Dienstgeber und seiner Ehegattin als Dienstnehmerin abgeschlossener Dienstvertrag, bei dem die Ehegattin administrative Tätigkeiten verrichtet, ist bei Erfüllung der hiefür erforderlichen Kriterien (Publizität, klarer Inhalt, Standhalten des Fremdvergleichs) steuerlich anzuerkennen. Dem steht aus abgabenrechtlicher Sicht auch das arbeitsrechtlich üblicherweise geltende Vertetungsverbot für Dienstnehmer nicht entgegen (VwGH 31.3.2005, 2000/15/0127).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JA, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 23. Februar 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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|
Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
|
Höhe
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Art
|
Höhe
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2003
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Einkommen
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104.601,73
€
|
Einkommensteuer
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43.706,17
€
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- anrechenbare
Lohnsteuer
|
-55.600,21
€
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
|
11.280,48€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit
des mit dieser Entscheidung gegenüber dem Erstbescheid festgesetzten
Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) erzielt als
angestellter Versicherungsvertreter Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Als Werbungskosten machte er diesbezüglich ua. Kilometergelder
für 18.421 beruflich gefahrene Kilometer (abzüglich des Ersatzes durch
den Dienstgeber), "Sonstiges" (= Parkstrafe, 21,80 Euro),
Repräsentationsaufwendungen (mit 50% des angefallenen Aufwandes = 374,60
Euro) sowie Gehaltsaufwand für die Dienstnehmerin HA, seine Ehegattin, iHv.
24.896,69 Euro geltend.
Im Einkommensteuerbescheid vom 23. Februar 2005 wurden
die beantragten Werbungskosten wie folgt nicht in vollem Ausmaß
anerkannt:
Kilometergelder:
Auf Grund ungenauer Fahrtenbuchführung seien die beantragten Kilometer, die
zu den Ortsangaben teils stark überhöht seien, im Schätzungsweg
um 1.000 gekürzt worden.
Telefonkosten:
Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass bei Telefonaten iHv. 668,04 Euro
nur 20% auf private Gespräche entfallen sollten. Da keine Aufzeichnungen
über beruflich geführte Gespräche vorgelegt worden seien, seien
50% der Festnetzkosten anerkannt worden.
Repräsentationsaufwendungen,
Parkstrafen: diese zählten nach § 20 EStG 1988 zu den
Kosten der Lebensführung und seien daher nicht als Werbungskosten
anzuerkennen.
In der Berufung vom 18. März 2005 bzw. der
nachgereichten Begründung vom 6. April 2005 führte der Bw.
aus:
Kilometergelder:
Das vorgelegte Fahrtenbuch enthalte Datum, Zeitpunkt des Beginns und Ende der
Fahrt, Ausgangs- und Endpunkt, Kilometerstand des Fahrzeugs sowie eine
Aufteilung in betrieblich und privat gefahrene Kilometer und weise somit alle
zum Nachweis von Werbungskosten relevanten Kriterien auf. Die beanstandeten
"erhöhten" Kilometerangaben ergäben sich daraus, dass die angegebenen
Orte Anfangs- und Endpunkt der Dienstreise darstellten und etwaige Kundenbesuche
auf oder nahe der Strecke nicht gesondert angeführt worden seien. Es
könne einem Außendienstmitarbeiter
"nicht zugemutet" werden, jeden
Kundenbesuch einzeln und unter Angabe der Adresse im Fahrtenbuch
festzuhalten.
Parkstrafe:
Da es sich beim Delikt um ein geringfügiges Überschreiten der
bezahlten Parkzeit handle, welches beruflich veranlasst gewesen und lediglich
auf geringes Verschulden zurückzuführen sei, handle es sich um
Werbungskosten.
Das Finanzamt richtete daraufhin am 29. April 2005
einen Vorhalt an den Bw, in dem es um Vorlage folgender Unterlagen
ersuchte:
1. Allfällige
- neben dem Fahrtenbuch geführten - Aufzeichnungen über berufliche
Reisebewegungen:
2. Originalbelege
der Parkstrafe;
3. Dienstvertrag
zwischen ihm und seinem Arbeitgeber;
4. Schriftliche
Vereinbarung zwischen ihm und seiner Gattin bzw. Darstellung über von ihr
durchzuführende Tätigkeiten.
Der Vorhalt wurde am 17. Mai 2005 im Wesentlichen
folgendermaßen beantwortet:
1. Es
existierten keine weiteren Aufzeichnungen, welche die Reisebewegungen belegen
würden. Im VwGH-Erkenntnis vom 23.5.1990, 86/13/0181, würden die
Kriterien für ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher
dargelegt: dies seien die jeweiligen Anfangs- und Endkilometerstände,
Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer, Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern
bzw. zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das vorgelegte
Fahrtenbuch entspreche diesen Kriterien.
2. Der
Originalbeleg betreffend die Parkstrafe werde vorgelegt. Bei der dort
angeführten Adresse handle es sich um eine Straße hinter der Zentrale
des Arbeitgebers. Das Überschreiten der Parkzeit sei durch eine
längere Besprechung hervorgerufen worden, bei der keine Gelegenheit
bestanden habe, einen neuen Parkschein zu lösen.
3. Der
Dienstvertrag werde vorgelegt. Darin sei ein monatliches Büropauschale von
72 Euro enthalten, was Beleg dafür sei, dass ein Büro mit den damit
verbundenen Tätigkeiten daheim vom Dienstgeber erwünscht sei.
4. Das
Tätigkeitsfeld der Ehegattin umfasse insbesondere die Durchführung von
Schadensmeldungen, Archivierung, Telefondienst, Durchführung von
Kfz-Anmeldungen sowie die Zustellung der Kfz-Kennzeichen. Die dafür
notwendigen Fahrten absolviere sie ausschließlich mit dem eigenen PKW; ein
Kilometergeldpauschale sei im Gehalt inkludiert. Die Büroarbeiten
würden im dafür eingerichteten Büro durchgeführt. Der
Großteil des Einkommens des Bw. mit Ausnahme des Fixums hänge
unmittelbar von der unabhängigen und unabgesicherten persönlichen
Leistungsfähigkeit bzw. Verkaufs- und Überzeugungsgeschick,
ähnlich einem selbständig Tätigen, ab. Bei der Tätigkeit
eines Versicherungsvertreters im Außendienst stehe die als dem Arbeitgeber
unmittelbar geschuldete Leistung des erfolgreichen Abschlusses von
Versicherungsverträgen sowie die persönliche Kundenbetreuung in
Schadens- und in sonstigen Anlassfällen dominierend im Vordergrund.
Für den Erfolg des Bw. sei es sehr wichtig, dass Büro- und
Zustelltätigkeiten, die kein oder nur wenig versicherungstechnisches
Fachwissen erforderten, von anderen Personen ausgeführt würden.
Dadurch habe der Bw. mehr Zeit für Verkaufstätigkeit im
Außendienst. Das Dienstverhältnis werde unzweifelhaft
fremdüblich abgewickelt; die Ehegattin sei beim Finanzamt und der
Krankenkasse erfasst. Die Gehaltszahlungen erfolgten monatlich und
regelmäßig. Es liege auch ein iSd. Rechtsprechung (UFS 9.12.2003,
RV/0170-F/03) steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis vor.
Der Vorhaltsbeantwortung war ua. ein mit 14. Mai 1996
unterfertigter Dienstzettel beigelegt, aus ua. dem folgende Daten
hervorgehen:
Beschäftigung
als Büroangestellte
Dienstort
am Ort des Dienstgebers
Wöchentliche
Normalarbeitszeit: 5 Tage zu je 4 Stunden
Bruttogehalt:
ATS 10.000
Weitere
Lohn/Gehalts-Vereinbarungen: bargeldlose Gehaltszahlung
Urlaubsanspruch:
30 Werktage
Anrechnung
von Vordienstzeiten: keine Eintragung
Anzuwendender
Kollektivvertrag: keine Eintragung
Kündigungsbestimmungen
richten sich nach den jeweils gesetzlichen Regelungen
Sonstige
Vereinbarungen: Im Falle einer Dienstverhinderung hat der Dienstnehmer dem
Dienstgeber unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung
vorzulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2005 wurde
über die gegenständliche Berufung folgendermaßen
entschieden:
Hinsichtlich der als Werbungskosten beantragten Parkstrafe
wurde der Berufung stattgegeben.
Im Punkt der Kürzung des
Kilometergeldes wurde die Berufung mit
im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die
Fahrtenbuchführung sei äußerst mangelhaft und entspreche nicht
den gesetzlichen Erfordernissen. Der Vordruck des Arbeitgebers sei zwar richtig
gestaltet, werde aber vom Bw. nicht in allen Punkten richtig ausgefüllt.
Nach dem VwGH-Erk. vom 16.9.1970, 373/70, müsse ein Fahrtenbuch - um den
Privatanteil einwandfrei festzustellen - fortlaufend und übersichtlich
geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie
Zweck jeder einzelnen Fahrt klar und zweifelsfrei angeben. Das in der
Vorhaltsbeantwortung angeführte Erkenntnis beziehe sich auf Dienstreisen.
Bei einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung seien viele
Mängel bei den Kilometerangaben entdeckt worden.
Als Beilage zu Begründung der Berufungsvorentscheidung
in diesem Punkt legte das Finanzamt Berechungen zur Führung des
Fahrtenbuches durch den Bw. vor, in denen sich eingangs die Bemerkungen finden,
dass "offensichtlich kein ordentliches
Fahrtenbuch geführt" worden sei und die
"Angaben nicht nachvollziehbar" seien.
Beispielhaft wurden ua. folgende Wegstrecken dargestellt:
|
Wegstrecke
|
Datum
|
km
lt. Fahrtenbuch
|
M-B,M-MSch
|
10.01.
|
79 km
|
16.01.
|
86 km
|
19.03.
|
69 km
|
M-B,M-A
|
28.05.
|
82 km
|
10.07.
|
84 km
|
14.08.
|
69 km
|
30.09.
|
64 km
Die Lohnkosten für
die beim Bw. beschäftigte Ehegattin wurden unter Hinweis auf die
für Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen in
Abänderung des Erstbescheides nicht anerkannt. Das Finanzamt verwies
darauf, dass der Arbeitsbereich laut Dienstzettel nicht definiert sei. Die
strittigen Ausgaben seien nicht durch persönliche Ausübung der
beruflichen Tätigkeit entstanden, sondern dadurch, dass die Ehegattin
Hilfstätigkeiten ausübe, zu denen der Bw. im Rahmens eines
Dienstverhältnisses verpflichtet sei. Das Verhältnis zwischen Bw. und
seiner Ehegattin stelle somit eine familienhafte Mitarbeit dar. Für die
Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht bestehe kein Anspruch auf
Entgelt (VwGH 9.10.1991, 90/13/0012). Auch die Auffassung der
Fremdüblichkeit des Dienstverhältnisses infolge Anmeldung beim
Finanzamt und der Gebietskrankenkasse werde nicht geteilt. Es entspreche nicht
dem Gesetz, dass jede über Haushaltsführung hinausgehende
Tätigkeit nur auf Grund einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen
Ehegatten erfolgen könne. Der VwGH habe mit Erk. vom 24.6.1999, 97/15/0070,
ausgesprochen, dass es sich bei den hier vorliegenden Tätigkeiten um
typische Beispiele familienhafter Mitarbeit handle. Hinzu komme, dass der Bw. in
einem Dienstverhältnis stehe. Es sei einem Dienstnehmer grundsätzlich
verwehrt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben durch eine dritte Person
vertreten zu lassen. Dies gelte unabhängig davon, welche Qualifikation der
Arbeitnehmer aufweisen müsse (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112). Der dem Bw.
erwachsene Aufwand gehöre deshalb nicht zu den Werbungskosten, weil es dem
notwendigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung der
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit fehle. Es handle sich nicht um
Aufwendungen, ohne die die berufliche Stellung des Bw. gefährdet wäre
(VwGH 27.6.1989, 88/14/0112). Die in der Vorhaltsbeantwortung zitierte
Entscheidung des UFS stehe damit in keinem Zusammenhang; verwiesen werde
hingegen auf die Entscheidung des UFS vom 1.3.2005, RV/0139-G/03.
Im gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag führte der Bw. in Ergänzung seines
berufungsgegenständlichen Vorbringens aus, dass der Standpunkt, dass das
vorgelegte Fahrtenbuch nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, nicht
geteilt werden könne. Dem vom Finanzamt herangezogenen VwGH-Erkenntnis
seien aktuellere (VwGH 23.5.1990, 86/13/0181; 24.2.2005, 2003/15/0073,
entgegenzusetzen, in welchen von allzu strengen Formalvoraussetzungen Abstand
genommen würde. Auch im "Steuerbuch 2005" des BMF werde ausdrücklich
auf die Möglichkeit des Nachweises über die Verwendung eines Kfzs auch
mit anderen Unterlagen als einem Fahrtenbuch verwiesen; darauf müsse ein
Steuerpflichtiger wohl vertrauen können.
Nach Vorlage des Rechtsmittels an den Unabhängigen
Finanzsenat richtete der Referent am 5. Juli 2006 einen Vorhalt folgenden
Inhalts an den Bw.:
1. Dienstverhältnis
mit Frau XX
a. Stellen
Sie die Tätigkeit Ihrer Ehegattin genau dar:
b. Welche
Ausbildung besitzt Ihre Gattin, um den dem Dienstvertrag entspringenden
Verpflichtungen nachkommen zu können?
c. Gibt
es hinsichtlich des Dienstverhältnisses einen schriftlichen Dienstvertrag?
- Wenn ja, wird um Vorlage ersucht.
d. Nach
welchen Kriterien wurde das (ursprünglich vereinbarte) Entgelt von ATS
10.000,-- bemessen (Kollektivvertrag, freie Vereinbarung,
etc.)?
Inwieweit entspricht es
dem "lokalen Durchschnitt" (vgl. diese Ihre Formulierung auf Seite 2 des
Vorlageantrags vom 20. Juni
2005).
Gelangt dies 12 oder 14
Mal pro Jahr zur Auszahlung?
e. Wonach
bemessen sich jährliche Gehaltssteigerungen?
f. Details
zum
Dienstverhältnis:
tägliche
Normalarbeitszeit (Beginn, Ende)
Wie
wird "Telefondienst" (von dem anzunehmen ist, dass er unregelmäßig
und daher auch außerhalb der Normalarbeitszeit anfällt) entlohnt: als
Normalarbeitszeit oder als - i.d.R. geringer entlohnter -
Bereitschaftsdienst?
Abrechnung
von über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Dienstzeiten:
Auszahlung von Überstunden
oder Zeitausgleich?
Anteil
und Art Berechnungsgrundlage für das im Gehalt enthaltene
"Kilometergeldpauschale" (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 17. Mai 2005, Pkt.
4.)
Um
Vorlage des Lohnkontos sowie der Urlaubskartei wird ersucht.
g. Um
Vorlage von Fotos, aus denen der Arbeitsplatz Ihrer Gattin ersichtlich ist, wird
ersucht.
h. Haben
Sie Ihrem Arbeitgeber den Umstand, dass ihrem eigenen Dienstverhältnis
entspringende administrative Tätigkeiten durch eine bei Ihnen
beschäftigte Dienstnehmerin erledigt werden, mitgeteilt bzw. dessen
Einverständnis
eingeholt?
Ein etwaiger
diesbezüglicher Schriftverkehr wäre vorzulegen.
i. Wer
verrichtete vor Dienstantritt Ihrer Ehegattin die nunmehr von ihr
durchgeführten Tätigkeiten?
2. Weitere
Fragen
a. Mit
welchem EDV-Programm wird das Fahrtenbuch, das als Grundlage für die
geltend gemachten Kilometergelder herangezogen wurde, die im
gegenständlichen Verfahren strittig sind, erstellt?
Bemerkt wird, dass bspw. das
Programm "MS-Excel" keine taugliche Grundlage für die Erstellung eines
Fahrtenbuches darstellt (vgl. BFH 16.11.2005, VI R 64/04).
b. Die
geltend gemachten Diäten im Ausmaß von 240 Stunden beinhalten
offenbar in einem erheblichem Ausmaß Orte, an denen durch häufiges
Bereisen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist. Hiezu kommt
noch, dass nach der Judikatur bei eintätigen Reisen, bei denen
Frühstück und Abendessen zu Hause eingenommen wird, ohnehin keine
Verpflegungsmehraufwendungen entstehen (vgl. VwGH 7.10.2003,
2000/15/0151).
Es wird daher in
Erwägung gezogen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern,
dass keine Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Juli 2006
führte der Bw. aus:
1. Dienstverhältnis
a) Seine
Gattin sei von 1979 bis 1988 auf der Bezirkshauptmannschaft Braunau
beschäftigt gewesen. Im Wohnhaus sei ein eigener Büroraum für
seine Berufsausübung eingerichtet. Die Büroeinrichtung und die
notwendigen Geräte habe sein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. In
den Anfangsjahren habe er die anfallenden Büroarbeiten selbst erledigt, es
habe sich aber auf Grund des wachsenden Kundenstocks herausgestellt, dass er auf
Unterstützung im Büro nicht verzichten könne. Somit habe seine
Gattin ihr Dienstverhältnis gekündigt. Seine Kunden seien es seit
jeher gewohnt, bei ihm zu Hause betreut zu werden. Da er im Außendienst
tätig sei, sei er fast ganztägig außer Haus. Seine Gattin nehme
Schadensmeldungen entgegen und bereite Kfz-Zulassungen vor. Wenn er verhindert
sei, erledige sie die Anmeldungen bei der Zulassungsbehörde. Weiters
führe sie berufliche Telefonate und die Raumpflege des Büros durch. Da
die Kundenakten zu Hause archiviert würden, erbitte er mehrmals
täglich telefonisch Auskunft über in Akten abgelegte
Schriftstücke bzw. um Faxzusendungen.
b) Ausbildung
der Gattin: Volksschule, Hauptschule, Fachschule für wirtschaftliche
Frauenberufe, danach Angestellte bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau.
c) Dienstvertrag:
Verweis auf den angeschlossenen Dienstzettel (siehe oben).
d) Es sei
kein Kollektivvertrag auf das gegenständliche Dienstverhältnis
anwendbar. Das laufende Gehalt zuzüglich zweier jährlicher
Sonderzahlungen werde am Monatsende überwiesen. Das Gehalt sei
fremdüblich und entspreche dem lokalen Durchschnitt.
e) Das
Anfangsgehalt vom Mai 1996 sei bis Oktober 1999 geringfügig auf
ATS 10.414,20 erhöht und damit an die Preisentwicklung angepasst
worden. Zum 1. November 1999 sei es auf Grund des steigenden
Arbeitsanfalles nötig geworden, die Wochenstunden von 20 auf 25 zu
erhöhen. Dabei sei das Gehalt lediglich auf die nunmehr höhere
Arbeitszeit umgerechnet worden und habe ab diesem Zeitpunkt ATS 13.017,75
(946,04 Euro) betragen. Nunmehr belaufe es sich auf 984 Euro.
f) Arbeitszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr; Montag bis Donnerstag 14.30 bis
17.00. Außerhalb dieser Bürozeiten werde das Telefon auf den
Anrufbeantworter bzw. das Mobiltelefon des Bw. umgeleitet, sofern er nicht
selbst im Büro sei. Da seine "Mitarbeiterin" die Trennung von Berufs- und
Privatleben ein äußerst wichtiges Anliegen sei, übe sie ihre
berufliche Tätigkeit ausschließlich während der Bürozeiten
aus. Mit "Kilometergeldpauschale" sei gemeint, dass für die
geringfügigen Fahren mit dem eigenen PKW keine gesonderte
Aufwandsentschädigung erfolge.
g) Die im
Vorhalt der Rechtsmittelbehörde erbetenen Fotos wurden vorgelegt; aus ihnen
ist ersichtlich, dass sich im Arbeitszimmer ua. ein Schreibtisch mit EDV-Anlage
sowie Kästen mit Ablagefächern, etc. befinden. Zwei weitere
Fotos betreffen ein Schild über der Eingangstür seines Wohnhauses, auf
dem sich der Name des Bw., seine Telefonnummer (Festnetz und Mobil) sowie seine
email-Adresse befinden.
h) Er habe
die Beschäftigung seiner Ehegattin der damaligen Verkaufs- und
Gebietsleitung mitgeteilt; es sei allerdings kein Schriftverkehr geführt
worden.
2. Weitere
Fragen
a) Beim
Fahrtenbuch handle es sich um ein von seinem Arbeitgeber zentral zur
Verfügung gestelltes Formular, welches österreichweit so verwendet
werde.
b) Dieser
Punkt sei "nicht Gegenstand der
Berufung".
Am 17. Juli 2006 übermittelte der Referent
des Unabhängigen Finanzsenates der Amtspartei unter Verweis auf die Wahrung
des Parteiengehörs den Vorhalt sowie dessen Beantwortung und ersuchte zu
den nachfolgenden Ausführungen Stellung zu nehmen:
1. Nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats erscheint im Berufungspunkt
"Dienstverhältnis der Ehegattin" eine Stattgabe möglich, weil nach dem
bisherigen Gang des Abgaben- und Berufungsverfahrens die für Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Kriterien offenbar erfüllt
sind, sieht man von den geringfügigen Lohnsteigerungen ab.
2. Im
Punkt "Fahrtenbuch" wird die Ansicht des Finanzamtes geteilt, dass die
Aufzeichnungen über beruflich veranlasste Reisen mangelhaft sind und daher
ein entsprechender Abzug der Aufwendungen zu erfolgen hat.
3. Weiters
vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass - entsprechend der
Judikatur des VwGH - für "eintägige" Reisen steuerlich keine
Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden können und somit der
angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern wäre.
Das Finanzamt gab mit Schreiben vom 3. August 2006
bekannt, dass gegen die beabsichtigte Vorgangsweise des Unabhängigen
Finanzsenats "kein Einwand"
bestehe.
In einer weiteren Eingabe vom 8. September 2006
führte der Bw. ais, dass er auch den Fuhrpark eines großen
Industrieunternehmens betreue, bei dem jährlich 700 bis 1.000 An- und
Abmeldungen durchzuführen seien. Es liege auf der Hand, dass er diesen
Auftrag ohne intensive Mitarbeit seiner Ehegattin oder einer anderen
Dienstnehmerin nicht ausführen oder annehmen hätte können. Die
Tatsache, dass er für seine Tätigkeiten eine eigene bei ihm
angestellte Mitarbeiterin heranziehe, werde von seinem Arbeitgeber
gewünscht und durch finanzielle Unterstützung gefördert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Parkstrafe
Die
Berücksichtigung des diesbezüglichen Aufwands wurde seitens des
Finanzamtes bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2005 als
Werbungskosten anerkannt. Da einerseits seitens des Bw. glaubhaft
dargetan wurde, dass das "Überziehen" der Parkzeit mit einem
Besprechungstermin in der Zentrale seines Arbeitgebers im Zusammenhang steht und
andererseits offenbar das Verschulden nur gering war, geht auch der
Unabhängige Finanzsenat von der Werbungskosteneigenschaft dieses Aufwands
aus. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
2. Dienstverhältnis
2.1
Allgemeines
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist zu
prüfen, ob daraus resultierende Zahlungen betrieblich bzw. beruflich
veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 bzw. § 16 Abs. 1
EStG 1988) oder ob sie sich nur aus dem Naheverhältnis ergeben und
daher als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4
EStG 1988) zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 4.9.1992, 91/13/0196). Dabei
ist zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting" ihre
Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu vermeiden versuchen, dass sie nahen
Angehörigen Teile ihres Einkommens zukommen lassen, wobei diese mit dem
Zufluss in der Regel entweder gar keiner oder einer niedrigeren Progression
unterliegen. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern
üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der
jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (VwGH 27.4.2000, 96/15/0185), und der
dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (VwGH 18.10.1995,
95/13/0176). Daher müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine
klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen.
Die Anerkennungskriterien für die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruhen auf der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise (VwGH 10.5.1988, 87/14/0084). Die Bedeutung
liegt vor allem im Bereich der Beweiswürdigung (VwGH 24.9.2003,
97/13/0232). Die zu beachtenden Kriterien (siehe unten) dürfen daher nicht
als als generelle Verdachtsvermutungen gegen Angehörigenvereinbarungen
angesehen werden (Ruppe,
Familienverträge2,
105, 110; dies wäre verfassungsrechtlich bedenklich). Die bloße
Möglichkeit, ein Rechtsverhältnis leicht vorzutäuschen,
genügt nicht, um ihm die Anerkennung zu versagen (VfGH 19.3.1974, G 1/74,
1974, 172); das Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis reicht nicht
aus, eine steuerliche Schlechterstellung sachlich zu begründen (VfGH
16.6.1987, G 52/87).
Bei "Angehörigenvertragsverhältnissen"
müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung
zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende
Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die
Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (VwGH 7.12.1988,
88/13/0099).
Wie auch das Finanzamt zutreffend festgestellt hat
können somit Verträge zwischen nahen Angehörigen werden - selbst
bei zivilrechtlicher Gültigkeit (VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - im
Steuerrecht nur dann anerkannt werden, wenn sie
- nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
- einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären(Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen und haben lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung (VwGH
30.6.1994, 92/15/0221). Die Kriterien entsprechen stRspr. (vgl. aus
jüngerer Zeit zB. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, zu einem
Dienstverhältnis zwischen einem Landtagsabgeordneten und seiner Ehegattin;
VwGH 31.3.2003, 98/14/0164, zur Verrichtung von Buchhaltungsarbeiten durch einen
studierenden Sohn; VwGH 4.6.2003, 2001/13/0300, zu Schreibarbeiten der Kinder;
VwGH 4.6.2003, 97/13/0208, zu nicht näher bestimmten Werkleistungen der
Ehegattin oder VwGH 16.9.2003, 97/14/0054, zu Leistungen des
Lebensgefährten).
Bei "Leistungen im Familienverband" sind aktuelle
Entgeltserwartungen die Ausnahme; maßgeblich sind regelmäßig
andere Beweggründe, zB. Erbringung eines Beitrages zur Befriedigung der
Familienbedürfnisse, Erwerb von Erfahrung oder Erweis der Tauglichkeit
für die erwartete Position als künftiger Nachfolger in der
Führung des elterlichen Unternehmens. Bei einer derartigen Mitarbeit ohne
besondere vertragliche Verpflichtung sind dadurch veranlasste Aufwendungen
gemäß
§ 20 Abs 1 Z 4 nicht
abzugsfähig (VwGH 4.9.1992, 91/13/0196). Die zivilrechtlich
"eheliche Beistandspflicht" ist eine besondere Form der familienhaften
Mitarbeit. Nach § 90 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen
im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken, wofür er
gemäß
§ 98 ABGB Anspruch auf angemessene
Vergütung hat. Liegt bei einer derartigen Mitwirkung kein über diese
Verpflichtungen hinausgehendes Vertragsverhältnis vor, sind geleistete
Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB familienhaft bedingt und
somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als Zuwendungen an
unterhaltsberechtigte Personen iSd. § 20 EStG 1988 anzusehen
(zB. VwGH 23.4.1998, 95/15/0191). Der VwGH hat allerdings festgestellt, dass
nicht "jedwede Unterstützung des
Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht,
einer Abgeltung iSd. § 98 ABGB zugänglich" ist (VwGH 19.5.1993,
91/13/0045). Daher beruhen bspw. Vertretungsleistungen von Ehegatten nicht
schlechthin auf der ehelichen Dienstleistungspflicht (RME, ÖStZ 1990,
135).
2.2 Diese
allgemeinen Kriterien bedeuten auf den konkreten Fall angewendet:
Der Bw. hat mit seiner Ehegattin,
also einer nahen Angehörigen im Sinne der obigen Ausführungen, einen
Dienstvertrag abgeschlossen und diesbezüglich die entsprechenden
Konsequenzen sowohl aus steuer- als auch aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht gezogen, dh. es ist das Dienstverhältnis sowohl gegenüber dem
Finanzamt bekanntgegeben worden, als auch eine Anmeldung zur Gebietskrankenkasse
erfolgt.
Eine derartige Vorgangsweise hat jedenfalls
zumindest Indizwirkung für das Vorliegen eines tatsächlichen
Vertragsverhältnisses (VwGH 22.2.2000, 99/14/0082), sodass der
Unabhängige Finanzsenat von einer ausreichenden Publizitätswirkung des
Dienstverhältnisses ausgeht. Zwar ist einzuräumen, dass derartige
Formalkriterien auch bei "vorgetäuschten" Dienstverhältnissen beachtet
werden, jedoch ergeben sich hiefür keinerlei Anhaltspunkte und wird dies
auch vom Finanzamt nicht behauptet.
Aus den Darstellungen des Bw. in seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Juli 2006 ergibt sich weiters ein klarer und
eindeutiger Inhalt des Inhalts des gegenständlichen Dienstvertrages, auch
wenn dieser als solcher nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern lediglich
ein für Zwecke der Sozialversicherung erforderlicher "Dienstzettel"
angefertigt wurde. Insbesondere ergibt sich aus dem offenkundigen
Vertragsinhalt, dass der Bw. selbst überwiegend im Außendienst mit
dem Akquirieren von Versicherungsverträgen und der dementsprechenden
Kundenbetreuung betraut ist und seine Ehegattin überwiegend
Bürodienste bzw. mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen
anfallende "Hilfstätigkeiten", wie etwa Kfz-Anmeldungen, verrichtet. Der
Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung an den vom Bw. glaubhaft
dargestellten Verhältnissen zu zweifeln, auch das Finanzamt hat diese nicht
in Zweifel gezogen.
Was den Fremdvergleich des eingegangenen
Dienstverhältnisses ergibt, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine
Unangemessenheit des an die angestellte Ehegattin ausbezahlten Gehaltes, auch
wenn die behauptete Orientierung am "lokalen Durchschnitt" kein brauchbaren
Hinweis auf ein tatsächliches Abstellen auf ein auch mit einem fremden
Dritten zu gleichen Konditionen abgeschlossenes Dienstverhältnis ergibt..
Für die Angemessenheit des Gehalts spricht insbesondere Art und Umfang der
vom Bw. dargestellten Tätigkeiten sowie der Ausbildungsstand der Ehegattin,
dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie zuvor
offenbar eine Bürotätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft
ausgeübt hat. Auch erscheint es glaubhaft, dass sich der Bw. angesichts des
dargestellten Umfangs seiner nichtselbständigen Tätigkeit (vgl. auch
die zuletzt gemachte Eingabe vom 8. September 2006) für
Bürodienste und ähnliche Tätigkeiten tatsächlich auch eines
fremden Dienstnehmers bedient hätte. Von einer Tätigkeit der Ehegattin
im Bereich der familienhaften Mitarbeit bzw. der ehelichen Beistandspflicht kann
somit keine Rede sein.
Somit kann insgesamt gesehen das
Dienstverhältnis als dem für "Verträge zwischen nahen
Angehörigen" erforderlichen Kriterien entsprechend bezeichnet und somit
unter diesem Aspekt aus steuerrechtlicher Sicht anerkannt werden.
Das Finanzamt hat die Versagung der Anerkennung
jedoch auch darauf gestützt, dass es - offenbar aus arbeitsrechtlichen
Gründen - einem Dienstnehmer grundsätzlich verwehrt, sich zur
Erfüllung seiner Aufgaben durch eine dritte Person vertreten zu lassen.
Dies mag - wie auch die vom Finanzamt für die Begründung ihrer
Entscheidung herangezogene Judikatur zeigt - für die Mehrzahl der
Fälle durchaus zutreffen. Allerdings hat die Judikatur - zumindest indirekt
- auch schon die Auffassung vertreten, dass auch bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit die Heranziehung eines Dienstnehmers möglich
sein kann. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 31.3.2005, 2000/15/0127, welchem
die Beurteilung der Einkunftsart eines Versicherungsvertreters zu Grunde lag,
die Auffassung vertreten, dass es nicht in jedem Fall gegen das Vorliegen einer
nichtselbständigen Tätigkeit spreche, wenn ein Arbeitnehmer zur
Erfüllung seiner Tätigkeiten seinerseits im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung Arbeitnehmer beschäftige. Wenn diese Entscheidung, wie
bereits erwähnt, primär die Beurteilung der Einkunftsart des
Dienstgebers betraf, lässt sich daraus der allgemeine Schluss ableiten,
dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Dienstverhältnis zu einer Person,
die ihrerseits wiederum in einem Dienstverhältnis steht, möglich sein
kann. Dies gilt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats insbesondere
dann, wenn - wie bei einem Versicherungsvertreter im Außendienst - die
Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers de facto nur sehr lose ist und
sie im Ergebnis jener eines ausschließlich auf Provisionsbasis
tätigen Vertreters deshalb nahekommt, weil in beiden Fällen die
Zahlung des Entgelts (einmal Arbeitslohn, einmal Provision) wesentlich vom
Abschluss der Versicherungsverträge abhängt, sich als primär nach
dem Erfolg bemisst.
Dem Vorbringen im Vorlageantrag war daher in
diesem Punkt zu folgen und die in der Berufungsvorentscheidung in
Äbänderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides
vorgenommene Nichtanerkennung des Gehaltsaufwandes aus dem mit der Ehegattin
abgeschlossenen Dienstvertrag rückgängig zu machen.
3. Fahrtenbuch/Reisekosten
Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat die vom Bw. als Werbungskosten beantragten Fahrtkosten
(Kilometergelder) mit der Begründung einer Kürzung unterzogen, dass
die als Berechungsbasis herangezogenen - vom Bw. geführten -
Fahrtenbücher "ungenau geführt" seien. Dem hat der Bw. in der
Berufungsschrift entgegengehalten, dass das Fahrtenbuch Datum, Zeitpunkt des
Beginns und Ende der Fahrt, Ausgangs- und Endpunkt, Kilometerstand des Fahrzeugs
sowie eine Aufteilung in betrieblich und privat gefahrene Kilometer enthalte und
somit alle zum Nachweis von Werbungskosten relevanten Kriterien aufweise.
Beanstandete "erhöhte" Kilometerangaben ergäben sich daraus, dass die
angegebenen Orte Anfangs- und Endpunkt der Dienstreise darstellten und etwaige
Kundenbesuche auf oder nahe der Strecke nicht gesondert angeführt worden
seien. Es könne überdies einem Außendienstmitarbeiter
"nicht zugemutet" werden, jeden
Kundenbesuch einzeln und unter Angabe der Adresse im Fahrtenbuch
festzuhalten. Hiezu ist zu bemerken, dass Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten nach § 138 Abs. 1 BAO prinzipiell nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen sind. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats nicht nachvollziehbar, warum eine entsprechende
Nachweisführung bei Außendienstmitarbeiter, der bei einem
Versicherungsunternehmen angestellt ist, nicht "zumutbar" sein soll.
Es ist nun zu untersuchen, ob die vom Bw.
erstellten Unterlagen einen tauglichen Nachweis für die beantragten
Werbungskosten bzw. deren Höhe darstellen.
Der Bw. führt aus, dass sich aus dem
VwGH-Erk. vom 24.2.2005, 2003/15/0073, ergebe, dass an Fahrtenbücher keine
allzu strengen Formalerfordernisse gestellt werden dürften. Dem ist zu
entgegnen, dass dem Erk. zwar allenfalls eine prinzipielle Äußerung
des VwGH in diese Richtung hin entnehmbar sein mag, es aber letztlich
ausdrücklich nur darüber ausgesprochen hat, ob Dienstreisen in der
behaupteten Anzahl angefallen sind oder nicht. Die bei diesen Reisen
zurückgelegten Wegstrecken standen jedoch nicht in Streit, sodass vom VwGH
keine ausdrücklichen Aussagen an Anforderungen von Nachweisen für
beruflich bzw. betrieblich veranlasste Fahrten getroffen worden sind.
Unbestritten ist jedenfalls, das aus dem
Fahrtenbuch für Reisen mit identen Ausgangs- und Endpunkten Wegstrecken
(Kilometerangaben) ersichtlich sind, die erheblich von einander abweichen. Der
diesbezügliche Einwand des Bw, er habe dabei zwischenzeitig Kundenbesuche
an verschiedenen anderen Orten vorgenommen, ist zwar nicht von vornherein
unglaubwürdig, er konnte von ihm jedoch - offenbar weil er die Führung
dementsprechender Aufzeichnungen für unzumutbar hält - nicht
nachgewiesen werden; auch von einer Glaubhaftmachung der Werbungskosten im
beantragten Ausmaß konnte nicht ausgegangen werden. Den vorgelegten
Fahrtenbüchern steht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats
jedenfalls die prinzipielle Anforderung entgegen, wonach diese alle beruflichen
und privaten Fahrten zu beinhalten haben, fortlaufend und übersichtlich zu
führen sind und insbesondere zweifelsfreie und klare Angabe von Datum,
Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zu
enthalten haben (Doralt,
EStG9
§ 16, Tz.
220, Stichwort "Fahrtkosten" mwN.;
Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto
im Steuerrecht2, 63
ff, Aigner/Renner, SWK 2006, S 465 ff).
Aus dem Fahrtenbuch sowie den weiteren Ausführungen des Bw. sind die
offenkundigen Ungereimtheiten jedenfalls nicht erklärbar.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt abzuweisen.
4. Verpflegungsmehraufwendungen
Der Bw. hat diesbezüglich als
Werbungskosten einen Betrag von 528 Euro (für 240 Stunden zu je 2,20 Euro)
geltend gemacht. In seiner Beantwortung des Vorhalts des Unabhängigen
Finanzsenats, wo die Werbungskosteneigenschaft dieser Aufwendungen in Frage
gestellt wurde, hat er angegeben, dass dieser Punkt "nicht Gegenstand der
Berufung" sei.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde zweiter
Instanz - d.h. also der Unabhängige Finanzsenat - in der Entscheidung
berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung
an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt) zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin
abzuändern. Somit besteht kein "Verböserungsverbot", d.h. der
angefochtene Bescheid kann auch zum Nachteil des Bw. abgeändert werden
(VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126; vgl. auch
Ritz,
BAO3, § 289,
T z41 m.w.N.).
In der Sache selbst ist nochmalig auf die dem Bw.
bereits in Grundzügen bekanntgegebene Rechtsansicht der Judikatur zu
verweisen, wonach das mehrmalige Aufsuchen desselben Ortes dort einen (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit entstehen lässt und andererseits bei
"eintägigen Reisen" (dh. also Reisebewegungen ohne Übernachtung) kein
steuerlich abzugsfähiger Verpflegungsmehraufwand entsteht. Der VwGH hat
diesbezüglich im Erkenntnis vom 7.10.2003, 2000/15/0151,
ausgeführt:
- Zum
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit:
"Mit
dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
auseinander gesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt
an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei auf Grund längeren
Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der
Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich
dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten
statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der
privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für
sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte,
dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren
und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können
die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat."
- Zur
Problematik "eintägiger" Reisen:
Einem
berücksichtigungswürdiger Verpflegungsmehraufwand steht entgegen, wenn
sich
"die
Möglichkeit geboten hat, einen Verpflegungsmehraufwand - allenfalls
durch eine entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von
Lebensmitteln - abzufangen"(Verweis auf die Erkenntnisse vom 28.1.1997,
95/14/0156, vom 30.10.2001, 95/14/ 0013, und vom 26.6.2002, 99/13/0001).
Auch der Unabhängige Finanzsenat hat sich
schon in mehreren Entscheidungen dieser Rechtsansicht angeschlossen und aus
diesem Grund die Werbungskosteneigenschaft versagt (vgl. etwa UFS 19.3.2004,
RV/4358-W/02 und 13.5.2005, RV/0149-L/04).
Der Unabhängige Finanzsenat geht auch im
konkreten Fall angesichts der im Steuerakt aufliegenden Fahrtenbücher bzw.
Reisekostenaufstellungen davon aus, dass der Bw. jeweils nur beruflich
veranlasste Reisen an Orte unternommen hat, hinsichtlich derer - zumindest in
der Mehrzahl der Fälle - durch mehrmaliges Aufsuchen ein neuer - weiterer -
Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist und die jeweils nur
"eintägig" waren und somit eine entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten, insbesondere des Abendessens, möglich war.
Aus diesen Gründen ist
daher dem Bw. bei beruflich bedingten Reisen kein steuerlich zu
berücksichtigender Mehraufwand im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen
entstanden. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit zum Nachteil des Bw.
abzuändern.
5. Darstellung
der Werbungskosten und Bemessungsgrundlagen
Gegenüber dem angefochtenen
Erstbescheid treten durch diese Berufungsentscheidung folgende Änderungen
der Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit ein:
|
Werbungskosten
laut Erstbescheid
|
23.185,18
|
+
Parkstrafe
|
+
|
21,80
|
-
Verpflegungsmehraufwendungen
|
-
|
528,00
|
Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
22.678,98
Zur Darstellung der Bemessungsgrundlagen
(Einkommen, Abgabenschuld) wird auf die Beilage, die einen integrierenden
Bestandteil dieser Entscheidung bildet, verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 24.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0584-L/05
- Stammnummer
- 28438
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF