Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1713-W/05
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1713-W/05vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GesmbH, vom 15. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 17. Juni 2005 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19. November 2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), den am Abgabenkonto sich ergebenden Rückstand in
Monatsraten in Höhe von € 300,00 überweisen zu
dürfen.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
17. Juni 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass sie den angefochtenen Bescheid
seinem gesamten Umfange nach wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und
unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpfe.
Durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den
Nachtrag zum Kaufvertrag und dessen Rechtsunwirksamkeit sei die Gegenleistung
für Gründstücke im vereinbarten Vertrag von S 10.000.000,00
um mehr als die Hälfte reduziert worden, sodass von der für den
Nachtrag zum Kaufvertrag vom 9. Juni 1993 vorgeschriebenen und von der
Bw. eingezahlten Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5% von
S 5.000.000,00, das seien S 175.000,00, zu refundieren beantragt
werde, da die Bw. diesen Betrag an die Verkäuferin nicht mehr ausbezahlt
habe und somit nicht auch nicht der Grunderbsteuer unterliege
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass sich das vorher
zuständige Finanzamt für den Betrag der offenen Steuerschuld in das
Grundbuch als Sicherstellung habe eintragen lassen. Daher sei auch die
Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Finanzamt von € 300,00 pro
Monat für die Bw. abgesichert und die Bescheidbegründung nicht
richtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der
beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Obwohl der Bw. bereits mit Bescheid vom 11. November
2004 vorgehalten wurde, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet
erscheint, hat die Bw. weder im Zahlungserleichterungsansuchen vom
19. November 2004 noch in der Berufung vom 8. Juli 2005 dem etwas
entgegnet.
Auch der Hinweis im Vorlageantrag auf die Sicherstellung
durch Einbringung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ vermag im Hinblick
auf die vorrangig einverleibten Pfandrechte in Höhe von
S 5.500.000,00, S 16.4000.000,00 und S 1.000.000,00 daran nichts
zu ändern, zumal der Anteil der Bw. lediglich 1/20 beträgt und auch
die Urkunde bereits am 4. November 2004, somit vor dem schon
angeführten abweisenden Zahlungserleichterungsbescheid vom
11. November 2004, errichtet wurde.
Hinzu kommt, dass laut Kontoabfrage vom
10. Mai 2007 seit Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens
lediglich 4 Raten zu € 300,00 (10. Dezember 2004,
31. Dezember 2004, 15. März 2005 und 5. September
2005) geleistet wurden, sodass sich der aushaftende Rückstand von
€ 13.785,72 laut angefochtenem Bescheid lediglich auf
€ 13.485,72 verminderte.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1713-W/05
- Stammnummer
- 28432
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF