Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0299-S/04
Erhöhte Familienbeihilfe; Bescheinigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-S/04vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K.U., Sbg., vom 20. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 30. März 2004
betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der erhöhten
Familienbeihilfe wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im März 2004 überprüfte das Finanzamt
Salzburg-Stadt den Anspruch der nunmehrigen Berufungswerberin K.U. auf
Familienbeihilfe betreffend ihre Tochter K., geboren 1980. Frau U. kreuzte im
Formular wahrheitsgemäß an, dass sie für ihre Tochter die
erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Die vom Finanzamt angeforderte
Studienbestätigung für das Sommersemester 2004 wurde ebenfalls
vorgelegt.
Mit Bescheid vom 30.März 2004 versagte das Finanzamt
mit Wirkung ab 1.April 2004 die erhöhte Familienbeihilfe unter Hinweis auf
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Da nach dieser Bestimmung
der Grad der Behinderung mindestens 50 vH. betragen müsse, bei der Tochter
K. der Grad der Behinderung aber 40 vH. betrage, sei der Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 30.April 2004 berufen und
eingewendet, dass die Tochter bei der im Dezember 2003 vor dem Bundessozialamt
erfolgten Untersuchung selbst gar nicht anwesend war und sie daher gar nicht
untersucht worden sei. Die Ärztin habe aufgrund ihrer Angaben (der Bw) und
der vorgelegten Therapieunterlagen ihre Bescheinigung ausgestellt, aber nicht
feststellen können, welcher Aufwand betrieben wurde, um zu den Ergebnissen
zu kommen. Da die Tochter im April 2004 bei Dr. W. einen Termin habe, werde
ersucht das Ergebnis dieser jetzt persönlichen Vorsprache bei der
neuerliche Entscheidung zu berücksichtigen. In einer Eingabe vom
14.6.2004 wird die Auszahlung der zweifachen Familienbeihilfe urgiert und darauf
hingewiesen, dass die Erkrankung ihrer Tochter an Diabetes Typ I leider nicht
heilbar sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.Juni 2004 wurde diese
Berufung als unbegründet abgewiesen und auf ein neuerliches Gutachten des
Bundessozialamtes Salzburg vom 11.Mai 2004 verwiesen, wonach der Grad
der Behinderung nur 30 % (vorher 40 %) betrage.
Durch den am 14.Juli 2004 eingelangten Vorlagenantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Die Bw bringt vor, dass die Krankheit
Diabetes Typ I aus medizinischer Sicht leider nicht heilbar sei. Wenn sich eine
an dieser Krankheit leidende Person nicht um die Behandlung bzw. Einstellung
kümmere, bekomme sie die erhöhte Familienbeihilfe. Ihre Tochter nehme
alles auf sich um eine gute Einstellung ihrer Werte zu erreichen, sie werde
dafür benachteiligt. Die Krankheit bleibe ja, gleich ob gut oder schlecht
eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
erhöht sich ab 1.Jänner 2003 die einer Person zustehende
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um
€ 138,30. Nach Abs. 5 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf
Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen. Gemäß
§ 6 Abs. 6 ist der Grad der
Behinderung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im Gegenstandsfall hat die Berufungswerberin seit
Jänner 1994 für ihre Tochter K. erhöhte Familienbeihilfe im Sinne
der obangeführten Bestimmungen bezogen. Im Akt findet sich eine Mitteilung
des Finanzamtes vom 29.10.2003, wonach die erhöhte Familienbeihilfe bis zum
30.März 2004 zustehe. Im März dieses Jahres wurde daher der Anspruch
seitens des Finanzamtes überprüft. Da eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus dem Dezember 2003 vorlag,
in der die Behinderung mit 40 v.H. bescheinigt wurde, stellte das Finanzamt den
Bezug der erhöhten Familienbeihilfe mit 1.April 2004 ein. Dies erfolgte mit
dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom 30.März 2004.
Das in der Berufung vorgebrachte Argument, dass die Tochter
bei der im Dezember 2003 durchgeführten Untersuchung gar nicht
persönlich anwesend war, kann an der Richtigkeit des Abweisungsbescheides
nichts ändern, weil das Finanzamt formell und auch inhaltlich an die
vorgelegte Bescheinigung gebunden ist. Dem Finanzamt ist es nicht möglich,
das Zustandekommen des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu
hinterfragen. Diese amtliche Bescheinigung bildet die Grundlage für die
Entscheidung des Finanzamtes, ob die erhöhte Familienbeihilfe gewährt
werden kann. Davon abgesehen wurde die Tochter K. ohnehin am 22.April
2004 ein weiteres mal untersucht und begutachtet. Aus dieser von Dr. W.
durchgeführten und vom leitenden Arzt DrK. bestätigten Begutachtung
hat sich ein Grad der Behinderung von (nur) 30 % ergeben. Das Gutachten spricht
von einer sehr guten Diabeteseinstellung und unauffälligen Laborwerten und
kommt aufgrund einer geringgradigen Beeinträchtigung bei der
Begründung des Rahmensatzes zu einem Behinderungsgrad von 30 %.
Das Finanzamt konnte aufgrund dieser Bescheinigung keine
andere Entscheidung treffen, als die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abzuweisen. Eine Ermessensentscheidung, bei der
Billigkeitsüberlegungen einfließen könnten, ist bei der
Gewährung der Familienbeihilfe gesetzlich nicht vorgesehen.
Das im Vorlageantrag erstattete Vorbringen, dass
Diabetes-Patienten, die sich um ihre Erkrankung bzw. um die Einstellung ihrer
Werte nicht kümmern, in den Genuss der erhöhten Familienbeihilfe
kommen, trifft nicht zu. Dabei handelt es sich um ein bloßes Gerücht,
das in keiner Weise verifiziert werden kann. Die Berufungsbehörde
stellt nicht in Abrede, dass eine Diabetes Typ I Erkrankung für den
Betroffenen mit Erschwernissen und Aufwendungen verbunden ist. Allerdings darf
dabei nicht aus den Augen verloren werden, dass der Gesetzgeber die erhöhte
Familienbeihilfe nur in jenen Fällen vorgesehen hat, in denen eine schwere
Beeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich
vorliegt. Nach § 8 Abs. 4 FLAG steht die erhöhte Familienbeihilfe
nicht schon für behinderte, sondern nur für
erheblich behinderte Kinder zu. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhebliche Behinderung
nicht schon dann vor, wenn ein Leiden oder ein Gebrechen die ständige
Einnahme von Medikamenten erfordert. Eine wesentliche Beeinträchtigung bei
der Schul- bzw. Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn ein Leiden oder
eine Erkrankung nicht auf einfache Weise, wie sie die regelmäßige
Einnahme ärztlich verordneter Medikamente darstellt, behoben oder fast
gänzlich behoben werden kann. Diese Voraussetzung der wesentlichen
Beeinträchtigung liegt bei der Tochter der Bw., die im Jahr 2004 ein
erfolgreiches Studium an der Universität Wien absolvierte, nicht vor.
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass die
vorliegende Erkrankung an Diabetes Typ I und der sich laut Bescheinigung vom
11.Mai 2004 ergebende Gesundheitszustand der Tochter die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe nicht ermöglicht hat. Das Finanzamt hat den
entsprechenden Antrag somit zurecht abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung
konnte aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht Folge gegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
11. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-S/04
- Stammnummer
- 28427
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF