Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0036-S/07
Säumniszuschlag, Bescheidqualität einer automatisationsunterstützt erstellten Erledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-S/07vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch die NIKA
Wirtschafts- u. Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 54,
vom 14. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt,
vertreten durch Dr. Josef Inwinkl, vom 11. Dezember 2006 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer für den Zeitraum 1. Jänner 2006
bis 1. Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender
entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu Grunde. Mit Bescheid vom 23. November
2006 wurde dem BW die Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli
2006 mit € 5.570,55 festgesetzt. Für diese Umsatzsteuerzahllast
wurde mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 ein Säumniszuschlag von 2%, das
sind € 111,41 vorgeschrieben, da die zugrunde liegende Abgabenschuld
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dabei - soweit es
für das gegenständliche Verfahren noch von Bedeutung ist - aus, dass
aufgrund der automatischen Erstellung des Bescheides über den ersten
Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer Jänner bis Juli 2006 ein
"Nichtbescheid" vorliege, der keine Rechtskraft entfalte.
Das FA legte diese Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Der UFS setzte dieses Verfahren gemäß
§ 281
BAO bis zur Entscheidung des VwGH über dort anhängige, gleichgelagerte
Fälle aus. Nach Ergehen der Entscheidung des VwGH zu Zl. 2005/14/0014 wurde
das Rechtsmittelverfahren wieder fortgesetzt.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensablauf gründet sich
auf den Inhalt der Verwaltungsakten der BW und ist im gegenständlichen
Verfahren nicht strittig.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob ein vom
FA automatisationsunterstützt erlassener Bescheid über die Festsetzung
eines ersten Säumniszuschlages Bescheidqualität hat.
Der VwGH hat nun in der oben angeführten Entscheidung
die auch vom BW in Frage gestellte Bescheidqualität eines nach den
Regelungen des § 96 BAO automatisationsunterstützt erstellten
Säumniszuschlagbescheides bejaht und die im höchstgerichtlichen
Verfahren ausgeführten Bedenken nicht geteilt. Dabei ist der VwGH von einer
genehmigten Erledigung des Leiters der auf der Ausfertigung bezeichneten
Abgabenbehörde ausgegangen. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken, ob
ein derart automatisationsunterstützt erstellter Bescheid als noch
tatsächlich von der Behörde veranlasst anzusehen ist, hat der VwGH in
der oben angeführten Entscheidung für einen von der Finanzverwaltung
automatisationsunterstützt erstellten Säumniszuschlagsbescheid in
verneint.
Der UFS hat daher im Lichte der oben angeführten
Entscheidung keine Bedenken, dass die Erlassung von
Säumniszuschlagsbescheiden in der von der Finanzverwaltung verwendeten Art
automatisationsunterstützt erfolgen kann und eine derartige Erledigung den
im § 96 BAO geregelten Kriterien entspricht.
Somit ist aus Sicht des UFS die Bescheidqualität einer
derartigen automatisationsunterstützt ausgefertigten Erledigung gegeben und
die gegenständliche Berufung ist sohin als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
11. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-S/07
- Stammnummer
- 28414
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF