Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2889-W/06
Umfang der Leistungserbringung bei Begleitagentur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2889-W/06vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. vom 21. April 2006 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 2001 bis 2004 sowie den Haftungsbescheid hinsichtlich
Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG 1988 entschieden:
Der
Berufung wird, soweit sie sich gegen die Umsatzsteuerbescheide richtet,
stattgegeben. Diese angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die Berufung
wird, soweit sie sich gegen die Einkommensteuerbescheide richtet, abgewiesen.
Diese angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der Berufung
wird, soweit sie sich gegen den Haftungsbescheid hinsichtlich Abzugsteuer
gemäß
§ 99 EStG 1988 richtet, stattgegeben. Dieser
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 1. Juni 2001 erstattete der Berufungswerber (Bw.)
die Gewerbeanmeldung und wurde der Gewerbeschein für das freie Gewerbe:
Vermittlung von selbständigen
Begleitpersonen (Begleitagentur) ausgefertigt (Verständigung an das
Finanzamt DB 10).
Im Februar 2002 gab der Bw. dem Finanzamt Folgendes
bekannt: Familienstand: geschieden (seit September 1997; S 1 der
Einkommensteuererklärung für 2003). Ich bin Alleinverdiener
bzw. Alleinerzieher: Der Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag steht
(voraussichtlich) zu. genaue Bezeichnung der Tätigkeit / Art der
Einkünfte Begleitagentur Beginn der Berufsausübung /
Tätigkeit am 01.06.2001 Der voraussichtliche Gewinn
beträgt im Eröffnungsjahr Betrag in
S: 37.000,-- Kleinunternehmer/innen gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (deren Jahresumsatz 300.000 S /
21.801,85 € nicht übersteigt) werden weiters ersucht
bekanntzugeben, ob ein Regelbesteuerungsantrag gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 beabsichtigt ist. Nein (Fragebogen vom
7. Februar 2002; DB 9).
In der Folge reichte der Bw. beim Finanzamt
Einkommensteuererklärungen ein. Erklärt wurde Folgendes:
2001: Familienstand: geschieden Ich habe im Jahr 2001
Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken-Unfallversicherung,
Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe ... erhalten: ja Ich
beanspruche den Alleinerzieherabsetzbetrag Kinder für die ich oder
mein (Ehe)Partner für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen
habe/hat: Anz. d. Kinder: 1 Ich beanspruche den Unterhaltsabsetzbetrag
für folgende nicht haushaltszugehörige Kinder, für die ich 2001
den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet habe: H... S...
Geburtsjahr ... (vorgelegt wurden Unterhaltsbestätigungen für
Jänner und März 2001 über Unterhaltszahlungen, und zwar im
März in Höhe von S 2.100; 1f/01)
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
330
|
37.189,74
S
2002:
Familienstand: alleinstehend (geschieden) Ich habe 2002
Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken-Unfallversicherung,
Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe ... erhalten: nein Ich
beanspruche den Alleinerzieherabsetzbetrag Kinder für die ich oder
mein (Ehe)Partner für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen
habe/hat: Anz. d. Kinder: 1
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
330
|
5.363,80
€
2003:
Familienstand: geschieden seit 18.09.97 Ich habe 2003
Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken-Unfallversicherung,
Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe ... erhalten: nein
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
330
|
7.860,68
€
2004:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
330
|
6.503,57
€
Im Jahr 2006
wurde beim Bw. eine Außenprüfung (BP) umfassend die Jahre 2001 bis
2004 durchgeführt. Die BP traf die unten im Einzelnen wiedergegebenen
Feststellungen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und
erließ dementsprechende Umsatz-, Einkommensteuerbescheide sowie einen
Haftungsbescheid hinsichtlich Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG
1988.
Der Bw. brachte das Rechtsmittel der Berufung ein, die BP
gab eine Stellungnahme zur Berufung ab und der Bw. erstattete eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP. Die
diesbezüglichen Schriftsätze sind in den nachfolgenden
Erwägungsteil eingearbeitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Umsatzsteuer:
BP-Bericht - Tz. 1 Gesamtumsatz:
"Im gesamten
Prüfungszeitraum wurde nur der nach Abzug der Entlohnung der Escort-Damen
verbleibende Umsatzanteil in die Einnahmen/Ausgabenrechnung aufgenommen, obwohl
dem Kunden laut Preisgestaltung auf der Homepage eine einheitliche
Gesamtleistung in Rechnung gestellt wird. Zur Berechnung und
steuerlichen Auswirkung siehe nachfolgende Tz."
Berufung:
"Wie ich mehrmals mitgeteilt habe, waren die Escort-Damen
nicht bei mir beschäftigt, sondern waren selbständige Begleitpersonen,
für die ich als Vermittler tätig war. Also die Escort-Damen haben mich
beschäftigt, nicht umgekehrt. Als Vermittler habe ich nichts mit den
Umsätzen der Escort-Damen zu tun, sondern lediglich mit den mir
ausbezahlten Vermittlungsprovisionen. Um es noch einmal in aller Deutlichkeit
klarzustellen: Nicht ich habe die Escort-Damen, sondern die Escort-Damen haben
mich bezahlt. Es mag vielleicht in ihrem Sinne sein, meine Verträge in
seine Bestandteile zu zerlegen und so wieder zusammenzufügen, dass sie mir
den Umsatz anlasten können, ändert aber nichts an der Tatsache, dass
ich nichts mir deren Umsätzen zu tun hatte, auch wenn auf der Homepage ein
Preis stand. Der Preis wurde in Absprache mit den Escort-Damen gestaltet und
änderte nichts an meinem Provisionsanteil, sondern an deren Verdienst.
Nicht ich habe die Preise bestimmt, sondern die Escort-Damen und ich vermittelte
(um konkurrenzfähig zu bleiben) nur Damen, die auch bereit waren, unter dem
Preis anderer Agenturen ihre Dienste anzubieten. Ein Immobilien-Makler arbeitet
auch auf Provisionsbasis, muss der die Umsatzsteuern von den vermittelten
Immobilien bezahlen? Erst heute war ein Vertreter von der Fa. Donauland bei mir,
er arbeitet auch auf Provisionsbasis und bekommt bei Abschluss eines Vertrages
eine kleine Provision. Stellen sie sich vor, ich bin ein guter Kunde und
bestelle jährlich um 10.000,- Euro Waren bei der Fa. Donauland. Wollen sie
dann von dem kleinen Vertreter , der mir auf Provisionsbasis den Vertrag
abgedreht hat, die 20% Umsatzsteuer verlangen? Können, oder wollen sie den
Inhalt meiner Verträge nicht verstehen? Ich habe zwar nicht genug Geld, um
mir einen Steuerberater zu leisten, bin aber nicht blöd. Offenbar verstehen
sie alles falsch oder verdrehen alles. Die von Ihnen (offensichtlich so
bedeutsamen) wie Sie es nennen Grundaufzeichnungen habe ich nicht, wie so
dramatisch dargestellt wird, vernichtet, sondern auf Grund der Tatsache, dass
diese nur auf sogenannten Schmierzetteln notiert wurden, weggeworfen. Ich habe
mir die Mühe gemacht, alle wichtigen Daten auf Auftragzetteln zu notieren,
um diese geordnet bei Ihnen vorlegen zu können, oder hätten Sie lieber
zwei Einkauftüten mit Zettelwerk gehabt? Sie beklagen unvollständige
Kundenadressen. Nicht alle Kunden haben die vollständige Adresse angegeben,
sondern wollten sich vor dem Haus treffen, um gleich zu einer Veranstaltung zu
gehen oder sonst was zu unternehmen. Im Übrigen habe ich auch mit Absicht,
im Sinne meiner Kunden die Telefonnummer gar nicht vermerkt und die
Türnummer weggelassen, um deren Anonymität zu wahren. Ich frage mich,
was das mit der Berechnung der Steuern zu tun hat. Hätte ich auch
Geburtsdaten, Familienstand und Essgewohnheiten aufzeichnen sollen? Der
gläserne Escort-Kunde! Korruption gibt es auch in höher bekleideten
Ämtern und kein Kunde hätte Freude daran, sein Privatleben in der
Öffentlichkeit wiederzufinden. Auf einem Kassenbon vom Billa finden sie
auch keine Kundenadressen. Was wollen Sie eigentlich von den Kunden? Glauben
Sie, die haben mehr bezahlt als auf der Homepage steht/stand? So ein
Schwachsinn! Zur chronologischen Ordnung der Auftragszettel möchte
ich sagen, dass da wohl ein Fehler unterlaufen ist. Warum, kann ich heute nicht
mehr sagen, aber Fehler können nun mal passieren oder sind Sie fehlerfrei?
Dies als Grund für Zuschätzungen heranzuziehen ist schon sehr
schwach! Ablauf/Zustandekommen einer Vermittlung und meiner Provision:
Ein Kunde bucht eine Escort-Dame. Die Escort-Dame kassiert (die nach
Absprache auf der Homepage festgehaltene) Summe, sprich ihr Geld. Nach
Beendigung des Aufenthaltes (beim Kunden) bezahlt mir die Escort-Dame meine
vertraglich festgehaltene Vermittlungsprovision. Frage: Wer hat den Umsatz
gemacht? Antwort: Ich nicht, weshalb Sie mir auch nicht den auf der Homepage
angegebenen Preis für die Einkommen- und Umsatzsteuer anrechnen
können. Wenn z.B. ein Immobilien-Makler nicht nur für die Vermittlung,
sondern auch für den Verkauf einer Immobilie tätig ist und auch das
Geld aus dem Verkauf kassiert, wird er natürlich die Umsatzsteuer
einkalkulieren und diese (da das Geld durch seine Hände geflossen ist) auch
an das Finanzamt bezahlen. Durch meine Hände ist kein Geld geflossen, die
Escort-Damen haben nicht mein, sondern deren Geld kassiert und mir danach
lediglich meine Provision bezahlt. Verwechseln Sie dabei nicht, wer Dienstgeber
und Dienstnehmer war."
Stellungnahme der BP zur Berufung:
"Wie bereits in Tz. 1 des Berichtes ausgeführt,
ist dem Bw. der Gesamtumsatz anzulasten, da dieser auf seiner Homepage sowie in
Inseraten um Kunden geworben hat und diesen gegenüber auch einen
einheitlichen Preis angekündigt hat. Außerdem waren die Buchungen der
Mädchen nur über seine Telefonnummern möglich und der selbst oder
seine von ihm beauftragte Lebensgefährtin nahm den Kundenauftrag entgegen.
Auch die Beförderung der Mädchen zu den einzelnen Kundenadressen
besorgte er entweder selbst oder beauftragte einen Fahrer damit. Auf Grund
dieses Sachverhaltes, der vom Bw. auch gar nicht bestritten wird, ist jedoch
davon auszugehen, dass es sich nicht nur um reine Vermittlungsleistungen
handelt, wie das der Bw. sieht, sondern dass das Umsatzgeschäft sehr wohl
im Namen und auf Rechnung des Bw. erfolgt ist. Auch der Umstand, dass die
Mädchen das Inkasso beim Kunden selbst durchführten und sich ihren
Anteil gleich einbehielten, ändert nichts daran, dass die gesamte
Geschäftsabwicklung vom Bw. kontrolliert wurde und er daher auch die
Umsatzsteuer vom Gesamtumsatz schuldet."
Der
Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner
2006, 2002/13/0199, betreffend eine Begleitagentur "Escortservice" Folgendes
aus:
"Der
Umsatzsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Der Umsatz wird
gemäß
§ 4 Abs 1 UStG 1994 im Falle des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen.
Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Nicht zum Entgelt gehören gemäß
§ 4 Abs. 3
UStG 1994 die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für
Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
Leistungen im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im
eigenen Namen erbringt (vgl. etwa
Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 422f).
Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko
aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung
tätig wird. Selbst wenn der Unternehmer für einen Dritten tätig
wird, dies aber nicht offenlegt, liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: Der
Dritte leistet an den Unternehmer, dieser leistet weiter an den Abnehmer.
Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen
tätig wird, ist sein Auftreten nach außen (vgl. die hg. Erkenntnisse
vom 15. Januar 1990, 87/15/0157, VwSlg 6.471/F, und vom 31. Oktober 2001,
97/13/0066).
Im
Beschwerdefall ist entscheidend, welche Leistung die Beschwerdeführerin dem
jeweiligen Kunden erbracht hatte, welche Leistung sie mit ihm vereinbart hatte
und er mit Entrichtung des Entgeltes an den Escort (bar oder durch Kreditkarte
mit einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Beleg) abgelten
wollte.
Die belangte
Behörde setzt voraus, dass die Leistung der Beschwerdeführerin im
"Zurverfügungstellen eines Escorts" bestehe und die Beschwerdeführerin
dem Escort im Innenverhältnis eine Vergütung zahle. Demgegenüber
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie einen Escort "bewerbe und
vermittle", dieser für seine Leistung ein Entgelt erhalte und davon eine
Provision an die Beschwerdeführerin zahle bzw. diese eine Provision davon
einbehalte.
Die belangte
Behörde führte andererseits selbst aus, der Escort erbringe "eine von
der Beschwerdeführerin beworbene und vermittelte Dienstleistung". Dies
spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden
hinsichtlich des gesamten Entgelts eine sonstige Leistung erbringe und sich
dabei eines Erfüllungsgehilfen bediene.
Für die
Beantwortung der Frage, welche Leistung die Beschwerdeführerin den Kunden
erbrachte, ob eine solche Leistung im "Bewerben und Vermitteln" bestand oder ob
sie den Kunden eine Leistung anbot, zu deren Erfüllung sie sich der Escorts
bediente, wären Feststellungen über das Auftreten der
Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden erforderlich gewesen.
Feststellungen darüber, wie sich dieses Außenverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und den Kunden tatsächlich gestaltete, fehlen
im angefochtenen Bescheid jedoch."
Aus dem BP-Bericht kann an (Tatsachen)Feststellungen
betreffend die in Rede stehenden Leistungen (des Escortservice) lediglich
entnommen werden, dass "dem Kunden laut Preisgestaltung auf der Homepage eine
einheitliche Gesamtleistung in Rechnung gestellt wird."
Anhand des Arbeitsbogen, der dem BP-Bericht zugrunde liegt,
können folgende weiteren Feststellungen getroffen werden:
Die Homepage stellt zunächst die Escort-Damen vor:
"Die Escorts im Überblick". Dargeboten werden
freizügig bekleidete dunkle, brünette und blonde Escorts.
Die weiteren
Seiten bieten nachstehende Inhalte: Buchungen täglich unter: Tel.
0676 / ... oder bei (Rufname des Vornamens des Bw.) Tel. 0676 / ...
Preise:
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1 Stunde
|
130,-
|
Verlängerung
|
110,-
|
3 Stunden
|
Spezial
Pauschal-Angebote
für Wochenend und Reisebegleitungen auf Anfrage
|
Fahrtkosten in
Wien:
|
inkludiert
|
Fahrtkosten
Auswärts:
|
auf
Anfrage
Escort?
Model? Tänzer(in)?
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möchtest als selbständiger(s) Escort, Foto-Model, oder Tänzer(in)
arbeiten? Deine Preise selbst bestimmen und für Deine Kunden
persönlich erreichbar sein? Wenn Du provisionsfrei arbeiten
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obigen zweiten Nummer)
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|
1
Stunde:
|
120,--
€
|
Verlängerungen:
|
1/2
Stunde:
|
80,--
€
|
1
Stunde:
|
120,--
€
|
Ab 3 Stunden:
jede Stunde nur:
|
110,--
€
|
Nachtpauschale
(8 Stunden):
|
700,--
€
|
2 Mädchen
(gültig für 1 Person)
|
240,--
€
|
Urlaubs/Reisebegleitungen
auf Anfrage
Wir sind eine
seriöse, diskrete, junge und exklusive Begleitagentur. Wir bieten
Dir Begleitungen für die verschiedensten Anlässe wie
z.Bsp.: Theater- oder Lokalbesuche, Reisebegleitungen, Sauna- oder
Swingerclubpartnerinnen und vieles mehr. Wir vermitteln selbständige
Damen, die von unserem Chauffeur rasch und diskret zu Dir gebracht werden
(web.archive.org).
Das Kooperationsübereinkommen zwischen dem Bw. und
Frau / Herrn ... anderseits wurde wie folgt abgeschlossen:
1.) (Der Bw.) beginnt vom Standort ... aus eine
gewerbebehördlich genehmigte Begleitagentur zu betreiben. Er bietet Damen
und Herren an, Ihnen einen Begleiter (Begleiterin) zuzugesellen, wenn Sie
wünschen, beispielsweise in ein Restaurant, in ein Theater oder zu einer
Sportveranstaltung, zu einer privaten Gesellschaft und dergleichen mehr,
begleitet zu werden. Angeboten werden also die bloße Begleitung, ein
gemeinsames unterhaltsames Ausgehen miteinander, nicht mehr. Das
heißt das schon der Austausch erotischer Zärtlichkeiten, der sexuelle
Kontakt umsomehr, die scharfe Grenze überschritte, wo die dargebotene
Gelegenheit missbraucht würde.
2.) Herr / Frau
... erklärt verpflichtend Seine / Ihre Bereitschaft für die
Dienste dieser reinen Begleitagentur bereitzustehen. 3.) (Dem Bw.)
gebührt eine Vermittlungsprovision, die nach Stunden abgerechnet wird. Er
erhält pro angefangener Stunde S 600,-- (Euro 43,60) gegen
Ausstellung einer Honorarnote. Der Begleiter (Begleiterin) hat die mit dem
Verdienst verbundenen Abgaben aus Eigenem zu tragen.
4.) Dieser
Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann beiderseits ohne
Wahrung jeglicher Frist zu jedem beliebigen Zeitpunkt aufgekündigt werden.
Ein schwerer Vertragsbruch der einen Seite berechtigt die andere Seite ebenfalls
zur sofortigen Vertragsauflösung.
5.) Der
Vermittler hat das Recht Film- und Fotomaterial für gewerbliche Zwecke
(Werbung, Anzeigen usw.) zu nutzen. Dieses, sofern im Auftrag der Agentur
entstanden, ist Besitz selbiger. Anbote durch Annoncen sind dem Vermittler
ausdrücklich gestattet. Veröffentlichkeitsrecht bzw.
Urheberrecht fallen dem Vermittler zu.
6.)
Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden dem sachlich zuständigen Gericht
in Wien unterworfen.
Der Bw. sicherte sich bezüglich des ihm von den
Escort-Damen vereinbarungsgemäß (meistens in Höhe von
€ 43,60) zu bezahlenden Betrages ab (Angabe des Bw. in seinem
Schreiben vom 13. März 2006). Zumal der Kontakt mit den die Dienste in
Anspruch nehmenden Kunden (ausschließlich) über die Telefonnummern
des Bw. hergestellt wurde ("Buchungen" unter den Telefonnummern des Bw.), war
die angesprochene Absicherung des Geldanspruches des Bw. de facto gegeben. Hatte
der Bw. damit Kenntnis von den "Buchungen", brauchte der Bw. von jener
Escort-Dame, welche er dem jeweiligen Kunden genannt hatte, bloß den an
ihn vereinbarungsgemäß (z.B. in Höhe von € 43,60) zu
bezahlenden Betrag einfordern. Zur Absicherung seines Vertragsanspruches war es
daher nicht erforderlich, dass der Bw. das Inkasso bei den Kunden selbst
durchführte. Ebenso war es nicht erforderlich, dass der Bw. die
Beförderung der Mädchen zu den einzelnen Kundenadressen besorgte,
entweder selbst fuhr oder einen Fahrer damit beauftragte; die Höhe der
Ausgaben der eingereichten Einnahmen-Ausgabenrechnungen lässt nicht darauf
schließen, dass die Mädchen stets zu den einzelnen Kundenadressen
befördert werden mussten .
Die Feststellung der BP, dass dem Kunden "eine einheitliche
Gesamtleistung in Rechnung gestellt wird", beruht allein auf der Preisgestaltung
laut der Homepage. Konkrete Tatsachenfeststellungen, ob und falls ja in welcher
Form irgendein Rechnungsbeleg ausgestellt worden ist, wurden nicht getroffen.
Auf Grund der Art der erbrachten Leistung ist davon auszugehen, dass den Kunden
keinerlei Rechnungsbelege ausgestellt worden sind; aktenkundig ist kein Beleg an
einen Kunden (Durchsicht des gesamten Arbeitsbogens). Ermittlungen - wie
bspw. die Einvernahme von Zeugen - in die Richtung wie sich das
Außenverhältnis zwischen dem Bw. und den Kunden (bzw. den
Escort-Damen) tatsächlich gestaltete, wurden nicht durchgeführt.
Entsprechender Feststellungen bedurfte es schon wegen der Homepageangabe, wonach
selbständige Damen vermittelt werden. Das vom Bw. immer wieder (im Zuge des
Prüfungs- und Berufungsverfahren) ins Treffen geführte Argument kam
demzufolge in der Homepage entsprechend nach außen, den Kunden
gegenüber, zum Ausdruck. Demgemäß konnte allein durch
Heranziehen der Homepage-Preisgestaltung das Vorbringen des Bw., nicht widerlegt
werden.
Dem Berufungsbegehren war daher, soweit sie sich gegen die
Versteuerung einer einheitlichen Gesamtleistung richtet, stattzugeben.
Im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen waren die
Umsatzsteuerbescheide abzuändern (hinsichtlich sämtlicher Umsätze
kommt die Kleinunternehmerregelung zum Tragen).
Zur
Einkommensteuer:
BP-Bericht - Tz. 2 Zuschätzungen:
"Die vorgelegten Losungsaufzeichnungen weisen folgende
Mängel auf:
keine
tatsächlichen Grundaufzeichnungen, diese wurden lt. Angaben des Bw.
vernichtet.
keine
chronologische Ordnung (Uhrzeit) der vorgelegten nummerierten Auftragszettel an
zahlreichen Tagen.
keinerlei
Losungsaufzeichnungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2003.
nur
unvollständige Kundenadressen auf Auftragszettel.
Auf Grund vorstehender Mängel wurden gemäß
§ 184 BAO jährliche Zuschätzungen in Höhe von 30% zu
dem auf Grund der Auftragszettel ermittelten Gesamtumsatz vorgenommen. Im Jahr
2003 wurde dieses Ergebnis auch auf den Zeitraum 10-12/2003 umgelegt. Der an die
Escort-Damen ausbezahlte prozentuelle Umsatzanteil wurde lt. Auftragszettel
ermittelt und als Betriebsausgabe berücksichtigt. Bei Festsetzung
der Umsatzsteuer wurden ab 2002 auch aus den Ausgaben rechnerisch ermittelte
Vorsteuern berücksichtigt."
Die
anschließende Aufstellung beinhaltet im Einzelnen die Berechnungen
für die Jahre 2001 bis 2004.
Die
Berufungsschrift enthält - abgesehen vom obigen Vorbringen - keine weiteren
Ausführungen.
Stellungnahme
der BP zur Berufung:
"Allein durch die Tatsache, dass die ursprünglichen
Auftragszettel aus welchen Gründen auch immer weggeworfen wurden und die
vorgelegten nachgeschriebenen, nummerierten Auftragszettel im Jahre 2001 an
20 Tagen, im Jahr 2002 an 36 Tagen und im Jahr 2003 an
24 Tagen im Hinblick auf die Uhrzeit nicht chronologisch geführt
wurden und im Jahr 2004 überhaupt keine Auftragszettel mehr vorgelegt
wurden, ist eine Schätzungsbefugnis gemäß
§ 184 BAO
gegeben. Dieser wurde in Ermangelung der Anwendungsmöglichkeit anderer
Schätzungsmethoden durch eine griffweise Zuschätzung Rechnung
getragen. Bei der Höhe der Zuschätzungen wurde auch auf die nur
unzureichend gedeckten Lebenshaltungskosten Bedacht genommen."
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP:
"Die Stellungnahme des Prüfers zur von mir
eingebrachten Berufung sagt nichts anderes aus als der Bericht selbst, und eine
Stellungnahme zum Bericht habe ich in der Form abgegeben als ich diese zur
Begründung meiner Berufung machte."
§ 184
BAO bestimmt:
Abs. 1:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände, verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3: Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche
Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind. Bei der Beweiswürdigung handelt es
sich um die Prüfung der Frage, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer behaupteten
oder von Amts wegen zu erhebenden Tatsache vermitteln. Die Beweiswürdigung
der Abgabenbehörde, die zur Feststellung des Sachverhaltes geführt
hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof in der Richtung überprüfbar, ob
der Denkvorgang der Abgabenbehörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden
Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang
gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren
ermittelt worden ist.
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie
nachteilige Tatsache, so ist es der Abgabenbehörde nicht aufgegeben, im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede
gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt.
Es trägt zwar die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl zB
für viele E 19.5 1992, 91/14/0089 bis 0091, ÖStZB 1992,
900).
Die Abgabenbehörde hat von jenem Sachverhalt ausgehen,
der nach den Lebenserfahrungen die höchste Wahrscheinlichkeit aufweist.
Zu schätzen ist stets dann, wenn sich die Grundlagen
für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen,
Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen
lassen (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Zu schätzen ist schließlich, wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die von
vorneherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen. Offensichtliche
Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen,
Fehler, die über bloße Formalverstöße, über
geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen, Fehler
sohin, die trotz entsprechender Hilfsrechnungen, Ergänzungen und
Teilkorrekturen eine einigermaßen zuverlässige Ermittlung der
tatsächlichen Ergebnisse unmöglich machen, berechtigen zur
Schätzung.
Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen
berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend
sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr
glaubwürdig erscheint (VwGH 19.3.2003, 2002/16/0255).
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Grundaufzeichnungen (iSd § 131 Abs. 1
fünfter Satz) sind Aufzeichnungen, welche Grundlage für die
systematische Verbuchung der Geschäftsfälle sind (Ritz, BAO-Kommentar,
Tz. 3 zu § 131).
Die Ordnungsmäßigkeit einer Buchhaltung setzt
Ordnung und Sicherheit (Zeitfolgegemäßheit, Vollständigkeit,
Unveränderbarkeit) im Grundlagen-(Beleg-)wesen voraus (Stoll,
BAO-Kommentar, Tz. 3c zu § 131).
Das von der BP beanstandete Nichtaufbewahren der
Unterlagen, auch wenn diese vom Bw. als "Schmieraufzeichnungen" bezeichnet
werden, führte daher zu einem schweren Aufzeichnungsmangel.
Von besonderer Bedeutung ist, dass Folgendes: Der
Bw. hatte die Grund(Schmier)aufzeichnungen weggeworfen und den
Abgabenbehörden dadurch praktisch die (jedwede) Möglichkeit genommen,
die Richtigkeit der Einnahmen seiner Einnahmen-Ausgabenrechnungen irgendeiner
Überprüfung zu unterziehen. Er hielt nämlich weitere
Überprüfungshandlungen, Einvernahmen von Escort-Damen und Kunden,
dadurch hintan, dass er sich auf Diskretion und Wahrung einer "gewissen
Anonymität" berief (Schreiben vom 13. März 2006).
Bedeutung kommt in dem Zusammenhang auch folgenden
Umständen zu: Unbestrittenermaßen wurden die vorgelegten
nachgeschriebenen, nummerierten Auftragszettel im Jahre 2001 an 20 Tagen,
im Jahr 2002 an 36 Tagen und im Jahr 2003 an 24 Tagen im Hinblick
auf die Uhrzeit nicht chronologisch geführt und im Jahr 2004 überhaupt
keine Auftragszettel mehr vorgelegt. Weiters blieb vom Bw. der Vorwurf
betreffend nur unzureichend gedeckter Lebenshaltungskosten unwidersprochen. In
dem Zusammenhang wird auch auf die eingangs dargestellten Verhältnisse
verwiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei,
wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. das Erkenntnis vom
22.2.1995, 95/13/0016, mwN, ÖStZB 1995, 577).
In der Folge sind die (allenfalls ermittelten
einschließlich der teilweise) geschätzten Bemessungsgrundlagen der
Abgabenbemessung zugrunde zu legen (VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173).
Im Erkenntnis vom 15.7.1998, 95/13/0286, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Schätzungsverfahren
einwandfrei abgeführt werden muss, die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein
müssen und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen muss.
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde im Rahmen des
Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert
vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen
(vgl. für viele etwa E 19.3.1998, 96/15/0005, ÖStZB 1999, 72, und
24.2.1998, 95/13/0083, ÖStZB 1999, 69, jeweils mwN).
Zu den zulässigerweise anzuwendenden
Schätzungsmethoden gehört die mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages.
Eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen,
von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen sind, dient.
Die Schätzung muss zum Sicherheitszuschlag greifen,
wenn der Behörde keine andere Methode anwendbar erscheint. Dabei hat sich
ein allfälliger Zuschlag als das Ergebnis von Überlegungen, die sich
an einen bestimmten Tatbestand knüpfen, ganz nach den Besonderheiten des
Schätzungsfalles zu richten. Im Ergebnis muss ein Sicherheitszuschlag den
Umständen, aus denen er abgeleitet wird, angemessen sein.
Solche Sicherheitszuschläge können sich
beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder
auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH vom 18.2.1999, 96/15/0050).
Die oben angeführten Umstände haben ein
Ausmaß, welches - wie seitens der BP zutreffend in ihrer Stellungnahme zur
Berufung ausgeführt - nur im Weg einer Globalschätzung durch
Sicherheitszuschlag ein dem Ziel einer möglichst richtigen Abgabenerhebung
nahekommendes Ergebnis ermöglichten. Es wurde ein Sicherheitszuschlag von
30 Prozent der von der BP ermittelten Gesamtumsätze
angewandt. Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen zur
Umsatzsteuer ist der Sicherheitszuschlag nicht auf den Gesamtumsatz (angesetzt
wurde ein Sicherheitszuschlag von 30% auf den
ermittelten Gesamtumsatz), sondern auf die erklärten Einnahmen
anzuwenden. Im Hinblick auf die Schwere der Mängel und die erörterten
weiteren Umstände wird ein
Sicherheitszuschlag von 50% auf die
erklärten Einnahmen angesetzt.
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer waren daher
abzuändern.
Zur
Haftung hinsichtlich Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG 1988:
BP-Bericht - Tz. 3:
"Da der Bw. die Identität
der in seinem Unternehmen tätigen Personen, die für Escort-Dienste zur
Verfügung standen und als gewerblich tätig einzustufen sind, nicht
bekanntgegeben hat, wird der an beschränkt steuerpflichtige Personen
(Ausländer) für Escort-Dienste ausbezahlte Vergütungsanteil lt.
vorstehender Tz. im Schätzungsweg mit 80% festgestellt.
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
erm.
Vergütungen Escort-Damen
|
256.360,00
|
38.380,16
|
55.326,96
|
28.741,31
|
dv. 80% an
Ausländer ausbez.:
|
205.088,00
|
30.704,13
|
44.261,57
|
22.993,05
|
Abzugsteuer
gem. § 99 EStG 20%
|
41.017,60
|
6.140,83
|
8.852,31
|
4.598,61"
Berufung:
"Da offenbar
das Verhältnis Dienstnehmer/Dienstgeber verdreht wird/wurde, berufe ich
gegen sämtliche steuerrechtlichen Bescheide in Bezug auf meine damalige
Selbständigkeit und ersuche um Berichtigung."
Stellungnahme der BP zur Berufung:
"Da wie in Pkt.
1 ausgeführt keine bloße Vermittlungsleistung des Bw. vorliegt,
sondern dieser die Mädchen zur Durchführung von Escort-Diensten
beauftragt hat, unterliegen die an beschränkt steuerpflichtige Personen
ausbezahlte Vergütungen der Abzugsteuer."
§ 99
EStG 1988 bestimmt:
Abs. 1:
Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug
erhoben (Abzugsteuer):
1. Bei
Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter
selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.
2. Bei
Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen
Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist.
...
3. Bei den im
§ 28 Abs. 1 Z 3 aufgezählten Einkünften, wobei es
gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 2
Z 1 bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.
4. Bei
Aufsichtsratsvergütungen.
5. Bei
Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder
technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von
Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
6. Bei
Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 lit. d, soweit es sich
nicht um Immobilien eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des
§ 42 des Immobilien-Investmentfondgesetzes handelt, dessen Anteile im
In- oder Ausland öffentlich angeboten werden.
Auf Basis des oben wiedergegebenen Sachverhaltes kann eine
Subsumtion unter die zitierte Gesetzesbestimmung nicht vorgenommen werden.
Dementsprechend kann es auch dahingestellt bleiben, dass keinerlei im
Tatsachenbereich gelegene Feststellungen getroffen wurden, wonach die
Escort-Damen beschränkt steuerpflichtige Personen waren. Auch anhand des
Arbeitsbogens der BP können diesbezügliche Feststellungen nicht
getroffen werden.
Der angefochtene Haftungsbescheid war daher ersatzlos
aufzuheben.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Neuberechnung - Einkommensteuer für 2001 (Beträge
in S):
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
82.789,00
|
Einkünfte
aus nichtselbst. Arbeit wie bisher
|
7.587,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
90.376,00
|
Sonderausgaben
|
-
819,00
|
Einkommen
|
89.557,00
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
0% für
die ersten 50.000
|
0,00
|
21% für
die restlichen 39.600
|
8.316,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
8.316,00
|
Allgemeiner
Absetzbetrag
|
-8.316,00
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
|
Einkommensteuer
|
0,00
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-1.194,94
|
Festgesetzte Einkommensteuer (-
in S)
|
-1.195,00
|
Festgesetzte Einkommensteuer -
in Euro
|
-86,84
Beilage:
7 Berechnungsblätter
Wien, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2889-W/06
- Stammnummer
- 28404
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF