Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0053-Z3K/04
Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0053-Z3K/04vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Harald
Hohenberg, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Schönaugasse 4, vom 28. Mai
2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
29. April 2004, Zl. 700/11111, betreffend die Festsetzung einer
Zwangsstrafe entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird
wie folgt abgeändert:
Der Bescheid des Hauptzollamtes
Graz vom 4. März 2004, GZ. 700/22222, wird ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Graz stellte im Herbst 2003
anlässlich zweier Nachschauen fest, dass das Grundstück Nr. 123,
KG X., auf einer Fläche von 2500 m² mit Baurestmassen
verfüllt wurde. Als Grundeigentümerin konnte nach Einsichtnahme in das
Grundbuch die Bf. festgestellt werden.
Mit Schreiben des Hauptzollamtes Graz vom 18. Feber
2004, Zl. 700/33333, wurde die Bf. aufgefordert mitzuteilen, von welchen
Firmen in welchen Zeiträumen welches Material antransportiert worden ist,
und Unterlagen betreffend des Bauvorhabens, wie das Bauansuchen oder
entsprechende Bewilligungen, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung
des Schreibens an das Zollamt zu übermitteln. Das Schreiben enthielt auch
die Androhung einer Zwangsstrafe über € 500,00, sollte der
Aufforderung nicht bzw. nicht fristgerecht entsprochen werden.
Am 27. Feber 2004 meldete sich Herr A.B.,
Geschäftsführer der Bf., telefonisch beim zuständigen Beamten des
Hauptzollamtes Graz, Herrn C.D.. C.D. verrichtete an diesem Tag auswärtigen
Dienst, seine Handynnummer wurde A.B. vom Hauptzollamt Graz mitgeteilt.
Mit Telefax vom 1. März 2004 teilte Herr E.F. von
der Firma Z. Ges.m.b.H. unter Bezugnahme auf ein geführtes
Telefongespräch mit, dass die genutzte Liegenschaft der Firma A. bis zum
Erwerb eines neuen Deponieplatzes als Zwischenlager diene. E.F. gab für
allfällige Rückfragen in diesem Schreiben auch seine
Mobiltelefonnummer bekannt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 4. März
2004, Zl. 700/22222, wurde gegen die Bf. gemäß
§ 111
BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von € 500,00 festgesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Antwortschreiben
der Firma Z. Ges.m.b.H., an die der Vorhalt nicht gerichtet gewesen sei, nicht
auf das konkrete Grundstück Bezug nehme und sohin unklar sei, ob vom
nämlichen Grundstück die Rede sei. Der Vorhalt, von dem wesentliche
Punkte unbeantwortet geblieben seien, sei zudem an die Bf. ergangen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
5. April 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr A.B. im
Telefonat mit Herrn C.D. erklärt habe, dass das gegenständliche
Grundstück vermietet sei und die Bf. daher nicht in der Lage sei, die
Auskünfte zu erteilen; der Geschäftsführer der Mieterin werde
sich jedoch mit dem Beamten in Verbindung setzen. C.D. solle daraufhin
geantwortet haben, dass dies so passe. In der Folge habe Herr E.F. am
27. Feber 2004 persönlich Kontakt mit Herrn C.D. aufgenommen und das
Telefax vom 1. März 2004 verfasst.
Zum Vorbringen der Bf. nahm C.D. am 8. April 2004
dahingehend Stellung, dass ihn A.B. im Zuge eine Außendienstes am Handy
angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass eine Beantwortung des Vorhaltes
erfolgen werde. Erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe habe ihm A.B. mitgeteilt,
dass er nur Vermieter der Liegenschaft sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
29. April 2004, Zl. 700/11111, wurde die Berufung abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Telefax vom
1. März 2004 weder der Name der Bf., eine Geschäftszahl oder eine
Grundstücknummer enthalten sei, noch von einem Mietverhältnis die Rede
sei. Den Ausführungen der Bf., die Behörde habe ganz genau gewusst,
dass die Bf. nur Vermieterin sei, könne nur ein marginaler Wahrheitsgehalt
beigemessen werden. Es entspreche zwar der ständigen Judikatur des VwGH ,
dass die Verhängung einer Zwangsstrafe nur zulässig ist, wenn die
Leistung objektiv möglich und die Erfüllung zumutbar ist, doch sei in
diesen Fällen die Behörde immer schriftlich davon verständigt
worden, dass Umstände vorliegen, die die Erbringung der Leistung
unmöglich machen würden. Beispielsweise wurde auf das Erkenntnis des
VwGH zu Zl. 88/14/0066 und die Bestimmung, dass Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten und Pflichten (§ 85 Abs.1 BAO) schriftlich
einzubringen seien, verwiesen. Die Bf. wäre daher verhalten gewesen, den
schriftlichen Bestandvertrag vorzulegen und nicht bloß in einem Telefonat
mit dem nicht einmal im Amt befindlichen Beamten zweckdienliche Auskünfte
zur Sache zu geben.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde von der Bf. mit
Eingabe vom 28. Mai 2004 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
C.D. am 27. Feber 2004 von A.B. telefonisch in Kenntnis gesetzt worden sei,
dass die Bf. nur Vermieter und die Firma Y. GmbH Mieter sei. Noch am selben Tag
sei C.D. auch von E.F. informiert worden, dass die Firma Y. GmbH bzw. die neu
gegründete Firma Z. Ges.m.b.H. Mieterin sei. Weiters sei mitgeteilt worden,
dass es sich bei der Aufschüttung nur um eine Zwischenlagerung und keine
Endlagerung handle, was über Ersuchen von C.D. gegenüber E.F. auch
schriftlich bekannt gegeben wurde. C.D. habe somit am Tage der Erlassung des
Zwangsstrafenbescheides genau gewusst, dass die Bf. seine Fragen nicht
beantworten könne. Der Beschwerde wurden dementsprechende
eidesstättige Erklärungen der Herren A.B. und E.F. beigelegt. Was die
angebliche zwingende Schriftform betreffe, ergebe sich aus
§ 85 Abs.3 lit.b BAO genau das Gegenteil, Demnach habe die
Behörde auch mündliche Anbringen entgegenzunehmen, wenn dies für
die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist. Im Übrigen
hätte die Behörde die Bf. zuerst zur Auskunftserstattung aufzufordern
gehabt, erst in einer neuerlichen Aufforderung wäre überhaupt die
Androhung einer Zwangsstrafe zulässig gewesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs.1 sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen
Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß
§ 85f ZollR-DG haben die
Zollbehörden das Rechtsmittelverfahren der §§ 85a bis 85e
auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des
§ 2 Abs.1 und 2 ZollR-DG tätig werden. Das
gegenständliche Rechtsmittelverfahren richtet sich daher nach den
§§ 85a ff. ZollR-DG. § 276 BAO ist entgegen der
Ansicht der Bf. nicht anwendbar.
Das Hauptzollamtes Graz trat mit Schreiben vom
18. Feber 2004, Zl. 700/33333, mit der Bf. im Hinblick auf eine
möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmes eines Abgabenverfahrens in
Verbindung, weshalb es sich bei der Bf. um eine Abgabepflichtige im Sinne des
§ 77 BAO handelt. Bei dem genannten Schreiben handelt es sich um einen
Bedenkenvorhalt, dessen Beantwortung gemäß
§ 85 Abs.1
BAO grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Mündliche Anbringen
sind gemäß
§ 85 Abs.3 BAO in Ausnahmefällen
zulässig. Bei wie im gegenständlichen Fall telefonischen Anbringen
handelt es sich jedoch um keine mündlichen Anbringen und sind diese nur
gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 85 Tz. 9; VwGH 1.9.1999, 99/16/0097). Die Beantwortung des
Vorhaltes vom 18. Feber 2004 dahingehend, dass die Bf. nur Vermieterin des
Grundstücks sei und daher die geforderten Auskünfte nicht erbringen
könne, wäre daher in schriftlicher Form oder durch persönliche
Vorsprache geboten gewesen.
Unabhängig davon handelt es sich bei der Festsetzung
einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach um eine
Ermessensentscheidung (Ritz, BAO-Kommentar, § 111 Tz. 10; Stoll,
BAO, 1200). Spätestens durch das Telefax vom 1. März 2004
war es für das Hauptzollamt Graz - obwohl dieses inhaltlich
äußerst dürftig gehalten war - erkennbar, dass das
Grundstück von einer anderen Firma (Y. GmbH oder Z. GmbH) genutzt wird.
Dass das Hauptzollamt Graz dieses Telefax auf die bezughabende Liegenschaft
bezog, ergibt sich eindeutig aus dem darauf befindlichen Aktenvermerk von
2. März 2004 betreffend die weitere Vorgangsweise zur Ermittlung des
Sachverhaltes. Die Erzwingung weiterer Auskünfte durch die Bf. war daher
nicht zweckmäßig. Auch Billigkeitsgründe sprechen gegen die
Festsetzung der Zwangsstrafe. Obgleich die Androhung einer Zwangsstrafe in einem
Schreiben, in welchem die Abgabenbehörde erstmalig an einen möglichen
Abgabepflichtigen mit der Aufforderung zur Erbringung einer Leistung wendet,
zulässig ist (Stoll, BAO 1199), hat sich die Bf. innerhalb der ihr
eingeräumten Frist von 2 Wochen erkennbar bemüht, die ihr abverlangte
Leistung zu erbringen. Sie hat sich selbst mit der Behörde telefonisch in
Verbindung gesetzt und ihren Mieter beauftragt, sich ebenfalls mit der
Behörde in Verbindung zu setzen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafe
war aus den vorgenannten Gründen im Rahmen der Ermessensübung im Sinne
des § 20 BAO Abstand zu nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0053-Z3K/04
- Stammnummer
- 28387
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF