Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0309-W/06
Gewährung des kleinen Pendlerpauschales für einen Leiharbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-W/06vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Schlosser, 1000 Wien,
R.Gasse, vom 27. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf, vom 13. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) ist Schlosser. Er war im Jahr
2004 bei mehreren Dienstgebern - teilweise auch gleichzeitig - beschäftigt.
Darüber hinaus bezog er für bestimmte Zeiträume Arbeitslosengeld.
Im Zuge einer Vorsprache, über die ein Aktenvermerk angefertigt wurde und
bei der er eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004
einreichte, beantragte er, das sog. große Pendlerpauschale (über 20
Km), da er gleichzeitig bei 2 Dienstgebern, nämlich einem
Personalbereitstellungsunternehmen und einem Wiener Theater beschäftigt
gewesen sei. Tagsüber arbeitete er für das
Personalbereitstellungsunternehmen, am Abend sei er im Theater tätig
gewesen. Eine Bestätigung der Dienstgeber sowie ein formloses Schreiben
oder ev. ein neues "PP-Formular" würden nachgereicht werden.
Nach einem in den Akten aufliegenden
Versicherungsdatenauszug sowie den erfassten Lohnzetteldaten war der Bw. von
Jahresbeginn bis 03.02. sowie vom 19.10. bis 07.11. arbeitslos. Er war vom
04.02. bis 31.03., vom 20.04. bis 23.04. und vom 17.06. bis 31.10. für das
Personalbereitstellungsunternehmen tätig. Für das Wiener Theater war
er vom 01.03. bis 30.06. tätig. Für ein weiteres Unternehmen, die M.KG
war er vom 01.03. bis 31.03. und für die Fa. F.H. ab 08.11. bis Jahresende
tätig.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2004
ließ das Finanzamt mit dem Hinweis, dass die noch benötigten
Unterlagen nicht beigebracht worden seien, das sog. "große
Werbungspauschale" unberücksichtigt. In seiner dagegen eingereichten
Berufung beantragte der Bw.nunmehr das sog. "kleine Pendlerpauschale" für
die Monate Februar, März, Juli und August in der Höhe von insgesamt
€ 150,00.
Offenbar im Zuge einer späteren Vorsprache legte der
Bw. eine Arbeitsbestätigung des Wiener Theaters, eine Arbeitsbescheinigung
des Personalbereitstellungsunternehmens sowie 9 Zeitaufzeichnungen für das
Personalbereitstellungsunternehmen vor. Aus diesen Unterlagen ist die zeitliche
Lagerung der Arbeitszeit des Bw., das jeweilige Unternehmen, zu dem ihn das
Personalbereitstellungsunternehmen zum Arbeitseinsatz gesandt hatte, sowie
teilweise auch der Arbeitsort zu ersehen. Auf der Zeitaufzeichnung für
März 2004 (Blatt 14 des ANV-Aktes) ist außerdem ein Stempel eines in
R. (Niederösterreich), Z.Straße befindlichen Unternehmens
ersichtlich. Ein Einsatzort scheint auf der Zeitbescheinigung dagegen nicht auf.
Auf den übrigen 8 Zeitaufzeichnungen scheinen neben der Bezeichnung des
jeweiligen Unternehmens, bei dem er eingesetzt wurde, teilweise der Einsatzort
("U.T.", "O.str.", "1070 K.str." oder nur "Wien") auf. Ein Nachweis, geschweige
den ein Hinweis auf eine Tätigkeit außerhalb von Wien ergibt sich aus
diesen 8 Unterlagen nicht.
Auf der Rückseite der Berufung befinden sich
handschriftliche Angaben des Bw.:
Er habe nicht alle Stundenaufzeichnungen vom
Personalbereitstellungsunternehmen erhalten. Die Arbeitsbescheinigung sei nicht
korrekt, da er Bezüge vom 17.06. bis 31.12. und nicht bis 18.10. erhalten
habe. Er legte die (aktenkundigen) Beschäftigungszeiten beim
Personalbereitstellungsunternehmen dar. Die Arbeitszeiten hätten von 16:00
bis 17:30 variiert. Er sei auswärts an andere Firmen entsendet worden: Fa.
H., Fa. W., R. ).
Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, sofort von der Baustelle
ins Theater zu fahren: Er habe zuerst heimfahren und sich duschen müssen um
dann als Billeteur im Anzug arbeiten zu können. Er ersuche daher um das
große Pendlerpauschale für die Monate März bis Juni 2004.
Das Finanzamt gab der Berufung hinsichtlich
Pendlerpauschale keine Folge:
"Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel hinsichtlich der Anerkennung des Pendlerpauschales bezieht sich
auf die Wegstrecke zwischen dem Wohnort und dem jeweiligen Dienstort, nicht
jedoch in Zusammenhang mit einer behaupteten Unzumutbarkeit der Fahrt zwischen
zwei Dienstorten. Für Ihre Fahrten zwischen Wohnort in 1000 Wien und Ihren
Dienstorten in Wien steht kein Pendlerpauschale zu. Die Berufung ist daher als
unbegründet abzuweisen.
Im Zuge der Bearbeitung der Berufung wurde auch
festgestellt, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer wegen Bezuges von
Arbeitslosengeld irrtümlich die Methode Kontrollrechnung zur Anwendung
gekommen ist. Der diesbezügliche Fehler wurde im Zuge der Bearbeitung der
Berufung berichtigt und die Einkommensteuer neu berechnet unter Anwendung des
Durchschnittsteuersatzes."
In seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz führte der Bw. aus:
"Da ich in den Monaten Februar, März, Juli und August
mehr als die Hälfte der Arbeitstage auf einer Baustelle in Z. gearbeitet
habe und dieser Ort über 20 km von meinem Wohnort in Wien M. entfernt
liegt, möchte ich das kleine Pendlerpauschale in der Höhe von
insgesamt 150 € für die genannten Monate steuerlich geltend
machen...."
Das Finanzamt ersuchte darauf hin den Bw., eine
Bestätigung des Personalbereitstellungsunternehmens bzw. seiner direkten
Dienstgeber über seine Dienstorte in den Monaten
März/April/Juli/August 2004 einzusenden. "Des Weiteren wird mitgeteilt,
dass das Pendlerpauschale, sofern eine Beschäftigung nicht einen vollen
Monat dauert, nur tageweise berücksichtigt werden kann. Da Sie laut den
vorgelegten Unterlagen nicht ununterbrochen für den Zeitraum, für den
das kleine Pendlerpauschale beantragt wird, beschäftigt waren, kann der in
der zweiten Berufung beantragte Betrag von € 150,00 nicht zur
Gänze berücksichtigt werden...."
Der Bw. führte in der Berufungsergänzung vom
20.01.2006 aus, er beantrage wie bereits in der Berufung ausgeführt, das
kleine Pendlerpauschale für die Monate März/April/Juli/August 2004
(insgesamt 150 €). Trotz Einforderung bei seinem ehemaligen
Dienstgeber sei es ihm jedoch nicht möglich, die vom Finanzamt geforderten
Unterlagen zu erhalten. Er ersuche daher das kleine Pendlerpauschale insoweit zu
berücksichtigen, als es anhand der bisher eingebrachten Unterlagen
möglich ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall die Frage, ob
bei den nichtselbständigen Einkünften des Bw., der im strittigen
Zeitraum März/April/Juli und August als Schlosser sowohl für ein
Personalbereitstellungsunternehmen, als auch zeitweise für ein weiteres
Unternehmen und als Billeteur für ein Theater in Dienstverhältnissen
tätig war, das so genannte kleine Pendlerpauschale gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 in
der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005 (BGBl. I 2004/57) in Höhe von
€ 37,50 pro Monat bzw. € 450,00 pro Jahr zusteht oder
nicht.
Für das Vorbringen des Bw., er habe in den Monaten
Februar/März/Juli und August mehr als die Hälfte der Arbeitstage auf
einer Baustelle in Z. gearbeitet, finden sich in den Akten bis auf den Stempel
der in R. ansässigen Fa. W. auf der Zeitaufzeichnung des Bw. für
März keinerlei Hinweise auf einen weiteren Arbeitseinsatz in Z. bzw. am
Sitz der Fa. W. in R. , N.Ö. Laut der Zeitaufzeichnung für März
2004 war der Bw. für dieses Unternehmen nur für den Zeitraum 01.03.
bis 16.03.2004 tätig.
Lt. Öamtc-Routenplaner beträgt die Strecke vom
Wohnort des Bw. nach Z. rd. 22 und nach R. , Z.Straße rd. 23 km.
Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung
des Pendlerpauschales gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 nur
für den Monat März 2004 vor und war daher nur ein monatliches
Pauschale in Höhe von € 37,50 als Werbungskosten für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Die vom
Bw. genannten Gründe für die ursprünglich beantragte
Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988
lassen die vom Gesetz geforderte Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
jedenfalls nicht erkennen.
Der Berufung war auch unter Bedachtnahme auf die
Neuberechnung der Einkommensteuer durch das Finanzamt (Durchschnittssteuersatz
statt Kontrollrechnung lt. Berufungsvorentscheidung) teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-W/06
- Stammnummer
- 28386
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF