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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1299-W/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1299-W/07vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 29. März 2007, yyy, betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird jedoch gemäß §289 Abs2 BAO abgeändert wie folgt: Die Schenkungssteuer wird gemäß §8 Abs.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 mit 19.468,98 Euro festgesetzt. Entscheidungsgründe Am 21. Juli 2005 wurde zwischen der Bw und ihrem Ehegatten, Herrn Z ein Abtretungsvertrag betreffend die schenkungsweise Abtretung von Kommanditanteilen der Z-GmbH. abgeschlossen. Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde für diesen Vorgang Schenkungssteuer festgesetzt. Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wurde, gemäß Art. 140 B-VG werde die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs.1 Z2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer von Amts wegen geprüft. Da für die Aufhebung der Schenkungssteuer gleich gelagerte Bedenken wie bei der als verfassungswidrig aufgehobenen Erbschaftssteuer bestünden, werde die Neufestsetzung der Schenkungssteuer in der Höhe von 0 Euro beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §1 Abs1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Gemäß §3 Abs1 leg. cit. gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Abgabenbehörde hat die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültige Rechtslage zu beachten. Im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung stand das "Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955)", BGBl. 141, in Geltung. Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines "Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten. Die Bemessungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: | gemäß §8 Abs1 ErbStG (Steuerklasse I) mit 10 % vom | | | gemäß §28 ErbStG gerundeten steuerpflichtigen Erwerb | | | in Höhe von Euro 399.722,00 mit | Euro | 39.972,20 | gemäß §11 ErbStG (Steuerklasse I) mit 3,5 % von Euro 29.550,00 | Euro | - 1.034,25 | | Euro | 38.937,95 | gemäß §17 ErbStG (Steuerklasse I) mit 50 % v. 38.937,95 | Euro | - 19.468,97 | ergibt Schenkungssteuer | Euro | 19.468,98 Hinsichtlich der sonstigen Berechnung wird auf die Bescheidbegründung verwiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Mai 2007

Normen und Schlagworte

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1299-W/07
Stammnummer
28385
Gültig
10.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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