Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2657-W/06
Differenzwerbungskosten eines LKW-Fahrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2657-W/06vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 28. Juni 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit als Fernfahrer.
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2005 beantragte der Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag, Sonderausgaben in
einer Gesamthöhe von € 12.320,76 (Versicherungsprämien in
Höhe von € 191,22 und Beiträge zur Wohnraumschaffung in
Höhe von € 12.129,54), das Pendlerpauschale in Höhe von
€ 972,00, Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von
€ 400,00, Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen (Krankheitskosten) in Höhe von € 123,50, Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen betreffend die Behinderung
seiner Ehepartnerin, den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung
wegen Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie oder Aids, Gallen-, Leber-
oder Nierenkrankheit, Magenkrankheit oder andere innere Erkrankungen ihn und
seine Ehegattin betreffend.
In einem die vorliegende Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung ergänzenden Schriftsatz machte der Bw. noch
Reisekosten in Höhe von € 5.000,00 geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
anerkannte das Finanzamt Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, in Höhe von € 400,00 (Arbeitsmittel)
und sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe
von € 729,00. An Sonderausgaben kamen € 730,00 zum Ansatz.
Begründend führte das Finanzamt hiezu aus, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, weil die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners des Bw. höher seien als
der maßgebliche Grenzbetrag in Höhe von € 4.400,00.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, seien nicht
berücksichtigt worden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
€ 1.480,17 nicht überstiegen.
Im Übrigen wurde hinsichtlich der Abweichungen auf die
Bescheidbegründung des Vorjahres verwiesen.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass
das große Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden sei und die
Reisekosten, dies sei die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber des Bw.
ausbezahlten Diäten und den tatsächlich angelaufenen
Auslandsnächtigungs- und Inlandsdiäten, in Höhe von "rund
€ 5.000,00" betragen würden. Der Bw. verfüge jedoch
über keine Aufstellung oder Abrechnung der angefallenen
Auslandsnächtigungs- und Inlandsdiäten, diese seien bei seinem
Arbeitgeber einzuholen.
Betreffend das große Pendlerpauschale und die
Reisekosten verwies der Bw., um Wiederholungen zu vermeiden, auf eine
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom
25. April 2006, zur Geschäftszahl RV/2184-W/05.
Hinsichtlich der Sonderausgaben habe die erstinstanzliche
Behörde statt den rechtlich zulässigen € 1.460,00 nur
€ 730,00 anerkannt.
Schließlich habe das Finanzamt den Pauschbetrag nach
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der
Behinderung des Ehepartners in Höhe von € 2.676,00 und die
nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung des Ehepartners nach der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
€ 682,18 nicht berücksichtigt, obwohl seit dem Jahre 1967
eine hochgradige Behinderung der Ehepartnerin des Bw. vorliege.
In einem durch das Finanzamt erfolgten umfangreichen
Ermittlungsverfahren wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2005 mittels teilweise stattgebender
Berufungsvorentscheidung abgeändert
und begründend ausgeführt, dass die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, nicht berücksichtigt worden seien, da sie (die Aufwendungen) den
Selbstbehalt in Höhe von € 1.456,72 nicht
überstiegen.
Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte betrage auf der kürzesten Straßenverbindung 13,8
Kilometer. Der Abzug eines über das bereits im Lohnsteuerverfahren
berücksichtigte große Pendlerpauschale in Höhe von
€ 243,00 (für 2 bis 20 Kilometer) hinausgehende
Pendlerpauschale sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Im Zuge einer beim Arbeitgeber des Bw. durchgeführten
Lohnabgabenprüfung seien Reisekostenvergütungen in Höhe von
€ 7.791,28 festgestellt und steuerfrei an den Bw. ausbezahlt worden.
Die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber ausbezahlten Diäten und den
diesbezüglichen Höchstsätzen betrage € 989,52. Eine vom
Bw. beantragte Differenz der Reisekosten in Höhe von € 5.000,00
sei weder aus den von ihm erstellten und vom Arbeitgeber den Abrechnungen
zugrunde gelegten Fahrtenberichten, noch aus den Arbeitgeberaufzeichnungen
abzuleiten. Ein Nachweis über die geltend gemachten Beträge sei nicht
erbracht worden.
Für Ausgaben im Sinne des
§ 18 Abs.1 Z. 2 bis 4 EStG 1988
bestehe ein gemeinsamer Höchstbetrag in Höhe von € 2.920,00
jährlich. Dieser Höchstbetrag erhöhe sich nur, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe
und/oder bei mindestens drei Kindern im Sinne des § 106
Abs. 1 und 2 EStG 1988. Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 sei ein
Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgabe abzusetzen, wenn die Ausgaben
insgesamt gleich hoch oder höher als der maßgebende Höchstbetrag
seien. Da Sachverhalte, die eine Erhöhung des Höchstbetrages bewirken
nicht vorlägen, sei zu Recht das "Sonderausgabenviertel" in Höhe mit
€ 730,00 berücksichtigt worden.
Die aus dem Titel der Behinderung des Ehepartners des Bw.
geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen seien bereits im Wege
der Arbeitnehmerveranlagung betreffend die Ehepartnerin des Bw.
berücksichtigt worden. Ein Mehrfachbezug sei demnach weder sachgerecht,
noch finde er in den gesetzlichen Bestimmungen Deckung.
Innerhalb der gesetzlichen Frist stellte der Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz, brachte jedoch inhaltlich keine weiteren Einwendungen
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 276 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) bestimmt:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, §
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt
ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung
dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages
an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung
wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche
Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall
der Zurücknahme aller dieser Anträge
(§ 276 Abs. 3 BAO).
Soweit der Bw. in der Berufung ausführt, das
große Pendlerpauschale sei nicht berücksichtigt worden und verweist
hiezu auf eine durch Geschäftszahl bestimmte Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS), ist zu erwidern, dass diese Entscheidung
nicht das streitgegenständliche Jahr betrifft. Die Amtspartei hat in der
Berufungsvorentscheidung die Feststellung getroffen, die einfache Wegstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 13,8 km. In seinem
Vorlageantrag hat sich aber der Bw. inhaltlich zum Pendlerpauschale nicht
geäußert. Wenn nun im gegenständlichen Verfahren das Finanzamt
mittels Berufungsvorentscheidung feststellt, die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte betrage 13,8 Kilometer und der Bw. tritt dieser
Feststellung im Vorlageantrag nicht entgegen, sieht sich der UFS nicht
veranlasst einen anderen Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zu
Grunde zu legen (siehe auch VwGH-Erkenntnis vom 25. Jänner 2001,
Zl. 98/15/0108).
Der Bw. bringt weiters vor, seine Reisekosten, die die
Differenz zwischen den von seinem Arbeitgeber ausbezahlten Diäten und den
tatsächlich angefallenen Auslandsnächtigungs- und Inlandsdiäten
seien, würden rund € 5.000,00 betragen. Diesem Vorbringen ist zu
erwidern, dass die Amtspartei in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren in
zutreffender Weise eine Werbungskostendifferenz der Reisekosten in Höhe von
€ 989,52 errechnet hat. Wenn nun der Bw. vor Erlassung der
Berufungsvorentscheidung vermeint, er habe keine Aufstellung oder Abrechnung der
angefallenen Auslandsnächtigungs- und Inlandsdiäten und das Finanzamt
ermittelt einen bestimmten Betrag der Reisekosten, kann dem Finanzamt, was die
Höhe der anerkannten Reisekosten angeht, nicht mir Erfolg entgegengetreten
werden.
Hinsichtlich der Sonderausgaben ist auszuführen, dass
das Finanzamt zu Recht die Aufwendungen in Höhe von € 730,00
berücksichtigt hat. Die Anerkennung höherer Sonderausgaben findet -
wie die Amtspartei in der Berufungsvorentscheidung zutreffend begründete -
auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Gesetz keine Deckung.
Schließlich führte der Bw. in seiner Berufung
aus, dass der Pauschbetrag nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung seines Ehepartners
in Höhe von € 2.676,00 und die nachgewiesenen Kosten aus der
Behinderung des Ehepartners nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 682,18 nicht
berücksichtigt worden seien, obwohl seit dem Jahre 1967 seine Ehefrau
hochgradig behindert sei. Mit dieser Argumentation übersieht der Bw., dass
sowohl der Pauschbetrag als auch die nachgewiesenen Kosten bereits bei der
Ehefrau des Bw. berücksichtigt wurden und ein doppelter Ansatz der
beantragten außergewöhnlichen Belastungen somit gesetzwidrig
wäre.
Der Berufung war daher teilweise Statt zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2657-W/06
- Stammnummer
- 28372
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF