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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0419-G/04

Rückzahlung von Einnahmen in Folgejahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-G/04vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Rückzahlung von Einnahmen führt erst im Jahr der Rückzahlung zu Werbungskosten.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers vom 8. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 1. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15.7.2004 Folge gegeben. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber ist pensionierter Magistratsbediensteter und hat im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung 2003 diverse (unstrittige) Sonderausgaben geltend gemacht. Im Zuge der Veranlagung 2003 wurden die tatsächlich angefallenen Sonderausgaben im Ausmaß des gesetzlichen Maximalbetrages von € 730 sowie außergewöhnliche Belastungen im Ausmaß von € 243,- an Stelle des bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigten Betrages von € 2.366,52 (laut Freibetragsbescheid) herangezogen. Daraus resultierte eine Nachforderung. In der dagegen erhobenen Berufung vermeinte der Bw, die Nachforderung ergäbe sich aus einem vom Magistrat ausbezahlten "Teuerungsausgleich", den er zurückzahlen werde (um der Nachzahlung zu entgehen). Mit der Berufungsvorentscheidung trug das Finanzamt von sich aus (ohne entsprechenden Antrag des Bw!) den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung und anerkannte den Pauschbetrag von € 612,- zusätzlich als außergewöhnliche Belastung, da die Behinderung bereits aus den Vorjahren aktenkundig war. Die in der Berufung vorgebrachte Rückzahlung des Teuerungsausgleiches konnte im Berufungsjahr keine Berücksichtigung finden, da sie nicht im Jahr 2003 geleistet wurde. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die II. Instanz änderte der Bw sein Vorhaben und kündigte an, die "Inflationsabgeltung" (vorher "Teuerungsausgleich") der Caritas zu spenden. Über die Berufung wurde erwogen: Zum Sachverhalt wird zunächst festgestellt, dass sich die Nachforderung für das Jahr 2003 daraus ergibt, dass der bei der Lohnverrechnung berücksichtigte Freibetrag iHv 2.366,52,- im Jahr 2003 nicht durch Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen gedeckt war. Der "Teuerungsausgleich" wurde bereits durch die bezugsauszahlende Stelle versteuert. Für die Rückzahlung bzw. Verwendung der Einnahmen gilt: Eine Rückzahlung von Einnahmen (an den Dienstgeber) führt zu abzugsfähigen Werbungskosten (§ 16 Abs 2 erster Satz EStG). Diese Ausgaben sind allerdings für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs 2 EStG). Daraus ergibt sich, dass eine allfällige Rückzahlung in den Folgejahren auf die Einkommensteuer des Berufungsjahres keinen Einfluss hat. Werden Einnahmen gespendet (z.B. an die Caritas), so verbietet § 20 Abs 1 Z 4 EStG den Abzug der Spende bei der Einkommensermittlung. Somit kann die Spende an die Caritas weder im Berufungsjahr zu Werbungskosten führen, weil sie 2003 nicht geleistet worden ist, noch in Folgejahren, weil ein gesetzliches Abzugsverbot besteht. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber gem. § 41 Abs 1 Z 4 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen war, weil die im Freibetragsbescheid berücksichtigten Verhältnisse nicht in der ausgewiesenen Höhe zustanden. Er hatte damit auch keine andere Möglichkeit (beispielsweise durch Zurückziehen seines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) die Nachzahlung zu vermeiden. Graz, am 10. Mai 2007

Normen und Schlagworte

Zufluß / AbflußRückzahlung von EinnahmenWerbungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0419-G/04
Stammnummer
28364
Gültig
10.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF