Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0419-G/04
Rückzahlung von Einnahmen in Folgejahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-G/04vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rückzahlung von Einnahmen führt erst im Jahr der Rückzahlung zu Werbungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers vom 8. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 1. Juni 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
15.7.2004 Folge gegeben. Das Mehrbegehren wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
pensionierter Magistratsbediensteter und hat im Rahmen seiner
Arbeitnehmerveranlagung 2003 diverse (unstrittige) Sonderausgaben geltend
gemacht. Im Zuge der Veranlagung 2003 wurden die tatsächlich angefallenen
Sonderausgaben im Ausmaß des gesetzlichen Maximalbetrages von € 730
sowie außergewöhnliche Belastungen im Ausmaß von € 243,-
an Stelle des bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigten Betrages
von € 2.366,52 (laut Freibetragsbescheid) herangezogen. Daraus resultierte
eine Nachforderung.
In der dagegen erhobenen
Berufung vermeinte der Bw, die Nachforderung ergäbe sich aus einem vom
Magistrat ausbezahlten "Teuerungsausgleich", den er zurückzahlen werde (um
der Nachzahlung zu entgehen).
Mit der
Berufungsvorentscheidung trug das Finanzamt von sich aus (ohne entsprechenden
Antrag des Bw!) den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung und
anerkannte den Pauschbetrag von € 612,- zusätzlich als
außergewöhnliche Belastung, da die Behinderung bereits aus den
Vorjahren aktenkundig war. Die in der Berufung vorgebrachte Rückzahlung des
Teuerungsausgleiches konnte im Berufungsjahr keine Berücksichtigung finden,
da sie nicht im Jahr 2003 geleistet wurde.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die II. Instanz änderte der Bw sein Vorhaben und kündigte
an, die "Inflationsabgeltung" (vorher "Teuerungsausgleich") der Caritas zu
spenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum Sachverhalt wird
zunächst festgestellt, dass sich die Nachforderung für das Jahr 2003
daraus ergibt, dass der bei der Lohnverrechnung berücksichtigte Freibetrag
iHv 2.366,52,- im Jahr 2003 nicht durch Sonderausgaben bzw.
außergewöhnliche Belastungen gedeckt war. Der "Teuerungsausgleich"
wurde bereits durch die bezugsauszahlende Stelle versteuert.
Für die
Rückzahlung bzw. Verwendung der Einnahmen gilt:
Eine Rückzahlung von
Einnahmen (an den Dienstgeber) führt zu abzugsfähigen Werbungskosten
(§ 16 Abs 2 erster Satz EStG). Diese Ausgaben sind allerdings für das
Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs 2
EStG). Daraus ergibt sich, dass eine allfällige Rückzahlung in den
Folgejahren auf die Einkommensteuer des Berufungsjahres keinen Einfluss
hat.
Werden Einnahmen gespendet
(z.B. an die Caritas), so verbietet § 20 Abs 1 Z 4 EStG den Abzug der
Spende bei der Einkommensermittlung. Somit kann die Spende an die Caritas weder
im Berufungsjahr zu Werbungskosten führen, weil sie 2003 nicht geleistet
worden ist, noch in Folgejahren, weil ein gesetzliches Abzugsverbot
besteht.
Der Vollständigkeit
halber wird darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber gem. § 41 Abs 1 Z
4 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen war, weil die im Freibetragsbescheid
berücksichtigten Verhältnisse nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustanden. Er hatte damit auch keine andere Möglichkeit (beispielsweise
durch Zurückziehen seines Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) die Nachzahlung zu vermeiden.
Graz, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-G/04
- Stammnummer
- 28364
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF