Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0801-L/03
Kosten einer Zahnsanierung bei 40 %iger Erwerbsminderung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt. Zusammenhang mit der die Behinderung begründende Krankheit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0801-L/03vom 09.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW., Adresse, vom 9. September
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes AA vom 27. August 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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14.294,00 €
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Einkommensteuer
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1.820,94 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-2.034,22 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-213,28 €
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 neben seinen Pensionseinkünften und weiteren nicht
strittigen Angaben u.a., dass er aufgrund einer Krankheit zu 40% behindert sei
und unter der Kennzahl 476 erklärte er als außergewöhnliche
Belastung für Zahnarztkosten den Betrag von 2.328,00 €.
Im Akt liegt ein Formular L 38 in dem der Amtsarzt des
Magistrates der Stadt AA dem Bw. bestätigt, dass dieser zu 40%
erwerbsgemindert sei (Grad der Behinderung) und diese Minderung der
Erwerbsfähigkeit dauernd sei und seit 1998 bestehe.
Mit Vorhalt vom
24. Juli 2003 wurde der Abgabepflichtige vom Finanzamt ersucht,
die beantragten Kosten bzgl. der Behinderung nachzuweisen und bei mehreren
Belegen eine genaue Aufstellung derselben vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2003
beantwortete der Bw. den Vorhalt
folgendermaßen:
"Das
amtsärztliche Gutachten, beinhaltend den Prozentsatz meiner Behinderung,
liegt in Ihren Akten auf; die medizinischen Feststellungen erfolgten, abgesehen
von den eigenen Ermittlungen des Amtsarztes, aufgrund von Unterlagen -
insbesondere Spitalsbefunden. Meines Wissens stand damals der sich seither
zunehmend verschlechternde Zustand meiner Wirbelsäule im Vordergrund,
nachdem mit zwei Operationen versucht worden war, den mechanisch-neurologischen
Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Darüber hinaus wurde um
infektiöse/rheumatische Komponenten möglichst auszuschließen,
die Generalsanierung des Zahn- und Kieferbereiches erforderlich. Eine Kopie der
diesbezüglichen Rechnung liegt bei.
Mein
Begehren auf Anerkennung auch der Zahnarztkosten als außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt - selbstverständlich zusätzlich zum
Pauschalbetrag entsprechend dem Behinderungsprozentsatz - ergibt sich daher aus
dem Zusammenhang der Ursachen meines Krankheitsbildes.
Weiters wurde eine Honorarnote über die Zahnsanierung
vom 18. Dezember 2001 über 684,00 S beigelegt.
Der mit 27. August 2003 vom Finanzamt erlassene
Einkommensteuerbescheid 2002
berücksichtigte den Freibetrag wegen eigener Behinderung gem.
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 99,00 €,
nicht jedoch die Aufwendungen für Zahnarztkosten, die, wie das Finanzamt
begründet, nur für das Kalenderjahr berücksichtigt werden
könnten, in dem sie bezahlt worden seien. Die Aufwendungen die nicht im
Veranlagungszeitraum bezahlt worden seien, könnten daher nicht abgezogen
werden."
Mit Schreiben vom 8. September 2003
erhob der Abgabepflichtige Berufung und
begründete diese damit, dass bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung
2002 ohne Selbstbehalt anzuerkennende außergewöhnliche Belastungen im
Betrage von 2.328,00 € fälschlich mit unzutreffender
Begründung nicht berücksichtigt worden seien. Der Betrag sei
nämlich im Kalenderjahr 2002 bezahlt worden, wie aus der beigeschlossenen
Kopie zu entnehmen sei. Er begehre daher nochmals die Anerkennung dieses
Betrages. Für den Fall, dass seiner Berufung nicht vollinhaltlich
stattgegeben werden solle, verzichte er auf eine Berufungsvorentscheidung und
verlange die Vorlage an den Unabhängigen Berufungssenat.
Diesem Schreiben war eine Honorarnote des Zahnarztes
über 2.328,00 € mit dem Vermerk "Betrag am
15. März 2002 erhalten" beigelegt.
Mit Vorhalt vom
8. Oktober 2003 wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert, eine
ärztliche Bestätigung vorzulegen, dass die Zahnbehandlung aufgrund der
Behinderung verordnet worden sei und einen Nachweis vorzulegen, aus welchem
Gebrechen sich der Grad der Behinderung zusammensetze (auf dem Formular L 38 sei
nur der Prozentsatz angegeben, jedoch nicht die Art der Gebrechen). Soweit die
Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit der Behinderung angefallen seien, so
könnten diese nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes
berücksichtigt werden.
In seiner
Vorhaltsbeantwortung vom
9. November 2003 führte er aus, dass seines Erachtens im
Formular L 38 eine Aufzählung der Gesundheitsschädigungen, die als
Grundlage zur Ermittlung des Grades der Behinderung dienten nicht enthalten sei,
weil einerseits für die Beurteilung des Anspruches auf den zutreffenden
Pauschalbetrag durch das Finanzamt die Bekanntgabe des Grades der Behinderung
genüge und andererseits bedacht auf die ärztliche Schweigepflicht bzw.
Datenschutzbelange zu nehmen sei. Nachdem er selbst aber keinen Wert auf die
Wahrung letztgenannter Sicherungsvorschriften lege, schließe er die noch
in seinen Händen befindlichen Originalunterlagen mit der Bitte um
Rückübermittlung nach Auswertung bei.
Die nachteiligen Auswirkungen beherdeter Zähne,
insbesondere auf vorgeschädigte Körperteile seien allgemein bekannt.
Um nicht den Geschäftsinteressen eines Zahnarztes unnötiger Weise
entgegen zu kommen, habe er in der Sanierungsfrage den Arzt seines Vertrauens
konsultiert und nach dessen Empfehlung die Sanierung durchführen lassen.
Eine diesbezügliche "ärztliche Bestätigung" habe er angefordert,
aber noch nicht erhalten.
Dem Schreiben beigelegt waren ärztliche Berichte des
allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in AA ,
von Dr. BB, Facharzt für Radiologie in AA , von der Neurochirurgie der
Oberösterreichischen Landesnervenklinik Wagner Jauregg, der
Entlassungsbrief der Neurochirurgie und ein Bericht der neurochirurgischen
Abteilung an Dr. CC in AA .
Am 10. Dezember 2003 reichte der Bw. ein
Schreiben von Dr. DD, praktischer Arzt in EE, beim Finanzamt ein, worin dieser
Folgendes bestätigt:
An das Finanzamt
AA
"Wegen
Lohnsteuerermäßigung für Herrn
BW. geb. am
Datum teile ich mit:
Nach Operationen an der
Wirbelsäule leidet Herr BW. an
Dauerschmerzen und häufigen und intensiven Schmerzschüben. Um
infektiöse Einflüsse auf die postoperativen Zustände
möglichst auszuschalten, habe ich dringlich empfohlen eine Sanierung des
Zahn/Kieferbereiches durchführen zu lassen."
Mit Vorlagebericht vom
12. Dezember 2003 wurde die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese
werden gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG steuerlich
grundsätzlich nur dann schlagend, wenn sie einen vom Einkommen des
Steuerpflichtigen abhängigen Selbstbehalt übersteigen.
§ 34 Abs. 6 EStG
normiert - von diesem Grundsatz abweichend - jene Aufwendungen, die ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können. Dazu
zählen u.a. auch Aufwendungen iSd. § 35 leg. cit. (Vorliegen
einer Behinderung), die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden
(§ 35 Abs. 5) sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung , wenn der Steuerpflichtige pflegebedingte Geldleistungen
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Gemäß
§ 35
Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag iSd. Abs. 3 der
genannten Gesetzesstelle zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat. Nach
§ 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages
nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine
amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer
Opferrente.
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten
oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei
Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen.
Nach § 35 Abs. 5 EStG können anstelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung -
ohne Selbstbehalt - geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Gemäß
§ 4 der auf Grund der
§§ 34 und 35 EStG erlassenen Verordnung BGBl. 1996/303 sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend
gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründenden
Krankheit nicht dargelegt wird bzw. nicht besteht, ist eine
Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes
ausgeschlossen (Doralt, EStG 4. Auflage, § 35 Tz 9 mit
entsprechenden Judikaturhinweisen).
Im hier zur Beurteilung stehenden Fall liegt nun
unzweifelhaft eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Amtsarztes
über einen 40%-igen Behinderungsgrad des Bw. vor. Heilbehandlungskosten
könnten daher ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden, soweit sie mit
den diese Behinderung begründenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in
Zusammenhang stehen. Die Auffassung des Bw., dass dieser Zusammenhang auch bei
seinen Zahnbehandlungskosten gegeben sei, wird vom UFS jedoch aus folgenden
Gründen nicht geteilt:
Der Grund für die Feststellung der 40%igen
Erwerbsminderung durch den Amtsarzt am 20. März 2000 lag nach den
Angaben des Bw. im sich verschlechternden Zustand seiner Wirbelsäule, wobei
mit zwei Operationen den mechanisch-neurologischen Fehlentwicklungen
entgegenzuwirken versucht worden war.
Aus den vom Bw vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem
vorliegenden ärztlichen Kurzbericht (vom 5. Dez. 2002) des Krankenhauses
der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz in AA , dem Befund von Dr. BB
(vom 8. Februar 2001), dem Arztbrief (vom 22. April 1993), dem Entlassungsbrief
(vom 13. Mai 1998) und dem Ambulanzbericht (vom 28. Mai 1998) der O.Ö.
Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg kann kein konkreter Hinweis auf einen
unmittelbaren Zusammenhang mit den sanierungsbedürftigen Zähnen oder
die Erforderlichkeit der Sanierung der Zähne entnommen werden.
Auch im Schreiben des praktischen Arztes Dr. DD vom 20.
November 2003 wird nur von einer "dringlichen Empfehlung" gesprochen, den
Zahn/Kieferbereich sanieren zu lassen, um infektiöse Einflüsse auf die
postoperativen Zustände möglichst auszuschalten.
Nach Ansicht des UFS wird dadurch jedoch kein
unmittelbarer Zusammenhang der
Zahnsanierung mit der Wirbelsäulenerkrankung, welche Grundlage für die
Feststellung der Erwerbsminderung ist, nachgewiesen.
Wie oben dargelegt, können die Kosten der
Zahnsanierung daher zwar als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden, die fraglichen Zahnarztkosten stehen jedoch in keinem unmittelbaren
Zusammenhang mit den die Behinderung des Bw. begründenden Krankheiten,
weshalb ein Abzug dieser Aufwendungen nur unter Berücksichtigung des nach
§ 34 Abs. 4 EStG zu ermittelnden Selbstbehaltes möglich ist.
Die Einkommensteuer für das Jahr
2002 berechnet sich wie folgt:
(Beträge in Euro)
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit - PVA
|
15.082,90
|
|
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschalbetrag
|
-17,00
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
15.065,90
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
15.065,90
|
Sonderausgaben (§18 EStG 1988):
|
|
|
Viertel der Aufwendungen
für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und-sanierung, Genussscheine
und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
|
|
-91,95
|
Außergewöhnliche Belastungen:
|
|
|
Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes (§34 Abs. 4 EStG 1988)
|
|
-2.328,0
|
Selbstbehalt
|
|
1.747,05
|
Freibetrag wegen eigener
Behinderung (§35 Abs. 3 EStG 1988)
|
|
-99,00
|
Einkommen
|
|
14.294,00
|
0% für die ersten
3.640,00
|
|
0,00
|
21% für die weiteren
3.630,00
|
|
762,30
|
31% für die restlichen
7.024,00
|
|
2.177,44
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
2.939,74
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
|
-831,39
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-400,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.708,35
|
Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit
6%
|
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112,59
|
Einkommensteuer
|
|
1.820,94
|
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
|
-2.034,22
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
|
-213,28
Linz, am 9.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0801-L/03
- Stammnummer
- 28362
- Gültig
- 09.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF