Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0141-L/07
Nichtanerkennung von Kosten der Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung bei Selbsterhaltungsfähigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-L/07vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin.,Adresse, vertreten durch
Günther Klinger, Steuerberater, 4716 Hofkirchen, Schulstr.11, gegen
den Bescheid des Finanzamtes S. betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in der
Einkommensteuererklärung 2001 u.a.Kosten für das Medizinstudium ihrer
Tochter (geb. 1975) als außergewöhnliche Belastung.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 28.2.2003 (Jahr 2001)
wurden die geltendgemachten Kosten nicht anerkannt.
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde dazu auf
die vorjährige Begründung verwiesen.
Diese wird in der Folge aus Übersichtsgründen
wiedergegeben:
"Durch den Abschluss der
Kindergartenpädagogik in Ried
i.I.habe Ihre Tochter S.Sp. eine
abgeschlossene Berufsausbildung. Gem. § 34 EStG 1988 sei u.a.
Voraussetzung, dass Ausgaben zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufig
erwachsen Ausgaben dann, wenn man sich ihnen nicht entziehen könne. Zur
Bezahlung einer 2. Berufsausbildung seien Sie jedoch nicht verpflichtet und
somit fehle auch die Zwangsläufigkeit , die der Gesetzgeber verlange. Die
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung (Studienrichtung Medizin an
der Universität Innsbruck) konnte daher leider nicht berücksichtigt
werden".
Dagegen wurde Berufung vom
4.März 2003 innerhalb offener Frist erhoben:
"Zur Berufsausbildung
gehören lt. Erkenntnis vom 18.2.1986, 85/14/0097, 1986 ,424 die Pflicht-,
Mittel-, und Hochschulen einschließlich Doktorat. Wann eine
Berufsausbildung abgeschlossen sei , sei eine persönliche Entscheidung und
könne vom Finanzamt nicht bestimmt werden. Es werde daher beantragt, die
Kosten für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes wie
erklärt zu gewähren".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist nach Abs. 2 leg.cit.
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Diese außergewöhnliche Belastung wird
grundsätzlich durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung
getragen. § 34 Abs 8 EStG trifft eine Regelung für jene
Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltspflicht, die aufgrund der
Auswärtigkeit der Berufsausbildung erwachsen. § 34 Abs 8
sieht im Hinblick auf die Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (iSd § 106) aus
rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines
monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor, der auch während der Schul-
oder Studienferien zusteht.
Ist ein Kind unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse aber einmal selbsterhaltungsfähig geworden
(§ 140 ABGB idF BG 30.6.1977, BGBl 403), fällt auch die
Unterhaltspflicht der Eltern und damit die Zwangsläufigkeit weiterer
Aufwendungen fort (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988,
§ 34, Einzelfälle - ABC Auswärtige Berufsausbildung).
Selbsterhaltungsfähigkeit liegt, unabhängig vom
Alter des Kindes, vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhalts
erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist, also in der
Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse angemessen aus eigenem Einkommen
zu decken (Pichler in Klang ³ ABGB, § 140, Tz 19).
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
die Tochter der Bwin.bereits einen Beruf ausgeübt hat, der es ihr
ermöglichte , die Mittel für ihren Unterhalt selbst zu erwerben, und
sie somit selbsterhaltungsfähig ist.
Eine Unterhaltsverpflichtung der Bwin. gegenüber ihrer
Tochter und somit eine rechtliche Verpflichtung zur Finanzierung eines
Medizinstudiums besteht daher nicht.
Auch sittliche - dh ethische - Gründe entspringen so
wie rechtliche Gründe aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu
anderen Personen. Sittliche Gründe liegen nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen
nach dem Urteil anderer, nämlich billig und gerecht denkender Menschen
durch die Sittenordnung geboten erscheinen. Dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert
scheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen - es
kommt darauf an, ob sich der Steuerpflichtige der Leistung ohne öffentliche
Missbilligung entziehen kann oder nicht (Hofstätter/Reichel, aaO,
§ 34 Abs 3 Tz 5).
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am
31.Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-L/07
- Stammnummer
- 28357
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF