Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4138-W/02
Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen bei EACC-Vermögensanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4138-W/02vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. März 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vom
6. März 2002 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1993
bis 2000 entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 wird
als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 wird
Folge gegeben. Die betreffenden Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Berufungszeitraum
nichtselbständig erwerbstätig und bezog ab dem Jahr 1996
Pensionseinkünfte. Im Zuge der Durchführung der
Jahresausgleichsverfahren bzw. Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 1993 bis 2000 berücksichtigte das Finanzamt lediglich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 14. Februar 2002
übermittelte der Bw. dem Finanzamt korrigierte
Einkommensteuererklärungen die Jahre 1993 bis 2000 betreffend und
erklärte in den einzelnen Jahren zusätzliche Einkünfte aus
Kapitalvermögen. In weiterer Folge erließ das Finanzamt für das
Jahr 1993 einen neuerlichen Einkommensteuerbescheid und nahm in den
Folgejahren (1994 bis 2000) die Verfahren betreffend Einkommensteuer von Amts
wegen wieder auf. Es ergingen neue Sachbescheide, wobei neben den
Einkünften aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. den
Pensionseinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen
berücksichtigt wurden. In den Jahren 1993 bis 2000 wurden
Einkünfte aus Kapitalvermögen in nachstehender Höhe
angesetzt:
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
S 18.376,00
|
S 24.400,00
|
S 56.944,00
|
S 70.019,00
|
S 70.849,00
|
S 71.163,00
|
S 73.297,00
|
S 34.000,00
Gegen die betreffenden
Einkommensteuerbescheide erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
führte als Begründung dazu aus, dass die EACC mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit keinerlei Gewinne erwirtschaftet habe und es sich
in Ermangelung dessen bei den unter dem Titel "Dividenden" geleisteten Zahlungen
um Kapitalrückzahlungen handle.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wurde
zunächst mit Bescheid vom 4. Juli 2006 der Bw. davon in Kenntnis
gesetzt, dass gegenständliches Rechtsmittel wegen einer in gleicher Sache
beim Verwaltungsgerichthof anhängigen Verfahren ausgesetzt werde. In
weiterer Folge wurde der Bw. mit Schreiben vom 19. Februar 2007
über die Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Verfahren informiert und wurde ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass der
unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Berufungsfall von einem Sachverhalt
ausgehe, welcher jenem gleiche, der dem entschiedenen VwGH-Erkenntnis zu Grunde
liege. Für den Fall, dass dies nicht zutreffend sei, werde der Bw. um
entsprechende Stellungnahme gebeten.
Eine diesbezügliche Stellungnahme unterblieb seitens
des Bw..
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. veranlagte in den Jahren 1993 bis 2000 Gelder
bei der EACC, aus welchen er in den über Aufforderung des Finanzamtes am
14.Februar 2002 eingebrachten Einkommensteuererklärungen
Einkünfte aus Kapitalvermögen in der unten angeführten Höhe
erklärte. Die aus der Kapitalanlage erzielten Erträge fanden
zunächst mangels Erklärung durch den Bw. in den ursprünglich
ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993 bis 2000
keinerlei Berücksichtigung.
Die Einkommensteuerbescheide ergingen jeweils zu folgenden
Zeitpunkten (Bescheiddatum):
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
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2000
|
6.4.1995
|
20.6.1996
|
10.4.1997
|
9.4.1998
|
29.3.1999
|
30.3.2000
|
2.5.2001
Für das Jahr 1993
erging am 18. April 1995 ein Jahresausgleichsbescheid.
Auf Grund der vom Bw. am 14. Februar 2002
eingebrachten Einkommensteuererklärungen verfügte das Finanzamt
für die Jahre 1994 bis 2000 eine amtswegige Wiederaufnahme (Bescheide vom
6. März 2002) und erließ (mit gleichem Datum) neue, die
erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigende
Bescheide. Gleichzeitig erließ das Finanzamt auch für das
Jahr 1993 erstmals einen neuen Einkommensteuerbescheid.
In den Jahren 1993 bis 2000 wurden Einkünfte aus
Kapitalvermögen in nachstehender vom Bw. erklärter Höhe
angesetzt:
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
S 18.376,00
|
S 24.400,00
|
S 56.944,00
|
S 70.019,00
|
S 70.849,00
|
S 71.163,00
|
S 73.297,00
|
S 34.000,00
Wenn der Bw. nun vermeint im
vorliegenden Fall handle es sich bei den seitens der EACC unter dem Titel
"Dividenden" geleisteten Zahlungen um Kapitalrückzahlungen, da mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die EACC keinerlei Gewinne
erwirtschaftet habe, so kann dem nicht gefolgt werden.
Im Erkenntnis vom 19.12.2006, Zl. 2004/15/0110 hat der
Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem unter dem Begriff
EACC-VHT-Anlagemodell in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen
Vorgängen entschieden, dass ungeachtet der verwendeten Bezeichnung der
ausgestellten Bescheinigung über eine Beteiligung als Vorzugsaktie bzw.
Units an der EACC weder eine Beteiligung als stiller Gesellschafter noch als
Aktionär vorliege und im betreffenden Sachverhalt vielmehr von einem
darlehensähnlichen Geschäft auszugehen sei und die zugeflossenen
Beträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen seien. Wie
der Verwaltungsgerichtshof weiters feststellte, sind bis zum 3. Quartal des
Jahres 2000 alle Forderungen der Anleger prompt erfüllt worden,
weshalb bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Gutschriften jederzeit zu Geld
gemacht hätten werden können. Hinsichtlich der Frage, zu welchem
Zeitpunkt jeweils die betreffenden Gutschriften den Anlegern zugeflossen seien,
führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Gläubiger bereits in
jenem Zeitpunkt über einen Geldbetrag verfüge und folglich von einem
Zufluss auszugehen sei, in dem die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des
Gläubigers verschoben werde, obwohl der Schuldner zahlungswillig und
zahlungsfähig sei. Sei eine Auszahlung grundsätzlich möglich,
entscheide sich der Gläubiger aber die fälligen Erträge wieder zu
veranlagen, so sei der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch
die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wieder
veranlagte Ertrag bilde eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang keine
steuerlichen Auswirkungen habe.
Im gegenständlichen Berufungsfall war auch der Bw. im
Zeitraum 1993 bis 2000 an der EACC beteiligt und war davon auszugehen, dass die
Veranlagung der betreffenden Gelder des Bw. bei der EACC unter den gleichen
Bedingungen und Abwicklungsmodalitäten erfolgte, wie auch in dem dem oben
genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt. Dies deshalb, da der Bw.
mit Schreiben vom 19. Februar davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die
Behörde auch im vorliegenden Berufungsfall von einem Sachverhalt ausgehe,
welcher sich mit jenem, dem betreffenden Schreiben beiliegenden Erkenntnis des
Verwaltungshofes decke. Für den Fall, dass dies nicht zutreffend sei, wurde
der Bw. um entsprechende Stellungnahme gebeten. Eine solche ist jedoch
unterblieben.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinnanteile
(Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei
Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes
oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Als zugeflossen ist eine Einnahme dann anzusehen, wenn der Empfänger
rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
Wie bereits ausgeführt, war auch im
gegenständlichen Fall von einem Sachverhalt auszugehen, welcher jenem im
oben genannten Erkenntnis entsprach. Gleichzeitig damit ist jedoch das Schicksal
gegenständlicher Berufung insofern entschieden als die dem Bw.
gutgeschriebenen Beträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen der
Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 ist daher als
unbegründet abzuweisen.
Für die Jahre 1993 bis 1995 ist jedoch Folgendes
zu beachten:
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO
unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 207 Abs. 2 bis 4 leg. cit. der
Verjährung. Dabei ist zu bedenken, dass bei den anzuwendenden
Verjährungsbestimmungen jeweils nur das gültige Recht
Berücksichtigung finden kann (VwGH v. 27.4.2006,
Zl. 2003/16/0093).
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO in
der derzeit geltenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist bei der
Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist,
beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Die Verjährung beginnt
gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 BAO entsteht bei der zu
veranlagenden Einkommensteuer der Abgabenanspruch unter anderem mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Werden gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen
erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabenpflichtigen (§77) von der Abgabenbehörde
unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die
Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die
Verjährungsfrist verlängert ist.
Für den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet
dies nun, dass hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung das Recht der Behörde, eine Abgabe festzusetzen, bedingt
durch die Tatsache, dass die einzige aktenkundige Unterbrechungshandlung die
Erlassung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide (für 1994) am
6. April 1995 bzw. (für 1995) am 20. Juni 1994
darstellt und im Jahr, um das die Verjährungsfrist verlängert wurde
keine entsprechenden Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden, bereits
verjährt war. Seitens des Finanzamtes bestand daher keine rechtliche
Grundlage, neue Einkommensteuerbescheide nach Eintritt der Verjährung
(§§ 207ff) zu erlassen. Gleichzeitig war jedoch auch für das
Jahr 1993 - nach erfolgter Durchführung eines
Jahresausgleichsverfahren und Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren
abschließenden Bescheides im Jahr 1995 - im Zeitpunkt der erstmaligen
Einkommensteuerbescheiderlassung am 6. März 2002 das Recht, eine
Abgabe festzusetzen, in Folge der anzuwendenden Verjährungsbestimmungen
verjährt.
Für die Jahre 1993 bis 1995 endet die
Verjährungsfrist zu nachstehenden Zeitpunkten:
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1993
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1994
|
1995
|
JA-Bescheid
|
06.04.1994
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§ 303
Abs. 1 BAO
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18.04.1995
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JA-Bescheid
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18.04.1995
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E-Bescheid
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06.04.1995
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20.06.1996
|
Ende der
Verjährungfrist
|
31.12.1999
|
31.12.2000
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31.12.2001
|
§ 303
Abs. 4 BAO
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06.03.2002
|
06.03.2002
|
E-Bescheid
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06.03.2002
|
06.03.2002
|
06.03.2002
Anhaltspunkte, dass es sich im
gegenständlichen Fall um hinterzogene Abgaben gehandelt hätte, weshalb
diesfalls gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO nicht von einer
fünf- sondern siebenjährigen Verjährungsfrist auszugehen gewesen
wäre, lagen keine vor. Die Abgabenbehörde ist zwar nicht daran
gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen
Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207
Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben
hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über
die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen,
dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven)
Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und
eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in
nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches
Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren
Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden
Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die
diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien
Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0098).
Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und
Wollen verwirklicht (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0098). Um von
vorsätzlichem Handeln ausgehen zu können, muss auch aufgezeigt werden,
dass der Abgabepflichtige den Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt hat
(vgl. VwGH 31.7.1996, 92/13/0293 sowie 7.7.2004, 2003/13/0171).
Im gegenständlichen Fall kann auf vorsätzliches
Handeln des Bw. insofern nicht geschlossen werden, als dieser zwar am
14. Februar 2002 in den von ihm abgegebenen
Einkommensteuererklärungen die Jahre 1993 bis 2000 betreffend, die
entsprechenden Einkünfte aus Kapitalvermögen der Behörde
gegenüber nachträglich erklärt und offen gelegt hat, aber wie aus
der Berufung erkennbar, weiterhin davon ausging, dass ihm keine Einkünfte
aus Kapitalvermögen zugeflossen seien.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993
bis 1995 (jeweils datiert vom 6. März 2002) waren
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4138-W/02
- Stammnummer
- 28354
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF